Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104418/2/BI/FB

Linz, 09.09.1997

VwSen-104418/2/BI/FB Linz, am 9. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau C S, B, I, Deutschland, vom 14. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Jänner 1997, VerkR96-14360-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung wegen §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kz. , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 1996, Zl. VerkR96-14360-1996-Hu, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 4. Juli 1996 um 8.43 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, nach deutschem Recht müsse die Behörde nachweisen, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Sie habe nur Angaben zu ihrer Person zu machen, was sie getan habe. Sie habe für die Tatzeit ein Alibi, habe auch immer bestritten, der Lenker gewesen zu sein, und werde daher keine Strafe bezahlen. Sie werde auch keine Briefe mehr annehmen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der PKW, Kz. , am 4. Juli 1996 um 8.43 Uhr auf der L Autobahn A bei km in Richtung W bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit einer Geschwindigkeit von 186 km/h mittels Radargerät Multanova 6FN Nr.511 gemessen wurde. Vom gemessenen Wert wurden gemäß den Verwendungsbestimmungen 3 % abgezogen und eine Geschwindigkeit von 177 km/h der Anzeige und dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren - als Zulassungsbesitzerin (Halterin) des PKW wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg die Rechtsmittelwerberin bekanntgegeben - zugrundegelegt. Da diese angab, sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen und habe auch den PKW nicht gefahren, erging nach Anfertigung eines Radarfotos, auf dem das Kennzeichen einwandfrei abzulesen war, die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, die die Rechtsmittelwerberin dahingehend beantwortete, sie könne sich trotz intensiver Nachforschungen und der Fotos nicht erinnern, wer den PKW gefahren haben könnte.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Anwendung deutschen Rechtes kommt hier deswegen nicht in Betracht, weil nach neuer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (hier: Linz-Land) ist, dh in Österreich gelegen ist (vgl Erk verst Senat v 31. Jänner 1996, 93/03/0156, ua). Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991Nr. 23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf die Rechtsmittelwerberin zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde - was nie bestritten wurde - und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl ua VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095).

Die Nichtbekanntgabe des Lenkers durch die Rechtsmittelwerberin bedeutet daher, daß sie den ihr vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal das Auskunftsbegehren eine ausdrückliche Belehrung über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthielt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den geschätzten finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin (die Erstinstanz hat ein Monatseinkommen von ca. 2.500 DM, die Sorgepflicht für ein Kind und das Nichtbestehen von Vermögen angenommen; dem ist die Rechtsmittelwerberin nicht entgegengetreten, sodaß auch im Rechtsmittelverfahren von diesen Verhältnissen auszugehen war), liegt unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt. Ob nun die von der Erstinstanz verhängte und durch den OÖ. Verwaltungssenat bestätigte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland auch vollstreckt wird, was nach hier aufliegenden Schriftstücken einiger deutscher Behörden zweifelhaft (ja sogar auszuschließen) ist, vermag an der gegenständlichen Entscheidung, die sich an der gesetzlichen Bestimmung zu orientieren hat, nichts zu ändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: § 103/2 KFG gilt auch für ausländische Zulassungsbesitzer, Strafbemessung im Ermessensspielraum -> Bestätigung

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