Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104409/2/Ki/Shn

Linz, 21.04.1997

VwSen-104409/2/Ki/Shn Linz, am 21. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Andreas W, vom 17. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 4. Februar 1997, VerkR96-73/1996/Win, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren eine Beitrag von 500 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 1997, VerkR96-73/1996/Win, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 18. Dezember 1995, um 19.37 Uhr, den PKW mit dem pol. Kennzeichen auf der Wiener-Straße in Linz von der Ortstafel bis Höhe Florianerstraße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h gelenkt hat, wodurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich überschritten wurde. Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.a und § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 250 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis am 17. Februar 1997 mündlich vor der Erstbehörde Berufung. Begründend führt er aus, daß die Angaben der Polizeibeamten in einigen Punkten widersprüchlich wären und nicht den Tatsachen entsprechen. Die Beamten seien bei seinem Einbiegen von der Traundorfer Straße in die Wiener Straße sicher weiter als 100 m entfernt gewesen, sonst hätte er sie mit Sicherheit gesehen. Es sei auch bekannt, daß die Ortstafel einmal in Richtung ortsauswärts versetzt wurde, weil er diese Strecke bei der Ableistung des Präsenzdienstes in Ebelsberg oft befahren habe und er daher wisse, daß er nicht schneller fahren dürfe als 50 km/h. Nach seiner Anhaltung hätten ihm die Beamten eine Geschwindigkeit von 80 km/h vorgehalten, nunmehr werde ihm aber eine solche von 90 km/h zur Last gelegt. Er habe die Geschwindigkeit bis zum Erreichen der Ortstafel keineswegs auf 90 km/h erhöht, wie wohl er sicher nach dem Einbiegen beschleunigt habe. Nach Erreichen der Ortstafel sei er bis zur Anhaltung vor der Ampel laut Tachometer zwischen 50 und 60 km/h gefahren. Er sei schon längere Zeit vor der Ampel gestanden, als die Beamten nachkamen. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung der vorliegenden Verfahrensunterlagen wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Die dem Bw zur Last gelegte Tatstrecke befindet sich innerhalb eines Ortsgebietes, weshalb er, da keine Maßnahme gemäß § 43 StVO 1960 getroffen war, nicht schneller als 50 km/h hätte fahren dürfen. Der Bestrafung liegt eine Anzeige von Polizeibeamten zugrunde, welche die vom Bw im Bereich der Tatstrecke gefahrene Geschwindigkeit durch Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug bzw Ablesen am eigenen Tachometer festgestellt haben. Die Polizeibeamten wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen einvernommen und sie haben im wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, daß sie dem Bw über eine Strecke von mindestens 300 m in einem gleichbleibenden Abstand von ca 50 m bzw 30-40 m nachgefahren wären und dabei die gefahrene Geschwindigkeit festgestellt wurde. Diese Aussagen wurden durch Vorlage einer Planskizze belegt, in welcher die Nachfahrstrecke eingezeichnet ist. Die Aussagen der Gendarmeriebeamten sind schlüssig bzw plausibel und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Sie haben ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt und es ergeben sich aus dem Verfahrensakt auch keine Aspekte, wonach die Beamten den Bw willkürlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen würden. Es bestehen daher auch seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken, die Aussagen der Polizeibeamten der Entscheidung zugrundezulegen. Der Bw seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall wirken jedoch die Aussagen der Polizeibeamten glaubwürdiger. Was die Feststellung der vom Bw gefahrenen Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug anbelangt, so ist diese Vorgangsweise zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kfz eine brauchbare Grundlage und es muß einem verkehrsgeschulten Polizeibeamten ein, wenn auch nur im Schätzwege gewonnenes, Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichen Maße überschreitet oder nicht.

Erforderlich ist, daß im Rahmen einer Nachfahrt verschiedene Kriterien eingehalten werden, nämlich ein annähernd gleichbleibender Tiefenabstand und möglichst durchgehender Sichtkontakt zum verfolgten Fahrzeug, eine genaue Kenntnis der Geschwindigkeitsanzeige bzw der Fehlergröße, ein längerzeitiges Nachfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit und die Geschwindigkeitsfeststellung muß mindestens zweimal erfolgen.

Wenn im vorliegenden Fall die Polizeibeamten ausführen, daß sie dem Bw über eine Strecke von ca 300 m in annähernd gleichbleibendem Abstand nachgefahren sind, so reichte diese Nachfahrstrecke bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h jedenfalls aus, um die vom Bw gefahrene Geschwindigkeit zu schätzen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keine Hinweise, daß die gegenständliche Nachfahrt nicht den erforderlichen Kriterien entsprechen würde. Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt wird daher objektiv als erwiesen angesehen. Was die Schuldfrage (§ 5 VStG) anbelangt, so sind ebenfalls keine Umstände hervorgekommen, wonach der Bw subjektiv zur Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift nicht in der Lage gewesen wäre und es wurden auch solche Umstände von ihm nicht behauptet. Der Bw hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Zum Einwand des Bw, die Ortstafel sei einmal in Richtung ortsauswärts versetzt worden, wird festgestellt, daß dies insoferne nicht verfahrensrelevant ist, zumal ausschließlich auf die Situierung der Ortstafel zum Tatzeitpunkt abzustellen ist. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt. Insbesondere wird dazu ausgeführt, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Eine entsprechend strenge Bestrafung ist daher aus generalpräventiven Gründen notwendig. Dazu kommt, daß der Bw bereits einschlägig vorbestraft ist, weshalb dieser Umstand zu Recht von der Erstbehörde als straferschwerend gewertet wurde. Die verhängte Strafe ist dem Bw auch im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen netto 17.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) zumutbar. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung kann demnach nicht festgestellt werden, eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe ist sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum