Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104392/11/Sch/Rd

Linz, 17.06.1997

VwSen-104392/11/Sch/Rd Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M vom 4. Februar 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 1997, VerkR96-17377-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. Mai 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 7.000 S herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 700 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 1997, VerkR96-17377-1995, über Herrn M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 27. Oktober 1995 um 22.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Attersee Bundesstraße 151 in Fahrtrichtung Unterach aA. gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Mondsee bei Kilometer 43,3 die für Ortsgebiete erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 900 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Anläßlich der oben erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde vom Meldungsleger glaubwürdig und schlüssig geschildert, von welchem Standort aus er die relevante Lasermessung durchgeführt hat. Von dort aus konnte er die Attersee-Bundesstraße entgegen der Fahrtrichtung des Berufungswerbers bis über die Kreuzung mit der Kreutzbergerstraße hinaus einsehen. Wenn vom Meldungsleger angegeben wurde, der Rechtsmittelwerber sei entgegen dessen Behauptung nicht von der Kreutzbergerstraße kommend nach links in die Attersee-Bundesstraße eingebogen, so kann diese Aussage keinesfalls als unschlüssig abgetan werden, woran auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nichts ändert, der genannte Beamte sei nicht genau an dem von ihm selbst angegebenen Standort, sondern geringfügig dahinter postiert gewesen. Des weiteren ist zu bemerken, daß zur Tatzeit (27. Oktober 1995 um 22.20 Uhr) aufgrund der herrschenden Dunkelheit und des Umstandes, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers damals das einzige im Meßbereich befindliche gewesen ist, dessen Fahrtverlauf vor der Messung anhand der Scheinwerferkegel für den Meldungsleger zweifelsfrei sichtbar gewesen sein muß. Wenn er also angibt, vor der Messung habe kein Einbiegemanöver, welches die Beschleunigungsstrecke zweifelsfrei wesentlich verkürzt hätte, stattgefunden, so kann diesem im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung nichts entgegengesetzt werden. Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß den überzeugenden Angaben des Gendarmeriebeamten, die unter Wahrheitspflicht stehend gemacht wurden, der Vorzug zu geben war gegenüber dem bestreitenden Berufungsvorbringen. Angesichts dieser Sachverhaltslage erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, welche Geschwindigkeit der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug eingehalten haben konnte, wenn die Beschleunigung bei der Kreuzung mit der Kreutzbergerstraße vom Stillstand aus erfolgt ist; da sohin aber davon auszugehen war, daß der Berufungswerber bereits vor dieser Kreuzung auf der dort relativ gerade verlaufenden Attersee-Bundesstraße sein Fahrzeug lenkte, konnte das Meßergebnis durch eine allfällige Diskrepanz zwischen zur Verfügung stehender Beschleunigungsstrecke und der sich hieraus dann nicht erklärlichen gemessenen Fahrgeschwindigkeit nicht erschüttert werden.

Auch die Frage, wo der Berufungswerber nach dem Anhaltezeichen sein Fahrzeug tatsächlich zum Stillstand gebracht hat, ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Berufungsbehörde vermag jedenfalls nicht einen Schluß dahingehend zu ziehen, daß das Meßergebnis schon alleine deshalb zu bezweifeln wäre, da der Berufungswerber ab dem Erkennen des Anhaltesignales seines Erachtens nach einen längeren Anhalteweg hätte benötigen müssen, als dies tatsächlich der Fall war, woraus er ableitet, seine Fahrgeschwindigkeit hätte wesentlich niedriger sein müssen, da ihm sonst ein Anhalten an der von ihm selbst (Höhe des Anhaltebeamten) bzw. des Zeugen (einige Meter dahinter, sodaß ein Zurückschieben des Fahrzeuges des Berufungswerbers zum Anhalteort erforderlich war), nicht möglich gewesen wäre. Der Meldungsleger hat im übrigen von einem "abrupten Zumstillstandbringen" gesprochen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß sich die Berufungsbehörde der Argumentation des Rechtsmittelwerbers gegen das Ergebnis der in Rede stehenden Lasermessung nicht anschließen konnte. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem beträchtlichen Ausmaß wie im vorliegenden Fall sind eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit. Oftmals sind sie Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Zum anderen muß aber jeder entsprechende Vorfall für sich betrachtet werden und kann nicht quasi schematisch für jede Geschwindigkeitsüberschreitung die Strafbemessung allein anhand der Relation zum Erlaubten erfolgen. Im konkreten Fall hat sich beim Lokalaugenschein der Tatortbereich als relativ gerade, breite und keinesfalls unübersichtliche Straßenstrecke herausgestellt. Auch rechtfertigt der Tatzeitpunkt (22.20 Uhr) die Annahme von vermindertem Verkehr. Diese Erwägungen hatten zu einer Reduzierung der Geldstrafe zu führen.

In spezialpräventiver Hinsicht mußte beim Berufungswerber berücksichtigt werden, daß er bereits drei einschlägige Vormerkungen aufweist. Künftighin soll er zur Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten bewegt werden, welcher Strafzweck durch eine weitergehende Herabsetzung der Geldstrafe verfehlt würde.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt, wobei sein monatliches Einkommen von 30.000 S netto, ihm die Bezahlung der Geldstrafe ermöglichen wird, ohne seine Sorgepflichten gefährden zu müssen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden steht im angemessenen Verhältnis auch zur herabgesetzten Geldstrafe, weshalb sich eine diesbezügliche Änderung durch die Berufungsbehörde erübrigte. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum