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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130236/2/Gf/Km

Linz, 28.04.1998

VwSen-130236/2/Gf/Km Linz, am 28. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des T S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. März 1998, Zl. 933-10-7789109, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. März 1998, Zl. 933-10-7789109, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er am 28. November 1997 zwischen 8.34 Uhr und 12.50 Uhr in L in der H neben dem Haus Nr. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 3. April 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. April 1998 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund der entsprechenden Wahrnehmungen des Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche KFZ im fraglichen Zeitraum ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, daß die bereits ausgestellte Organstrafverfügung in der Folge vom Überwachungsorgan nicht wieder zwecks Erstattung einer Anzeige hätte entfernt werden dürfen. Außerdem seien die entsprechenden Verkehrszeichen, die sich hinter einem durch einen Schmutzvorhang abgedeckten Baustellengerüst befunden hätten, nur schwer zu erkennen gewesen. Im übrigen rage die Kurzparkzone entgegen den Vorschriften der StVO mehr als fünf Meter in den Kreuzungsbereich hinein.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-7789109; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 KPZV-L wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen eine Parkgebühr ausgeschrieben, wobei gemäß § 2 Abs. 1 KPZV-L der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 OöParkGebG ist die Höhe der Parkgebühr durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei sie nicht niedriger als mit 3 S und nicht höher als mit 10 S für jede angefangene halbe Stunde veranschlagt werden darf; durch § 2 KPZV-L wurde die Höhe der Parkgebühr mit 5 S für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs. 2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtraum zu entfernen sind.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, daß der Berufungswerber die nach den zuvor wiedergegebenen Rechtsvorschriften fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat.

Es liegt somit jedenfalls ein tatbestandsmäßiges Handeln i.S.d. § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. § 5 Abs. 2 KPZV-L vor.

4.3.1. Im Hinblick auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet der Beschwerdeführer jedoch ein, daß die bereits ausgestellte und unter dem Scheibenwischer seines KFZ befestigte Organstrafverfügung nicht wieder hätte zurückgenommen und stattdessen eine Strafverfügung hätte erlassen werden dürfen.

Dieses Vorbringen deckt sich mit der insoweit ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Wahlrecht des Organes, eine Organstrafverfügung zu verhängen oder eine Anzeige zu erstatten, mit der Hinterlassung eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges als erloschen anzusehen ist (vgl. z.B. VwGH v. 28. April 1977, 179/76; v. 23. Mai 1990, 88/17/0141).

4.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde - wie der Rechtsmittelwerber in seinem Einspruch vom 3. Februar 1998 vorbringt und was auch von der belangten Behörde nicht bestritten wird - vom Aufsichtsorgan zunächst eine Organstrafverfügung ausgestellt und ein zur Einzahlung des Strafbetrages bestimmter Beleg am KFZ hinterlassen.

Damit war es aber der belangten Behörde verwehrt, in der Folge eine Strafverfügung bzw. ein Straferkenntnis zu erlassen, weil hiefür keine gesetzliche Ermächtigung mehr bestand.

Eine Wahlmöglichkeit dahin, ob eine bestimmte Übertretung wegen ihrer Schwere (nämlich: infolge langer Zeitdauer des Parkens ohne Gebührenentrichtung) nicht bloß mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG, sondern vielmehr im Wege einer - eine höhere Bestrafung ermöglichenden - Strafverfügung nach § 49 VStG zu verfolgen ist, kann sich die Behörde in rechtmäßiger Weise sohin nur dadurch vorbehalten, daß das vorschriftswidrig abgestellte KFZ zunächst ohne Setzung eines behördlichen Aktes über jenen Zeitraum, der noch als organstrafverfügungswidrig angesehen werden kann, beobachtet wird. Daß in diesem Zeitraum aber nur selten ein Zusammentreffen mit dem zurückkehrenden Lenker stattfinden und sohin die Anzeigeerstattung zur Regel werden wird, ist hingegen als ein Ausfluß der zuvor wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen.

4.4. Der gegenständlichen Berufung war aber schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Rechtsmittelwerbers eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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