Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104426/11/BI/FB

Linz, 07.08.1997

VwSen-104426/11/BI/FB Linz, am 7. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 13. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Jänner 1997, VerkR96-15097-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß es sich bei der beschädigten Dachrinne um die des Hauses W Straße gehandelt hat. Die Berufung wird auch im Hinblick auf den Strafausspruch abgewiesen.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 4 Abs. 5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. September 1995 gegen 14.25 Uhr den LKW mit Anhänger auf der A Landesstraße 540 von A kommend durch das Ortsgebiet von S gelenkt habe und bei der Kreuzung mit der W Gemeindestraße in diese nach links eingebogen sei und dabei mit dem Zugfahrzeug in der dortigen Fahrbahnenge eine in ca 3,70 m Höhe angebrachte Dachrinne des Hauses W Straße gestreift habe. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Juni 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Parteienvertreters Rechtsanwalt Dr. N und der Zeugen Insp. S und RI I durchgeführt. Der Zeuge Mag. T hat sich entschuldigt; von der Erstinstanz ist niemand erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluß an die mündliche Verhandlung mündlich verkündet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt mit einem LKW samt Anhänger unterwegs gewesen und beim Einbiegen in die enge Straße habe sogar der Hänger abgehängt werden müssen, da sonst der Einbiegevorgang nicht möglich gewesen wäre. Dieser sei mit äußerster Sorgfalt durchgeführt und dabei keinerlei Kollision bzw Kontakt mit der Dachrinne wahrgenommen worden. Danach habe ihn sein Beifahrer K H darauf aufmerksam gemacht, daß er von einem Passanten auf eine Streifung der Dachrinne angesprochen worden sei. Sie hätten die Dachrinne ausdrücklich besichtigt, aber keine Beschädigung feststellen können und daher die Fahrt fortgesetzt. Nach 3 km seien sie von der Gendarmerie aufgehalten und ihre Daten und eine Sachverhaltsschilderung aufgenommen worden. Er beantragt ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme seines Beifahrers und die der Meldungsleger. Da Mag. T selbst ausgesagt habe, daß die gegenständliche Dachrinne häufig angefahren werde, und sohin nicht ausgeschlossen werden könne, daß allenfalls von der Gendarmerie festgestellte Schäden von einem anderen Ereignis stammten, sei in dubio pro reo die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen, zumal auch keine konkreten Beweise dafür vorlägen, daß die angebliche Beschädigung konkret von ihm verursacht worden sein sollte. Der Rechtsmittelwerber verweist auf seiner Meinung nach bestehende Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen T. Er räumt schließlich ein, er selbst habe beim Befahren der gegenständlichen Stelle eine ganz leichte Streifung der Dachrinne bemerkt und sei deshalb sofort stehengeblieben, ohne aber einen Schaden feststellen zu können. Sein LKW habe lediglich leichte Kratzer gehabt und sei vom Meldungsleger fotografiert worden. Er beantragt die Auswertung dieser Lichtbilder und ein Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die Kratzer am LKW nicht in der Lage seien, ein Zusammenknicken der Dachrinne zu verursachen. Überdies wird die Geldstrafe als überhöht bekämpft, weil keine Erschwerungsgründe, wohl aber Milderungsgründe vorlägen. Anschließend wird beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter gehört und die angeführten Zeugen einvernommen wurden. Der Zeuge Mag. T hat dem unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, daß zwei bis drei Wochen nach dem gegenständlichen Vorfall der Schaden noch nicht repariert gewesen sei und sich ein ähnlicher Vorfall ereignet habe, bei dem weiterer Schaden eingetreten sei. Die Versicherung dieses Kraftfahrzeuglenkers habe wider Erwarten den gesamten Schaden bezahlt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein unter Beiziehung des Parteienvertreters und der beiden Gendarmeriebeamten durchgeführt, bei dem festgestellt wurde, daß die Dachrinne nicht nur repariert wurde, sondern auch an einer anderen Stelle, nämlich nicht direkt an der Hausecke, sondern etwas seitlich versetzt, montiert wurde, offensichtlich um neuerliche Beschädigungen im Hinblick auf einbiegende Fahrzeuge zu vermeiden. RI Irnstorfer hat bei der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich bestätigt, er habe damals die Dachrinne besichtigt, die augenscheinlich beschädigt gewesen sei, und zwar sei der Dachrinnenhaken zum Dachvorsprung gebogen und die Dachrinne zum Hauseck gedrückt gewesen. Der LKW sei fotografiert worden, nicht aber die Dachrinne. Mag. T habe über Notruf den Gendarmerieposten Vöcklabruck verständigt und auch das notierte Kennzeichen mitgeteilt. Kollegen aus F hätten den LKW-Zug ca 5 km entfernt in W bei der Durchführung von Ladetätigkeiten gefunden. Insp. S und er seien dann verständigt worden und zum LKW-Zug hinausgefahren, wobei er selbst mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Dieser habe zunächst bestritten, überhaupt irgendwo angefahren zu sein, dann aber eingeräumt, er habe keinen Schaden feststellen können, und als er mit der Aussage des Zeugen T, dieser habe sogar mit dem Beifahrer gesprochen und ihn auf den Schaden hingewiesen, konfrontiert wurde, habe er bestätigt, daß ihm der Beifahrer gesagt habe, er sei vom Hausbesitzer Mag. T angesprochen worden, er solle sich wegen des Schadens an der Dachrinne bei ihm melden. Der Zeuge RI I konnte keine Aussage darüber machen, ob die Dachrinne vor dem konkreten Vorfall nicht beschädigt war, hat aber ausgeführt, diese sei aufgrund ihrer Lage bislang zwei- bis dreimal im Jahr neu montiert worden, weil jemand angefahren sei. Bei Beschädigungen werde die Dachrinne im Regelfall schon repariert. Eine solche sei im gegenständlichen Fall jedenfalls sichtbar und erkennbar gewesen und der LKW sei ganz hinten auf der rechten Seite - dies sei in der Anzeige unrichtig angeführt - insofern beschädigt gewesen, als der geschlossene Aufbau im rückwärtigen Teil in einer Höhe von 3,73 m, dies sei ausgemessen worden, eine Kratzspur aufgewiesen habe. Der Lenker habe zwar gesagt, daß sei eine alte Beschädigung, aber es sei offensichtlich gewesen, daß die Kratzspur vom gegenständlichen Vorfall herrührte. Der Dachrinnenvorsprung befinde sich außerdem in einer Höhe von ca 3,70 m. Es sei am LKW eine Lackabsplitterung in Form der Kratzspur ersichtlich gewesen und die Beschädigung sei neu gewesen. Die Dachrinne habe er nicht auf einen Farbabrieb untersucht und die vom LKW angefertigten Fotos seien leider nichts geworden. Beim Gespräch mit dem Beschuldigten und dem Beifahrer sei zutage getreten, daß beim Linkseinbiegen mehrmals reversiert werden mußte, damit das Einbiegen überhaupt erst möglich wurde und der Zeuge Mag. T habe das mehrmalige Reversieren ebenso bestätigt. Der Zeuge Insp. S hat ausgeführt der LKW habe im letzten Drittel der rechten Seitenwand des Aufbaus einen Farbabrieb mit einem Kratzer aufgewiesen. Der Kratzer sei nach hinten tiefer gewesen, er könne aber nicht mehr sagen, ob er bis zur Ecke des Aufbaus gereicht habe. Die Dachrinne sei stark beschädigt gewesen, und zwar der Dachrinnenbereich in der W Straße. Der Schaden am LKW sei nachvermessen worden und er habe beim Gespräch mit dem Beschuldigten bzw dem Beifahrer nur die Daten aufgenommen. Der LKW sei in einem ordentlichen Zustand, die Kratzspur sei neu gewesen.

