Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104423/2/BI/FB

Linz, 22.05.1997

VwSen-104423/2/BI/FB Linz, am 22. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. E S, geb. 1966, S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E H, G, S, vom 10. Februar 1997 gegen die Höhe der im Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Jänner 1997, VerkR96-13809-1996, verhängten Strafe sowie gegen Punkt 2) dieses Straferkenntnisses wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 2) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Punkt 1) wird der Berufung keine Folge gegeben und die in diesem Punkt verhängte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Im Punkt 2) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz. Im Punkt 1) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 45 Abs.4 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.5 lit.c iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 45 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S (24 Stunden EFS) und 3) 1.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. August 1996 um 16.20 Uhr einen PKW der Marke Ferrari, Farbe rot, mit dem Probefahrtkennzeichen auf der B aus Richtung V kommend in T in Richtung V gelenkt und auf Höhe der Straßenmeisterei T einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei, wobei festgestellt worden sei, daß er 1) den Probefahrtschein und die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt nicht mitgeführt habe und dem Gendarmeriebeamten über Verlangen nicht zur Kontrolle aushändigen habe können. 2) Habe er die Probefahrtkennzeichen zu einer Fahrt verwendet, die keine Probefahrt gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung, im Punkt 1) gegen die verhängte Strafe und im Punkt 2) gegen Schuld und Strafe, erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 und 2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Höhe der wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.5 lit.c KFG verhängten Strafe scheine zu hoch bemessen. Das atmosphärische Klima anläßlich der Amtshandlung zwischen dem Gendarmeriebeamten und ihm sei nicht das beste gewesen und es sei leider dazu gekommen, daß er das Fahrtenbuch nicht ausgehändigt habe; allerdings bestreite er, daß die gegenständliche Fahrt keine Probefahrt gewesen wäre. Er habe die Fahrt zum Zweck der Öldruckkontrolle durchgeführt und das sei eine Fahrt zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit bzw Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges gewesen. Es sei aber aufgrund der bereits erwähnten atmosphärischen Störungen im Zuge dieses Gesprächs offenbar nicht möglich gewesen, diesen Sachverhalt darzustellen bzw näher zu erläutern, wofür er seine Einvernahme anbiete. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Zu Punkt 2 geht aus dem Verfahrensakt hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des genannten PKW, an dem die auf seinen Vater zugelassenen Probefahrtkennzeichen montiert waren, am 15. August 1996 gegen 16.20 Uhr auf Höhe der Straßenmeisterei T auf der B von den Meldungslegern GI S und Insp. P angehalten wurde, wobei festgestellt wurde, daß er zwar das Fahrtenbuch im Fahrzeug hatte, es aber den Beamten nicht zur Nachschau aushändigte. Er sah selbst im Fahrtenbuch nach, stellte fest, daß sich dort keinerlei Eintragung über den Lenker und die Notwendigkeit der Fahrt befand, behauptete aber, er würde eine Probefahrt durchführen. Der Anzeige läßt sich ein behaupteter Zweck dieser Probefahrt nicht entnehmen und hat der Rechtsmittelwerber auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diesbezüglich keine Äußerung abgegeben, sondern geht erstmals aus der Berufung hervor, daß er damals eine Öldruckkontrolle durchführen wollte und das sei in seinen Augen eine Probefahrt gewesen.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz KFG 1967 sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis darauf, daß es sich beim gegenständlichen Fall nicht um eine Probefahrt gehandelt haben könnte. Insbesondere wurde der Rechtsmittelwerber routinemäßig auf der Bundesstraße fahrend angehalten, sodaß Aussagen über die zeitliche Länge oder die Fahrtstrecke - auch aufgrund des "atmosphärisch gestörten" Gesprächsklimas bei der Amtshandlung, an dem offenbar auch der Rechtsmittelwerber nicht ganz unbeteiligt war - nicht möglich sind, auch wenn im vorhinein nichts im Probefahrtschein eingetragen war. Auch das Gespräch mit den Gendarmeriebeamten hat keinen Anhaltspunkt erbracht, daß im gegenständlichen Fall keine Überprüfung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit des PKW oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände vorgelegen hätte. Es war daher im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen. Zur Strafbemessung im Punkt 1) ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der Rechtsmittelwerber weist aus den letzten fünf Jahren einige Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, insbesondere auch hinsichtlich § 102 Abs.5 leg.cit. auf, die auf eine relative Sorglosigkeit im Hinblick auf die kraftfahrgesetzlich vorgesehene Verpflichtung zum Mitführen bestimmter Dokumente schließen lassen. Milderungsgründe waren nicht zu finden und wurden solche auch nicht behauptet. In Ermangelung entsprechender Auskünfte wurde seitens der Erstinstanz das Nettomonatseinkommen des Rechtsmittelwerbers mit 25.000 S geschätzt und angenommen, daß er weder Sorgepflichten noch Vermögen hat. Dieser Schätzung hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, weshalb sie auch der Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Bei routinemäßiger Anhaltung bestehen keine Hinweise auf Nichtvorliegen einer Probefahrt

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