Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130237/2/Gf/Km

Linz, 05.05.1998

VwSen-130237/2/Gf/Km Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. April 1998, Zl. VerkR96-7382-1996, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. April 1998, Zl. VerkR96-7382-1996, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil er am 29. August 1996 um 14.43 Uhr im Stadtgebiet von S auf dem U vor dem Haus Nr. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Parkgebühr zu entrichten; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 2, 3, 5 und 8 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 11. März 1993 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1994 (im folgenden: KPZV-Sch), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Wann dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis zugestellt wurde, kann dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden, weil ein entsprechender Zustellnachweis fehlt.

Auf dem im Akt erliegenden Bescheidentwurf findet sich jedoch ein Stempel mit dem Vermerk: "Postauslaufstelle - Abgesendet am: 20. APR. 1998".

Zugunsten des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, daß ihm das mit "3. April 1998" datierte Straferkenntnis nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vor dem 21. April 1998 zugestellt wurde, sodaß sich die am 28. April 1998 bei der belangten Behörde mündlich erhobene Berufung insgesamt jedenfalls als rechtzeitig und sohin als zulässig erweist.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes - denen der Rechtsmittelwerber im Strafverfahren auch nicht entgegengetreten sei - als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche KFZ zum fraglichen Zeitpunkt ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in erster Linie vor, daß er seinen PKW in der Kurzparkzone nicht geparkt, sondern daß er dort lediglich gehalten habe. Im übrigen sei die KPZV-Sch nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, weil dort weder entsprechende Verkehrszeichen noch Bodenmarkierungen wahrzunehmen gewesen seien. Außerdem verfüge er nicht über 12.000 S monatliches Nettoeinkommen, sondern lediglich über ein solches in Höhe von 9.100 S. Und schließlich sei über seinen Einspruch vom 9. Dezember 1996 erst am 3. April 1998 entschieden worden.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. VerkR96-7382-1996; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Durch § 1 Abs. 1 KPZV-Sch wurde für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen eine Parkgebühr ausgeschrieben, wobei gemäß § 3 Abs. 1 KPZV-Sch der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 OöParkGebG ist die Höhe der Parkgebühr durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei sie nicht niedriger als mit 3 S und nicht höher als mit 10 S für jede angefangene halbe Stunde veranschlagt werden darf; durch § 2 KPZV-Sch wurde die Höhe der Parkgebühr grundsätzlich mit 5 S für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 KPZV-Sch bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 6 Abs. 1 und 2 KPZV-Sch ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtraum zu entfernen sind.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne eine Parkgebühr zu entrichten.

Er wendet jedoch ein, seinen PKW dort nicht geparkt, sondern bloß zum Halten - also für einen die Dauer von 10 Minuten nicht überschreitenden Zeitraum - abgestellt zu haben.

Diesem bereits in seinem Einspruch vom 18. November 1996 enthaltenen Vorbringen ist die belangte Behörde weder im Verauf des ordentlichen Strafverfahrens noch im Zuge der Berufungsvorlage entgegengetreten.

Da sich auch im vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür finden, daß dieser Einwand nicht den Tatsachen entsprechen könnte, ist er somit als in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erwiesen zu unterstellen.

4.2.2. Nach dem Gesetzestext trifft es nun scheinbar zu, daß als das die Gebührenpflicht auslösende Abstellen gemäß § 1 Abs. 2 OöParkGebG und § 1 Abs. 2 KPZV-Sch grundsätzlich nicht nur das Parken, sondern auch das Halten i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO anzusehen wäre.

Wie der Oö. Verwaltungssenat jedoch beginnend mit seinem Erkenntnis vom 10.1.1997, Zl. VwSen-130167, und seither ständig ausgesprochen hat, ist die landesgesetzliche Bestimmung des § 1 Abs. 2 OöParkGebG, die vollinhaltlich auf der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO, die nur vom "Parken" spricht, beruht, verfassungskonform interpretiert dahin teleologisch zu reduzieren, daß sie die Vorschreibung einer Gebührenpflicht für das Abstellen eines KFZ in der besonderen Form des Haltens a priori nicht umfaßt.

4.3. Schon aus diesem Grund war sohin der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Rechtsmittelwerbers eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Halten - Gebührenpflicht - keine

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