Beim Ortsaugenschein im Bereich des Hauses W Straße haben beide Gendarmeriebeamte die nach dem Funkspruch besichtigte Beschädigung der Dachrinne so geschildert, daß an dieser ein direkter Knick nicht erkennbar gewesen sei, wohl aber eine offensichtlich frische Eindellung Richtung Hausecke. Der Parteienvertreter hat auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Beifahrers ausdrücklich verzichtet, jedoch die Einholung eines technischen Gutachtens zur Frage, ob die Beschädigung der Dachrinne mit dem geschilderten Fahrmanöver zusammenpaßt bzw ob bei einem solchen Einbiegemanöver solche Schäden überhaupt entstehen können, ohne daß die Dachrinnenecke beschädigt werde, beantragt. Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. T wurde nicht mehr aufrechterhalten. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber zweifellos bemerkt hat, daß er beim - aufgrund der Enge äußerst schwierigen - Einbiegemanöver in die W Straße mit dem Zugfahrzeug die Dachrinne gestreift hat. Gerade dieser Umstand war nämlich der Grund, warum letztendlich von einem Einbiegemanöver in einem Vorgang Abstand genommen, der Anhänger abgekoppelt und händisch um die Kurve gezogen wurde. Außerdem hat der Rechtsmittelwerber zweifellos von seinem Beifahrer erfahren, daß auch der Hauseigentümer einen Schaden bemerkt hat und diesen offenbar mit ihm abklären wollte. Daß an der Dachrinne ein Vorschaden vorhanden gewesen wäre, wurde weder vom Rechtsmittelwerber, noch von den beiden Gendarmeriebeamten, noch vom Zeugen Tod behauptet, allerdings konnte die Möglichkeit eines Vorschadens nicht konkret ausgeschlossen werden. Beide Gendarmeriebeamte haben glaubwürdig, übereinstimmend und unabhängig voneinander bestätigt, daß ihnen bei ihrer Besichtigung der Dachrinne eine frische Beschädigung und am LKW ein frischer Kratzer am Aufbau in einer etwa mit der Dachrinne korrespondierenden Höhe aufgefallen ist. Lichtbilder liegen weder von der Beschädigung der Dachrinne noch von der Beschädigung am LKW vor. Der Rechtsmittelwerber hat zwar die Verursachung eines Schadens bestritten, allerdings bestehen nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates schon deshalb Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung, weil er schon bei der Anhaltung zunächst versucht hat, grundsätzlich alles abzustreiten, dann aber die sich aus der Aussage des Zeugen T und seines Beifahrers in Verbindung mit der Beschädigung am LKW ergebende Sachverhaltsdarstellung schließlich doch zugestehen mußte. Tatsache ist, daß er wußte, daß Mag. T im Zusammenhang mit dem Einbiegemanöver des LKW-Zuges einen Schaden an der Dachrinne seines Hauses festgestellt hatte, weil ihm dies vom Beifahrer mitgeteilt worden war. Aufgefallen ist ihm weiters die Streifung des LKW an der Dachrinne, woraus sich zweifelsohne ergibt, daß die Dachrinne in einer Höhe liegt, die eine solche Streifung überhaupt möglich macht - die Höhe der Dachrinne wurde von den Zeugen nicht vermessen, sondern bei der mündlichen Verhandlung nur nach dem Augenschein als korrespondierend eingeschätzt.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist den beiden Gendarmeriebeamten aufgrund ihrer berufsbedingten Erfahrung zuzubilligen, eine Kratzspur am Aufbau eines LKW als frisch erkennen zu können. Der Rechtsmittelwerber hat nicht einmal konkret behauptet, noch konnte er durch geeignete Unterlagen oder Zeugen belegen, daß dieser nicht mehr als geringfügig anzusehende Kratzer am LKW seines Arbeitgebers bei einem anderen Vorfall entstanden wäre. Die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten hinsichtlich der Beschädigung der Dachrinne sind glaubwürdig und nachvollziehbar. Daraus folgt aber, daß wenn die Beschädigung ihnen aufgefallen ist, sie umso mehr dem Rechtsmittelwerber aufgrund seines Fahrmanövers auffallen mußte. Seine Verantwortung, er habe trotz genauen Hinsehens keine Beschädigung bemerkt, muß daher als gänzlich unglaubwürdig angesehen werden. Dem Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Möglichkeit eines Unfallherganges bei einem derartigen Einbiegemanöver so, daß am rückwärtigen Teil des LKW-Aufbaus ein Kratzer und an der Dachrinne, nicht aber an der Dachrinnenecke, sondern im Bereich der Wildenhagerstraße, ein Schaden entstehen konnte, wird nicht Folge gegeben, weil zum einen nicht auszuschließen ist, daß der Rechtsmittelwerber, als er die Streifung bemerkte, sofort den LKW zurücklenkte - was an sich logisch wäre, um diesen von der Dachrinne wegzubekommen - und zum anderen von RI I glaubwürdig zeugenschaftlich bestätigt wurde, daß der Dachrinnenhaken hinzugebogen war, und dieser einen gegenüber der Dachrinne etwas vorstehenden Teil darstellt, sodaß ein "Einhaken" in der Seitenwand des LKW-Aufbaues, der sich beim umständlichen Einbiegemanöver auch zufällig gerade in annähernd paralleler Position zur Dachrinne befunden haben kann, nicht auszuschließen ist. Ein ursächlicher Zusammenhang des Schadens mit dem vom Rechtsmittelwerber durchgeführten Fahrmanöver ist daher nicht denkunmöglich.