Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104376/6/Bi/Fb

Linz, 10.03.1997

VwSen-104376/6/Bi/Fb Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn G S jun., B, G, vertreten durch Rechtsanwalt N W, R, G, Deutschland, vom 3. Februar 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Jänner 1997, VerkR96-16454-1996-Hu, wegen Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefoch tenen Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 18.

Dezember 1996 gegen die Strafverfügung vom 11. November 1996 als verspätet zurückgewiesen und dies damit begründet, laut Rückschein sei die Strafverfügung am 3. Dezember 1996 eigenhändig zugestellt worden und das Rechtsmittel erst nach Fristablauf am 19. Dezember 1996 zur Post gegeben worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, ihm sei die Strafverfügung erst am 9. Dezember 1996 zugestellt worden und die Einspruchseinlegung somit rechtzeitig. Möglicherweise handle es sich bei der das Schriftstück übernehmenden Person um seinen nicht zustellungsbevollmächtigten Vater, der den gleichen Vor- und Familiennamen führe. Ihm persönlich sei die Briefsendung erst am 9. Dezember 1996 zur Kenntnis gelangt. Er beantragt daher die Aufhebung des Bescheides.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß die Strafverfügung vom 14. November 1996 mittels RSa-Brief an den Rechtsmittelwerber gerichtet war, wobei sich aus dem Rückschein ergibt, daß das Schriftstück tatsächlich am 3. Dezember 1996 von jemandem über nommen wurde.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung trägt das Datum 18.

Dezember 1996 und ist sowohl vom rechtsfreundlichen Vertreter, wie auch vom Beschuldigten unterschrieben. Diese Unterschrift, die auch auf der vorgelegten Vollmacht ersichtlich ist, unterscheidet sich deutlich von der Unterschrift auf dem Rückschein der Strafverfügung, sodaß die Angaben des Rechtsmittelwerbers nicht unschlüssig sind.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 7 Zustellgesetz, wenn bei einer Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Aus dem Akteninhalt ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht als unschlüssig anzusehen, daß die Strafverfügung tatsächlich am 3. Dezember 1996 nicht dem Rechtsmittelwerber zugegangen sein kann, sondern vom Zusteller, aus welchen Gründen immer, jemand anderem ausgehändigt wurde. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Zustellgesetzes folgt daraus, daß die Zustellung am 3. Dezember 1996 fehlerhaft war, wobei auch kein Anlaß für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf seinen namensgleichen Vater bestehen. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht auch keinen Anlaß, an den Angaben des Rechtsmittelwerbers zu zweifeln, wonach er erst am 9.

Dezember 1996 das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen hat, sodaß der am 19. Dezember 1996 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung jedenfalls als rechtzeitig anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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