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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104372/8/Gu/Mm

Linz, 06.08.1997

VwSen-104372/8/Gu/Mm Linz, am 6. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 10. Dezember 1996, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht: Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird der Straf- und Kostenausspruch behoben und an deren Stelle dem Beschuldigten in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt. Gleichzeitig wird an Stelle der Überschrift Straferkenntnis der Begriff "Bescheid" gesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat für das Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 65 VStG, § 1 Abs.1, § 92 Abs.1, § 99 Abs.4 lit g. StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 9.4.1996 um 13.35 Uhr mit dem Traktor .. und einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger vom unbebauten Grundstück gegenüber dem Haus T., kommend, den dort befindlichen Rad- und Gehweg in Fahrtrichtung Bundesstraße 1 befahren zu haben und hiebei diesen Weg erheblich mit Mist, Gras und Erdklumpen, die von den nicht gereinigten Reifen seiner Fahrzeuge gefallen seien, verunreinigt zu haben.

Wegen Verletzung des § 92 Abs.1 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.4 lit g. leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung ficht der Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis zur Gänze an und begehrt die ersatzlose Behebung.

Er gesteht das Befahren des in Rede stehenden Weges zur Tatzeit mit dem Traktor .. und dem Anhänger, bestreitet aber die erhebliche Verunreinigung dieses Weges durch Mist, Gras und Erdklumpen von den nicht gereinigten Rädern seiner Fahrzeuge. Der Weg sei dadurch nur leicht verunreinigt worden. Im übrigen handle es sich bei dem Weg um einen Privatweg und um keine Straße mit öffentlichem Verkehr.

Die leichte Verschmutzung sei weder beabsichtigt noch gewollt gewesen. Auch die Sicherheit von Straßenbenützern sei in keiner Weise beeinträchtigt bzw. gefährdet worden. Er bekämpft die Beweiswürdigung, insbesondere die Aussage der Zeugin H. und des RI S., was die Länge und die Intensität der Verschmutzung anlangt.

Da die ausgesprochene Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte aufgrund der Beischaffung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 19.12.1995, Zl. 95/05/0226, zu welchem dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs eröffnet wurde, die Sache ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Demnach steht entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung fest, daß es sich beim Tatort um eine Fläche handelt, für die eine Feststellung des Gemeingebrauches für Fußgänger und Radfahrer nach § 10 des O.ö. Straßengesetzes 1991 vorlag, ungeachtet der Tatsache, das ein solcher Gemeingebrauch sich teilweise auf private Grundstücke erstreckt. Die Öffentlichkeit der Straße im Sinn des § 1 Abs.1 StVO 1960 ist durch dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnis, welches die Verordnung der Marktgemeinde T. stützt, erwiesen.

Erwiesen ist ferner, daß laut Aussage des als Zeugen von der ersten Instanz vernommenen RI M. S. zur Tatzeit der fragliche Geh- und Radweg auf einer Strecke von 15-20 m stark mit Erde, Mist und Gras verschmutzt war und die Schmutzspur dann in vermindertem Ausmaß bis zur Bundesstraße 1 reichte, wobei der Beschuldigte diese Verschmutzung nicht unverzüglich, sondern erst später beseitigte. Unzutreffend ist hingegen die von der Zeugin H.K. anläßlich ihrer Vernehmung am 25.7.1996 vor der BH .. vorgelegte Bildaufnahme. Sie stammt, was die Rückseite des Lichtbildes eindeutig ausweist, vom Oktober 1995 und die Verschmutzungsspur führt nicht Richtung Bundesstraße, sondern biegt in eine Grundstückseinfahrt ein.

Der O.ö. Verwaltungssenat konnte dieser Zeugin daher keinen Glauben schenken. Hingegen fand er die Würdigung der Aussage des vernommenen einschreitenden Gendarmerieorganes seitens der ersten Instanz unbedenklich und überzeugend.

Der Schuldspruch durfte sich daher mit Grund darauf stützen.

Was die Ausführungen bezüglich des Verschmutzungsgrades und die Tatumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis anlangt, so ist zu bemerken, daß die Beschreibung des Lebenssachverhaltes im Spruch eines Straferkenntnisses die verba legalia nicht gebrauchen muß, sondern der beschriebene Lebenssachverhalt nur unter diese subsumierbar sein muß.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht das Konkretisierungsgebot im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinn des § 44 a Z1 VStG, als gerade noch hinreichend gegeben.

Gemäß § 92 Abs.1 StVO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehrrichtabfälle und Unrat aller Art sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.

Gemäß § 99 Abs.4 lit g. StVO 1960, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltspflicht verletzt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung bei Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die erste Instanz stützt ihren Vorwurf auf die gröbliche Verunreinigung und nicht auf den Gefährdungstatbestand. Warum der Beschuldigte vor Befahren des öffentlichen Weges gehindert gewesen wäre die verschmutzten Räder zu reinigen und wodurch sein Versehen zu rechtfertigen wäre, hat der Rechtsmittelwerber nicht dargetan. Hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung ist damit auch die innere Tatseite als erwiesen anzunehmen.

Nachdem die Aussage der K.H., welche offenbar in keinem guten Einvernehmen mit dem Beschuldigten lebt, kritisch zu betrachten war und der durch die Wahrnehmungen des einschreitenden Gendarmerieorganes objektivierte Lebenssachverhalt gerade noch das Tatbild ausfüllend betrachtet werden konnte und sich von dem vom Gesetzgeber mitbedachten Unrecht- und Verschuldensgehalt abhob, konnte im Sinn des § 21 Abs.1 VStG von einem Strafausspruch abgesehen werden. Da der Beschuldigte jedoch weiterhin die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet und ein Befahren dieser und der Erschließungswege auch in Zukunft erfolgen wird, war der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich um in Zukunft die Aufmerksamkeit zu schärfen und den Rechtsmittelwerber zu veranlassen ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob vor Befahren der öffentlichen Verkehrsflächen die Reifen keine erhebliche Erd- oder Schmutzfracht mit sich führen.

Nachdem die Berufung im Ergebnis und unabhängig von ihrem Begehren einen Teilerfolg hatte, befreite dies den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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