Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104402/2/Fra/Rd

Linz, 03.03.1997

VwSen-104402/2/Fra/Rd Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.1.1997, St.S 1.493/97-1, verhängten Strafen betreffend Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die wegen Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 verhängte Geldstrafe wird von 1.000 S auf 500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 18 Stunden, die wegen Übertretung des § 36 lit.d KFG 1967 verhängte Geldstrafe wird von 1.000 S auf 500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 18 Stunden, die wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG verhängte Geldstrafe wird von 2.500 S auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auf 36 Stunden, die wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Geldstrafe wird von 10.000 S auf 9.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen auf acht Tage reduziert. Die wegen Übertretung des § 102 Abs.4 KFG 1967 verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat hinsichtlich der Übertretungen nach den Punkten 1 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafen, ds insgesamt 1.100 S. Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Übertretung nach Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 40 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1) § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden), 2) § 36 lit.d KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden), 3) § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS drei Tage), 4) § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS zehn Tage) und 5) § 102 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 10.1.1997 um 22.15 Uhr, in Linz, Melissenweg 6b bis Interspar-Parkplatz, Helmholtzstraße 15, das KFZ, 1. und somit ein nicht zum Verkehr zugelassenes und 2. obwohl die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung nicht bestand, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, 3. ohne im Besitze einer dafür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B zu sein, 4. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, 5. am 10.1.1997 von 21.45 Uhr bis 22.10 Uhr in Linz, vor dem Haus Melissenweg 6b, als Lenker des oa KFZ mit diesem mehr Rauch und üblen Geruch bzw. Luftverunreinigung verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem O.ö.

Verwaltungssenat vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw nimmt alle ihm zur Last gelegten Tatbestände widerspruchslos zur Kenntnis. Er verweist auf seine soziale Lage und bringt vor, daß er derzeit auf Notstandshilfe angewiesen und arbeitslos sei. Seine Frau sei ebenfalls arbeitslos. Er habe für drei Kinder zu sorgen. Er sei anerkannter Flüchtling aus Bosnien. Er befürchtet, daß, wenn er so viel Strafe bezahlen müsse, seiner Familie der Zusammenbruch drohe. Er schäme sich für das, was er getan habe. Er gelobt Besserung und habe nun Angst um seine Familie.

Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund des Vorbringens des Bw zur Überzeugung gelangt, daß die Herabsetzung der Strafen hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar und geboten war. Der Bw bezieht kein Einkommen. Er, seine Frau und seine drei Kinder müssen von der Notstandshilfe leben.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis (§ 19 Abs.2 VStG iVm § 34 Z17 StGB) zu werten. Mit den Strafen zu den Punkten 1 und 2 wird der gesetzliche Strafrahmen, der bis zu 30.000 S reicht, nicht einmal zu 2 % und mit der Geldstrafe zu Punkt 3 zu rund 3 % ausgeschöpft. Mit der Geldstrafe zu Punkt 4 (Alkoholdelikt) liegt die Geldstrafe ebenfalls im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens (8.000 S bis 50.000 S). Eine weitere Herabsetzung dieser Strafen erschien dem O.ö. Verwaltungssenat aufgrund des doch erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretungen als nicht vertretbar. Die Strafen in der nunmehrigen Höhe erscheinen ausreichend aber auch geboten, den Bw in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Mit der Geldstrafe zu Punkt 5 (200 S) wurde der gesetzliche Strafrahmen dem geringeren Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend zu rund 0,7 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ist den Kriterien des § 19 VStG als angemessen festgesetzt anzusehen und ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit dieser Geldstrafen eine Herabsetzung nicht vorzunehmen.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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