Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104430/3/Kop/Fra/Ka

Linz, 10.03.1997

VwSen-104430/3/Kop/Fra/Ka Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des D vom 11.2.1997, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.1.1997, VerkR96-15542-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Die Strafberufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Strafausspruch wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 6.000 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51e, 51i VStG; § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.1.1997, VerkR96-15542-1995, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 30.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.008 Stunden gemäß § 134 Abs.1 iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängt, weil er am 14.8.1995 um 18.05 Uhr den PKW, in Vöcklamarkt und der Frankenburger Landesstraße 509 in Richtung Bundesstraße 1 bis Strkm.28,100 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist.

I.2. Die Strafhöhe begründet die erstinstanzliche Behörde wie folgt:

"Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz, da es im besonderen Maße geeignet ist, die Interessen der Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Die Behörde hat daher diese Übertretungen streng zu sanktionieren.

Nachdem Sie bereits mehrmals wegen eines derartigen Deliktes rechtskräftig bestraft werden mußten, ist zu erkennen, daß Sie offenbar nicht gewillt sind, sich den einschlägigen kraftfahrrechtlichen Normen zu unterwerfen und bringt Ihr Verhalten damit eine gleichgültige, wenn nicht ablehnende Haltung gegenüber den oben aufgezeigten rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck.

Bei der Strafbemessung wurden die bereits aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatlich 9.000 S als Mechaniker, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen) berücksichtigt. Straferschwerend waren Ihre zahlreichen einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen.

Strafmildernde Umstände lagen nicht vor. Die ausgesprochene Geldstrafe erscheint unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Gleichzeitig werden Sie darauf hingewiesen, daß bei einer neuerlichen Übertretung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung mit einer Geldstrafe alleine nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Es wird beabsichtigt, bei einer weiteren Übertretung eine Arreststrafe zu verhängen." 2. In der rechtzeitig erhobenen, als Einspruch bezeichneten Berufung vom 11.2.1997 bringt der Bw vor, daß er bei einem Einkommen von 6.000 S die Strafhöhe von 33.000 S enorm hoch findet und die Behörde ersuchen würde, diese noch einmal zu überdenken und einen angemessenen Betrag zu errechnen.

3. Die erstinstanzliche Behörde hat den Akt dem O.ö.

Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und somit dessen Zuständigkeit begründet.

Da sich gemäß § 51e Abs.2 VStG die gegenständliche Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, konnte eine solche unterbleiben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Beruft der Beschuldigte ausschließlich gegen die Strafbemessung, dann erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH vom 29.6.1992, Zl.91/10/0223; VwGH vom 19.4.1994, Zl.94/11/0055). Es war daher zum Schuldspruch keine Entscheidung mehr zu treffen.

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Strafbemessung zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen.

Zunächst ist festzustellen, daß laut Auszug der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.9.1995 der Bw bereits 55 mal (!) rechtskräftig verwaltungsbehördlich vorbestraft ist, wobei 53 Verwaltungsübertretungen Verstöße gegen die StVO bzw das KFG darstellen und davon wiederum allein 16 (!) Verstöße gegen den § 64 Abs.1 KFG begangen wurden.

Die erstinstanzliche Behörde hat bezüglich früherer Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG sechs mal Geldstrafen in der Höhe von 10.000 S verhängt. Zuletzt wurden zwei einschlägige rechtskräftige Verwaltungsübertretungen mit je 25.000 S Geldstrafe geahndet; dies konnte jedoch den Bw nicht von der Begehung einer weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretung abhalten.

Die Verhängung von 30.000 S (und 6 Wochen EFS) war daher aus spezialpräventiven Gründen dringendst geboten. Dies umso mehr, als nach dem Willen des Gesetzgebers bereits nach zwei rechtskräftigen Übertretungen derselben Bestimmung des KFG Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt werden können und der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund dieser zahlreichen Vorstrafen zum Ergebnis gelangt, daß der Bw vorsätzlich, und zwar in der Vorsatzform der Wissentlichkeit, gehandelt hat.

Da keine Milderungsgründe vorliegen, der Unrechtsgehalt der Tat aber schwer wiegt, war daher trotz unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen anzusehen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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