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua Erk v 19. Dezember 1975, 2085/74) ist es nicht Zweck des § 4 StVO, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, sondern um den am Unfall Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Es genügt, daß überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist; auf die genaue Art der Beschädigung und die exakte Schadensstelle kommt es dabei nicht an (vgl Erk v 13. Februar 1991, 90/03/0114). Auch an einem Fahrzeug, daß bereits Altbeschädigungen aufweist, kann durch eine neue Beschädigung ein Schaden entstehen (vgl Erk v 19. März 1982, 02/1122/80). Der Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 ist nämlich auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl Erk v 16. Dezember 1975, 1418/75). Insbesondere vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß es im Hinblick auf die Meldepflicht nicht darauf ankommt, zu klären, ob sich bereits ein "Vor-"Schaden an der gegenständlichen Dachrinne befunden hat oder ob der Schaden so, wie er bei der Besichtigung durch die Zeugen zu sehen war und daher logischerweise auch bei der Besichtigung durch den Rechtsmittelwerber nach dem Vorfall zu sehen sein mußte, allein durch sein Fahrmanöver hervorgerufen wurde. Das tatsächliche Schadensausmaß ist vielmehr erst für die Schadenersatzregelung relevant. Im gegenständlichen Fall war dem Rechtsmittelwerber sogar schon bekannt, daß der Hauseigentümer einen (unfallbedingten) Sachschaden wahrgenommen hat. Er wäre daher verpflichtet gewesen, wenn er sich schon entschlossen hat, dem Geschädigten gegenüber nicht persönlich in Erscheinung zu treten, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen. Die spätere Ladetätigkeit stellte keinen nötigen Aufschub dar, allerdings hat nicht einmal der Rechtsmittelwerber behauptet, daß er danach Meldung erstatten wollte.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Überzeugung, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers unzweifelhaft unter den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu subsumieren ist und daß er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei hinsichtlich des Verschuldens aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Beifahrers und des Zeugen Mag. T zumindest von dolus eventualis - dazu genügt es gemäß § 5 Abs.1 StGB, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet - auszugehen ist. Die Spruchänderung hinsichtlich der Hausnummer erfolgte auf der Grundlage der zitierten Gesetzesbestimmung.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (dieser verdient als Kraftfahrer laut eigenen Angaben ca. 2.500 DM und hat ca.1.300 DM Kreditbelastungen, außerdem wurde von der Erstinstanz eine Sorgepflicht für die Gattin angenommen).

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw. Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen vor). Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Zu den in der Berufung geltend gemachten Strafmilderungsgründen ist zu sagen, daß von Unbesonnenheit und verlockender Gelegenheit wohl bei einem derart sich über konkrete Hinweise hinwegsetzenden Verhalten nicht die Rede sein kann, die Umstände beim Verkehrsunfall nichts mit dem (geforderten) Verhalten danach zu tun haben, der Schaden des Zeugen Mag. T nur durch dessen eigenes Handeln und durch Zufall verringert wurde, bei einem seit dem Vorfall vergangenen Zeitraum nicht von länger dauerndem Wohlverhalten gesprochen werden kann und der unabhängige Verwaltungssenat einen einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund nahekommenden Umstand nicht zu erkennen vermag. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war daher nicht gerechtfertigt. Diese war im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Rechtsmittelwerbers aus spezialpräventiven Gründen sogar geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs.5 StVO ist irrelevant, ob an der bei der Streifung beschädigten Dachrinne schon ein Vorschaden vorhanden war oder der Schaden in dieser Form allein durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Strafhöhe gerechtfertigt (2000 S / 72 Stunden) - Bestätigung des Straferkenntnisses

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