Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104407/2/BI/FB

Linz, 11.09.1997

VwSen-104407/2/BI/FB Linz, am 11. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W D S, V, S, Deutschland, vom 10. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Jänner 1997, III/S-25.266/96-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "...Sie haben als Halter und somit Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. , trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz nicht binnen zwei Wochen ab der Zustellung am 19. November 1996 Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 30. Juni 1996 um 15.31 Uhr gelenkt hat..." .

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung wegen §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer auf Verlangen der Behörde, Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 19. November 1996, nicht Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug, Kz. , am 30. Juni 1996 in L, A, um 15.31 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Raum L habe damals ein mehrfacher Fahrerwechsel stattgefunden, wobei vier Personen als Lenker zum fraglichen Zeitpunkt in Frage kämen. Er könne daher auch wegen der Ortsunkenntnis keinen wahrscheinlichen Fahrer nennen und ersuche um Annullierung des Straferkenntnisses. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der PKW, Kz. , am 30. Juni 1996 um 15.31 Uhr in L auf der A, Richtungsfahrbahn N, bei km im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h laut Radargerät Multanova 6 FA-2 mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h unterwegs war. Dabei wurden die Toleranzabzüge gemäß den Verwendungsbestimmungen berücksichtigt. Dieser Wert wurde der Anzeige und dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren - als Zulassungsbesitzer (Halter) des PKW wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg der Rechtsmittelwerber bekanntgegeben - zugrundegelegt. Da dieser ausführte, es kämen mehrere Personen als Fahrer in Frage, weil es sich um ein Firmenfahrzeug handle, erging die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, die der Rechtsmittelwerber dahingehend beantwortete, es lasse sich ohne Foto nicht ermitteln, wer tatsächlich gefahren sei.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Anwendung deutschen Rechtes kommt hier deswegen nicht in Betracht, weil nach neuer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (hier: Linz) ist, dh in Österreich gelegen ist (vgl Erk verst Senat v 31. Jänner 1996, 93/03/0156, ua). Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991Nr. 23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde - was nie bestritten wurde - und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl ua VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095).

Die Nichtbekanntgabe des Lenkers durch den Rechtsmittelwerber bedeutet daher, daß er den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal das Auskunftsbegehren eine ausdrückliche Belehrung über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthielt.

Die nunmehr vorgenommene Spruchabänderung erfolgte auf der Grundlage des § 44a VStG zur genaueren Umschreibung des Tatvorwurfs.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den geschätzten finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (die Erstinstanz hat ein Monatseinkommen von mindestens umgerechnet 14.000 S und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen; dem ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten, sodaß auch im Rechtsmittelverfahren von diesen Verhältnissen auszugehen war), liegt unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt. Ob nun die von der Erstinstanz verhängte und durch den OÖ. Verwaltungssenat bestätigte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland auch vollstreckt wird, was nach hier aufliegenden Schriftstücken einiger deutscher Behörden zweifelhaft (ja sogar auszuschließen) ist, vermag an der gegenständlichen Entscheidung, die sich an der gesetzlichen Bestimmung zu orientieren hat, nichts zu ändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: § 103 Abs.1 gilt auch auf ausländische Zulassungsbesitzer, Strafbemessung im Ermessensspielraum -> Bestätigung

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