Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104398/5/Fra/Ka

Linz, 23.05.1997

VwSen-104398/5/Fra/Ka Linz, am 23. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.1.1997, VerkR96-16430-1996, mit dem der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.11.1996, GZ.VerkR96-16430-1996, verhängten Strafe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird von 2.000 S auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlasge: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 12.11.1996, VerkR96-16430-1996 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 9.9.1996 um 01.01 Uhr in Wels, Fahrtrichtung Westen, Bundesstraße 1, km 214,300, als Lenker des PKW, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten hat. 2. Dagegen richtet sich der rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Einspruch, über den die nunmehr belangte Behörde mit dem oa Bescheid abweisend entschieden hat. Die belangte Behörde führt im wesentlichen aus, auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw Bedacht genommen zu haben. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet. Als straferschwerend war das Ausmaß der Übertretung berücksichtigt worden. 3. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Grund für die teilweise Herabsetzung der Strafe war die vom Bw behauptete und im Rahmen des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat auch belegte Arbeitslosigkeit. Hinzu kommt der Umstand, daß die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung um 01.01 Uhr begangen wurde und keine nachteiligen Folgen evident sind. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch aufgrund des Umstandes, daß die Geschwindigkeit um rund 70 % überschritten wurde und des dadurch indizierten hohen Unrechts- und Schuldgehalts der Übertretung nicht vertretbar. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 15 % ausgeschöpft. Diese Strafe scheint ausreichend aber auch geboten, um den Bw in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. F r a g n e r

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