Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104427/2/BI/FB

Linz, 22.05.1997

VwSen-104427/2/BI/FB Linz, am 22. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau T S, P, N, vom 11. Februar 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Jänner 1997, VerkR96-14906-1996, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem Straferkenntnis verhängten Strafen werden vollinhaltlich bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 100 S und 2), 3) und 4) je 40 S, insgesamt 220 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 43 Abs.4 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 102 Abs.5 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S und 2), 3), 4) je 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24, 2), 3), 4) je 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 110 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, die Strafe fänden sie und ihr Gatte zu hoch und ungerecht und außerdem wäre einer von den drei Beamten mit 300 S Bestechungsgeld einverstanden gewesen. Der Beamte sei dann wütend geworden, weil er das Geld nicht bekommen habe und habe eine Anzeige gemacht. Sie wäre eventuell einverstanden, den Betrag einzuzahlen, wenn der Betrag reduziert würde, da sie überhaupt kein Einkommen habe. Bei einer Inhaftierung müsse der Staat auch die Kosten übernehmen und bei einer Reduzierung des Betrages werde sie sich das Geld irgendwo ausleihen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Laut Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz - zutreffend - die Vormerkung der Rechtsmittelwerberin vom 26. Juni 1996 wegen § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 als erschwerend gewertet und deshalb die mit Strafverfügung vom 24. Oktober 1996 in diesem Punkt verhängte Strafe bestätigt, während sie die übrigen Strafen im Verhältnis zur Strafverfügung bereits reduziert hat. Aus dem Akt geht auch hervor, daß die Rechtsmittelwerberin kein Einkommen besitzt, verheiratet ist und laut eigener Auskunft sorgepflichtig für den Gatten und eine nicht näher bezeichnete Zahl von Kindern ist. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die von der Erstinstanz im Punkt 1) verhängte Strafe auch unter Bedachtnahme auf den oben genannten Erschwerungsgrund ebenso wie die übrigen Strafen äußerst mild bemessen ist und dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ebenso entsprechen, wie den finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin, die zwar kein eigenes Einkommen, jedoch einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten hat. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen ist nicht gerechtfertigt, zumal weitere Milderungsgründe weder gefunden werden konnten noch behauptet wurden. Es steht der Rechtsmittelwerberin aber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Zum weiteren Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß die Version mit den 300 S Bestechungsgeld für jeden Beamten nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates weder glaubwürdig noch nachvollziehbar ist, wobei auch nicht auszuschließen ist, daß der amtshandelnde Gendarmeriebeamte pro Übertretung 300 S Strafe im Organmandatsweg verhängen wollte. Die Behauptungen der Rechtsmittelwerberin sind ebenso wie ihr Vorbringen im Hinblick auf die Kostentragung einer Inhaftierung schlicht unverständlich. Tatsache ist jedoch, daß sich auch eine in Österreich lebende Türkin an die österreichischen Gesetze zu halten hat, insbesondere, wenn sie Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Strafbemessung: Ehegattin ohne Einkommen hat Unterhaltsanspruch gegenüber Ehegatten

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