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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130247/2/Gf/Km

Linz, 17.09.1998

VwSen-130247/2/Gf/Km Linz, am 17. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S R, vertreten durch RA Dr. J R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. April 1998, Zl. 933-10-7716227, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfah rens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. April 1998, Zl. 933-10-7716227, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt, weil sie am 5. März 1997 um 16.59 Uhr in L, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L) begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 29. April 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, mit "7.5.98" datierte und offenkundig noch vor Ablauf des 13. Mai 1998 (der Eingangsstempel des Magistrates der Stadt Linz lautet auf "14. Mai 1998"; das entsprechende Kuvert ist [wieder einmal] nicht im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten) - und damit (zugunsten der Rechtsmittelwerberin als) rechtzeitig (vermutet) - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund der entsprechenden Wahrnehmungen des Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, daß die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche KFZ im fraglichen Zeitraum zwar mit einem Schild für "Mobile soziale Dienste" i.S.d. § 5 lit. OöParkGebG bzw. "Oberösterreichische Volkshilfe - Dienstfahrzeug im Einsatz" versehen, jedoch ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, wobei zu diesem Zeitpunkt die Ausübung eines derartigen mobilen sozialen Dienstes tatsächlich nicht vorgelegen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung der Beschwerdeführerin als erschwerend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin im wesentlichen vor, daß es nur schwer nachvollziehbar sei, daß das Aufsichtsorgan das verfahrensgegenständliche KFZ tatsächlich 30 Minuten lang beobachtet haben will, wobei auch aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervorgehe, daß die Abstellzeit länger als 10 Minuten betragen habe. Im übrigen sei eine erste Verfolgungshandlung gegen sie erst nach über einem Jahr gesetzt worden, sodaß zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sei. Schließlich hätte die belangte Behörde aber jedenfalls entsprechend § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-7716227; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs. 2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist, wobei bereits abgelaufene Parkscheine aus diesem Sichtraum zu entfernen sind.

Nach § 5 lit. e OöParkGebG ist diese Parkgebühr aber für Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bestätigung einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger während der Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit abgestellt werden, nicht zu entrichten. 4.2. Jeweils auf spezialgesetzliche Vorschriften - wie vorliegend die angesprochenen Bestimmungen des OöParkGebG und der KPZV-L - bezogen fordert § 44a Z.1 VStG in jener Ausprägung, die diese Norm in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, daß der Spruch des Straferkenntnisses die angelastete Tat in solcherart konkretisierter Umschreibung zum Ausdruck zu bringen hat, daß der Beschuldigte dadurch einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. statt vieler VwSlg 11894 A/1985).

4.3. Wird daher - wie im Regelfall - einem Beschuldigten angelastet, sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben, reicht es auch hin, im Spruch des Straferkenntnisses jene konkret darauf bezogenen Sachverhaltselemente anzuführen. Im vorliegenden Fall steht jedoch darüber hinaus unbestritten fest, daß die Beschwerdeführerin eine Bestätigung i.S.d. § 5 lit. e OöParkGebG verwendet hat.

Eine derartige Bestätigung befreit aber schon von Gesetzes wegen von der Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr.

Soll daher einem Beschuldigten ein Sonderdelikt dergestalt, daß er diese Bestätigung widerrechtlich verwendet hat, weshalb wieder die Notwendigkeit der (zusätzlichen) Anbringung eines Parkscheines gegeben war, angelastet werden, so muß diese spezielle Qualifikation auch durch entsprechende sachverhaltsbezogene Angaben im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG gerecht zu werden; hinzu kommt, daß § 5 lit. e OöParkGebG gemäß § 44a Z. 2 VStG im Zusammenhang mit den übertretenen Rechtsvorschriften anzuführen ist.

4.4. Diesen Erfordernissen entspricht das im gegenständlichen Fall angefochtene Straferkenntnis nun deshalb nicht, weil dieses nur eine Konkretisierung bezüglich des Grunddeliktes enthält, jedoch keine auf den Umstand der angebrachten Bestätigung i.S.d. § 5 lit. e OöParkGebG bzw. auf die dennoch deshalb gegebene Gebührenpflicht, weil diese Bestätigung nach Ansicht der belangten Behörde zum Tatzeitpunkt mißbräuchlich verwendet worden war, bezugnehmenden Angaben (und folglich auch keine Anführung des § 5 lit. e OöParkGebG) enthält.

Schon deshalb und auch, weil der Spruch lediglich einen bestimmten Zeitpunkt (und nicht einen Zeitrahmen, aus dem hervorgeht, daß das Abstellen länger als 10 Minuten dauerte) anführt, war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Rechtsmittelwerberin eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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