Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104394/11/Fra/Ka

Linz, 23.05.1997

VwSen-104394/11/Fra/Ka Linz, am 23. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.1.1997, VerkR96-10671-1996, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung am 15. Mai 1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 108 Stunden) verhängt, weil er am 18.6.1996 um 10.37 Uhr den PKW, Kz.: auf der Attersee-Bundesstraße Nr.151 in Fahrtrichtung Vöcklabruck gelenkt, wobei er im Ortsgebiet von Lenzing, bei km 2,750 die für Ortsgebiete erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der Berufungswerber bringt vor, daß das im gegenständlichen Fall verwendete Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät generell ungeeignet sei. Im Ausland würden derartige "Meßgeräte" nicht anerkannt werden (beispielsweise in Deutschland). Durch Testversuche beim TÜV in Deutschland würden derartige Geräte für Geschwindigkeitsmessungen als zu wenig zuverlässig eingestuft, was sich aus repräsentativen Meßreihen ergebe. So seien beispielsweise von stehenden Fahrzeugen Geschwindigkeiten von 30 km/h angezeigt worden. Bekannt sei ein Fall, wo in der Schweiz ein PKW-Lenker beschuldigt wurde, eine mit 30 km/h überhöhte Geschwindigkeit eingehalten zu haben, wobei sich jedoch bei näherer Überprüfung herausgestellt habe, daß der die Geschwindigkeitsmessung durchführende Beamte die Schweizer Staatsbahnen, deren Trasse etwa 10 m von der für Kraftfahrzeuge bestimmten Fahrbahn entfernt verläuft, dieser (für die Eisenbahn selbstverständlich dort erlaubten) Geschwindigkeit "überführte". Der Bw weist auch darauf hin, daß beispielsweise der unabhängige Verwaltungssenat Graz (gemeint offenbar: für das Land Steiermark) derartige Messungen als nicht zuverlässig genug angesehen habe. Dies sei auch Gegenstand einer Fernsehsendung gewesen. Es mag sein, daß nach bisheriger (unzutreffender) Meinung möglicherweise auch vom Verwaltungsgerichtshof derartige Messungen als zur Geschwindigkeitsmessung generell als geeignet angesehen wurden, zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die gravierenden Bedenken gegen derartige Messungen noch nicht bekannt gewesen. Im übrigen hätten selbst österreichische Erzeuger von Geschwindigkeitsmeßgeräten darauf hingewiesen, daß sie in der Lage gewesen wären und auch immer noch sind, der Exekutive zuverlässige Geräte anzubieten, wobei auch diese österr. Anbieter die von der der Exekutive verwendeten Billigstgeräte als unzuverlässigen Schrott bezeichneten. Der Bw macht als Verfahrensmangel geltend, daß im gegenständlichen Fall hinsichtlich des gegenständlichen Lasermeßgerätes zwar eine Eichung vorgelegt wurde, jedoch seitens der Behörde erster Instanz nicht erhoben wurde, ob tatsächlich das Gerät, für welches der Eichschein vorgelegt wurde, bei der Geschwindigkeitsmessung verwendet worden war. Darüber hinaus seien keine Kalibrierungsunterlagen eingeholt bzw keine Erhebungen über die ordnungsgemäße Kalibrierung durchgeführt worden. Die Behörde erster Instanz hätte Erhebungen darüber pflegen müssen, ob tatsächlich die Bedienungsvorschriften für die Anwendung derartiger Lasergeräte eingehalten wurde, was insbesondere für ihn deswegen von Bedeutung ist, weil diese Lasergeräte von sich aus ungenau arbeiten, für Bedienungsfehler anfällig sind und große Fehlmessungsmöglichkeiten aufweisen. Der Bw beantragt, diese in der Erstinstanz nicht durchgeführten Beweisaufnahmen durchzuführen, in eventu bekämpft er auch die Höhe der verhängten Geldstrafe. Nach Meinung des Bw hätte die Erstbehörde seine Vermögenssituation ebenso ignoriert wie die Sorgepflichten. I.4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat aufgrund dieses Vorbringens am 15.5.1997 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses der im Rahmen dieser Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung richtig festgestellt wurde. Der Meldungsleger Insp. E, GP L, führte bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aus, an der B 151 bei Strkm.2,9 auf Höhe der Einfahrt zum LKW-Abstellplatz der Lenzing AG in Fahrtrichtung Seewalchen postiert gewesen zu sein. Der Bw lenkte den gegenständlichen PKW an ihm von Seewalchen kommend in Richtung Vöcklabruck vorbei. Der Bw konnte vorerst aus verkehrstechnischen Gründen nicht angehalten werden, weshalb sich der Meldungsleger das Kennzeichen sowie die Marke und Type des PKW´s notierte. Der Lenker dieses Fahrzeuges fuhr zu einem späteren Zeitpunkt von Vöcklabruck kommend wieder in Richtung Seewalchen, weshalb ihm der Zeuge, weil eine Anhaltung aus verkehrstechnischen Gründen wieder nicht möglich war, nachfuhr. Er hielt den Bw beim Haus Obereck Nr.15 an. Nach Vorhalt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sagte ihm der Bw sinngemäß, daß es möglich sei, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Der Zeuge führte weiters aus, nur Fahrzeuge zu messen, die eine augenscheinlich überhöhte Geschwindigkeit einhalten. Es werde immer der rote Laserpunkt am Fahrzeugkennzeichen anvisiert. Das Gerät hat sofort funktioniert. Die Messung erfolgte stehend neben dem Dienstfahrzeug. Das Gerät hatte er am Dach des Fahrzeuges aufgelegt und die Schulterstütze zentriert. Zum Zeitpunkt der Messung herrschte geringes Verkehrsaufkommen. Es war sehr heiß und es herrschte klare Sicht. Der Bw fuhr auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite gegen die Kilometrierung. Das Ortsende befindet sich bei Strkm.2,6. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte bei Strkm.2,750. Zur Eichung ist festzuhalten, daß die Nacheichfrist laut vorgelegtem Eichschein - die Fertigungsnummer laut Eichschein wurde mit dem Gerätetyp verglichen - mit 31.12.1997 abläuft. Das Gerät wurde am 2.11.1994 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht, so daß die Bedenken des Bw, ob tatsächlich das Gerät, für welches der Eichschein vorgelegt wurde, bei der Geschwindigkeitsmessung verwendet worden war, ins Leere geht. Zur weiteren Vermutung des Bw, ob eine ordnungsgemäße Kalibrierung durchgeführt und die Bedienungsvorschriften für die Anwendung des Meßgerätes eingehalten wurden, wird ua auf das nichtbestrittene Gutachten des Amtssachverständigen für KFZ- und Straßenverkehrstechnik, Ing. M, hingewiesen, der ua ausführte, daß bezüglich der allgemeinen Eignung des ggst. Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers auf die Typenprüfung bzw auf die Gerätezulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu verweisen ist. Es ist davon auszugehen, daß, wenn ein Meßgerät eine gültige Zulassung hat und ein gültiger Eichschein vorliegt, dieses auch geeignet ist, um Verkehrsgeschwindigkeiten zu messen. Zur Frage des Rechtsvertreters, ob bei einem Abstand von 150 m zwischen Meßposition und Standort des Meßbeamten eine korrekte Messung möglich ist, führte der Amtssachverständige aus, daß entsprechend der Gerätezulassung die ggst. Gerätetype und Ausführung LTI 20.20 TS/KM-E in einem Einsatzbereich zwischen 30 m und 500 m verwendet werden darf.

Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, daß der ggst. Straßenverlauf der B 151 Atterseestraße annähernd geradlinig verläuft und vom Standort des Meßbeamten die Meßposition des gemessenen Fahrzeuges auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ohne Sichteinschränkung eingesehen werden kann. Zum Einwand des Bw, daß der Tatort deshalb nicht genau festgelegt sei, weil in der Anzeige als Meßort Strkm. 2,750 angeführt ist und im bei der Verhandlung vorgelegten Meßprotokoll ein Standort von Strkm.2,7 angeführt ist, was eine Differenz von 50 m ergibt, ist festzustellen, daß der Zeuge bei der Berufungsverhandlung ausführte, nicht mehr konkret sagen zu können, ob die Messung bei 2,7 oder bei 2,750 erfolgt ist, aber die Angaben laut Anzeige der Richtigkeit entsprechen werden, weil auf dem Display des Lasergerätes eben in der Folge die Distanz aufscheint und diese Distanz von ihm notiert wird. Der O.ö. Verwaltungssenat kann somit diesen Widerspruch nicht erkennen, weil im Meßprotokoll die Straßenkilometerbezeichnung generell nur mit einer Dezimale angeführt ist, während in der Anzeige die Straßenkilometerbezeichnung, was den Meßpunkt anbelangt, mit drei Dezimalen angeführt ist. Im Meßprotokoll sind somit die Straßenkilometer lediglich ungenauer bezeichnet, als in der Anzeige. Aus dem Meßprotokoll geht auch hervor, daß die laut Verwendungsrichtlinien erforderlichen Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrollen durchgeführt wurden. Zusammenfassend ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festzuhalten, daß keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die auf eine Fehlerhaftigkeit der ggst. Geschwindigkeitsmessung schließen lassen und die Einwendungen des Bw nicht geeignet sind, eine Unrichtigkeit der ggst. Geschwindigkeitsmessung darzutun.

Auch der Verwaltungsgerichtshof befaßte sich in seinen Erkenntnissen vom 2.3.1994, Zl.93/03/0238 und vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317, mit der Frage der Tauglichkeit von Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, daß, ebenso wie bei der Radarmessung auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist.

Wie oben ausgeführt, wurden im gegenständlichen Fall die eher im allgemeinen bleibenden Behauptungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Gerätes durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren entkräftet, ebenso die Behauptung der Unrichtigkeit des Meßprotokolles bezüglich des Meßortes.

I.4.2. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Im gegenständlichen Fall wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 50 % ausgeschöpft. Der Bw meint unter Hinweis auf sein Einkommen und der Sorgepflichten sowie der Tatsache, daß sich die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits "am Ende des Ortsgebietes" befunden hat, daß hier die Strafe wesentlich überhöht festgesetzt wurde.

Der O.ö. Verwaltungssenat ist jedoch der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall der Ermessensspielraum bei der Strafbemessung deshalb nicht überschritten wurde, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 90 % überschritten wurde. Im Hinblick auf dieses exorbitante Ausmaß unter weiterer Berücksichtigung einer als erschwerend zu wertenden einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 1995, welche mit 3.000 S Geldstrafe geahndet wurde, rechtfertigen bereits spezialpräventive Gründe die Höhe der Hälfte des Höchststrafsatzes, wenn auch konkret eine Gefährdung von Personen nicht erfolgte. Bei einer derartig eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung muß als Verschuldensgrad Vorsatz sowie ein erheblicher Unrechtsgehalt angenommen werden, weil eben Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig Ursache von Verkehrsunfällen sind. Weiters ist gegenständlich festzustellen, daß sich ungefähr auf Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Fußgängerunterführung zum Bahnhof befindet und an dieser Stelle auch mit dem Vorhandensein von Kindern zu rechnen ist. Die Strafe ist daher trotz der vom Bw vorgelegten Einkommensverhältnisse und der Sorgepflichten im gegenständlichen Fall nicht als überhöht anzusehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. F r a g n e r

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