Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130258/2/Gf/Km

Linz, 13.12.1999

VwSen-130258/2/Gf/Km Linz, am 13. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. W S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. November 1999, Zl. MA9-StV-19342-1999-Scha/Za, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. September 1999, Zl. MA-9-StV-19342-1999-Scha/Be, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Tage) verhängt, weil er sein KFZ am 19. April 1999 ohne Entrichtung der Parkgebühr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.

Diese Strafverfügung wurde am 4. Oktober 1999 mit dem Vermerk: "Beginn der Abholfrist: 5.10.99" beim Postamt 4603 Wels hinterlegt.

Mit einem am 29. Oktober 1999 persönlich bei der belangten Behörde abgegebenen Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. November 1999, Zl. MA9-StV-19342-1999-Scha/Za, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 18. November 1999 zugestellten Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Dezember 1999 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Wels zu Zl. MA9-StV-19342-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, der Zusteller aber Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Schriftstück nach § 17 Abs. 1 ZustG beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Solcherart hinterlegte Sendungen gelten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG grundsätzlich mit dem Tag, an dem diese erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt, es sei denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; in diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abgabefrist, jedenfalls aber mit dem tatsächlichen Zukommen der Sendung (vgl. § 7 ZustG) wirksam.

3.2. Im gegenständlichen Fall wendet der Rechtsmittelwerber ein, vom 2. bis zum 15. Oktober 1999 auf Urlaub in Südtirol gewesen zu sein, weshalb er die Strafverfügung erst am 15. Oktober 1999 (einem Freitag) beheben konnte.

Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde, die als Organ der Strafverfolgung im Verfahren zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (vgl. § 24 VStG i.V.m. § 64a Abs. 1 AVG) insbesondere auch einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Ermittlungen hätte führen können, nicht entgegengetreten.

Unter solchen Umständen sieht sich aber auch der Oö. Verwaltungssenat, dem schon von Verfassungs wegen (vgl. die Art. 129 ff. B-VG) nicht die Funktion einer Anklagebehörde zukommt, nicht dazu veranlasst, den Einwand des Beschwerdeführers in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

3.3. Davon ausgehend ist der gegenständliche Fall in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:

Am Tag der versuchten Zustellung an der Abgabestelle - am 4. Oktober 1999 - war der Rechtsmittelwerber infolge Urlaubes abwesend und somit gehindert, diesen Zustellvorgang wahrzunehmen. Die Hinterlegung am selben Tag bewirkte sohin keine Zustellung, weil der Beschwerdeführer erst elf Tage später - und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem nahezu die gesamte Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war - zurückgekehrt ist (vgl. z.B. VwGH v. 13.5.1989, 88/06/0140; OGH SZ 57/34 u. 141; R. Walter - H. Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 7. Auflage, Wien 1999, RN 223).

Nach dem entsprechenden Vermerk am Rückschein wurde die Strafverfügung für den Rechtsmittelwerber erstmals am 5. Oktober 1999 zur Abholung bereitgehalten. Mit diesem Tag hat die zweiwöchige Abholfrist des § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG zu laufen begonnen; sie endete sohin mit Ablauf des 19. Oktober 1999.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 15. Oktober 1999 - einem Freitag - (und damit innerhalb dieser Frist) wieder aus dem Urlaub zurückgekehrt ist und noch am selben Tag die Sendung behoben hat, wurde die Zustellung sohin i.S.d. § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG mit diesem Datum wirksam.

Erst mit diesem Tag begann daher die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen, sodass sich der am 29. Oktober 1999 erhobene Einspruch letztlich als rechtzeitig erweist.

3.4. Aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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