Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104364/3/Ki/Shn

Linz, 18.02.1997

VwSen-104364/3/Ki/Shn Linz, am 18. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Robert W, vom 13. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 30. Dezember 1996, VerkR96-4746-1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 30. Dezember 1996, VerkR96-4746-1996, über den Berufungswerber (Bw) jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 1) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und 2) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, weil er am 14.8.1996 um 07.10 Uhr im Ortsgebiet von Wallern a.d.Tr. auf der Grieskirchner Landesstraße L528 auf Höhe des Strkm.s 12,6 in Fahrtrichtung Eferding als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen 1) vor der do. unübersichtlichen Kurve einen PKW überholt hat, obwohl bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z.B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen darf. In der Folge hat er auf dieser oa. Fahrt 2) sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund jäh abgebremst, wodurch der nachkommende PKW-Lenker, Herr S, welchen er gerade überholt hatte, sein Fahrzeug unvermittelt abbremsen und ablenken mußte, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen darf, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert. Er habe dadurch 1) § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 und 2) § 21 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 13. Jänner 1997 Berufung und er bestreitet im wesentlichen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Straferkenntnis keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung eines Ortsaugenscheines am 17. Februar 1997.

I.5. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt die Anzeige einer Privatperson vor dem Gendarmerieposten Bad Schallerbach zugrunde. In der vom Gendarmerieposten Bad Schallerbach an die Erstbehörde erfolgten Sachverhaltsdarstellung vom 15. August 1996 ist ua ausgeführt, daß der Bw etwa auf Höhe km 12,6, im Ortsgebiet von Wallern vor der do unübersichtlichen Kurve den PKW des Anzeigers überholt bzw er nach dem Überholen seine Geschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund abrupt vermindert habe.

Beim durchgeführten Lokalaugenschein wurde jedoch festgestellt, daß die Grieskirchner Landesstraße (L528) im Bereich des vorgeworfenen Tatortes nicht in Form einer unübersichtlichen Kurve sondern annähernd gerade verläuft bzw der vorgeworfene Tatort nicht im Ortsgebiet von Wallern a.d.Tr. sondern im Ortsgebiet von Bad Schallerbach situiert ist. Ein Gespräch mit jenem Gendarmeriebeamten, welcher die Sachverhaltsdarstellung erstellt hat, hat ergeben, daß sich der Vorfall offensichtlich bei Strkm 16,2 zugetragen hat.

Dort verläuft die Fahrbahn der L528 tatsächlich in Form einer unübersichtlichen Kurve.

I.6. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw er rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, daß der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde der Tatort in der Darstellung des Sachverhaltes durch den Gendarmerieposten Bad Schallerbach offensichtlich nicht richtig wiedergegeben, zumal der Bw jedenfalls das ihm unter Faktum 1 vorgeworfene Verhalten an diesem Tatort nicht setzen konnte, da dort die Fahrbahn nicht in Form einer unübersichtlichen Kurve sondern annähernd gerade verläuft.

Demzufolge ist davon auszugehen, daß der Bw die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, bezogen auf den vorgeworfenen Tatort, nicht begangen hat und es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

Es mag durchaus zutreffen, daß der Bw die ihm vorgeworfenen Übertretungen der StVO 1960 an einem anderen Ort, nämlich bei Strkm 16,2, gesetzt hat, diesbezüglich ist jedoch infolge eingetretener Verfolgungsverjährung eine Strafverfolgung nicht mehr zulässig (§ 31 Abs.1 und 2 VStG).

Lediglich der Ordnung halber wird hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960 darauf hingewiesen, daß die wesentlichen Sachverhaltselemente bei der Übertretung dieser Bestimmung 1) das jähe und für den nachfolgenden Lenker überraschende Abbremsen, 2) die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch dieses Manöver, 3) daß dieses Manöver aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist, sind. Diese drei wesentlichen Sachverhaltselemente müssen vorhanden sein, um in Form einer Verfolgungshandlung die Verjährung zu unterbrechen und es sind diese drei Sachverhaltselemente auch in den Spruch iSd § 44a lit.a VStG aufzunehmen (VwGH 26.4.1991, 91/18/0008). Im vorliegenden Fall sind (Faktum 2) die wesentlichen Sachverhaltselemente zwar abstrakt dargestellt, doch erscheint diese abstrakte Bezeichnung nicht als taugliche Verfolgungshandlung. Um dem Gebot des § 44a lit.a VStG zu entsprechen, wären auch diesbezüglich konkrete Vorhaltungen iSd obzitierten Judikatur des VwGH zu machen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum