Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104432/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997 VwSen104432/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 01.04.1997

VwSen-104432/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997
VwSen-104432/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. JH vom 25. Februar 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Februar 1997, VerkR96-4137-1996-Om, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1997, VerkR96-4137-1996-Om, über Herrn Dr. JH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 16. Mai 1996 um 12.41 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn bei Kilometer 200,00 in Fahrtrichtung Wien mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 18.6.1982, 82/02/0019) kommt dem Lenken eines PKW durch einen Honorarkonsul grundsätzlich nicht der Charakter einer Amtshandlung, die dieser in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommen hat, zu. Die Ausführungen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der zu einem angeblichen dringenden Termin in der Botschaft der Republik Polen durchgeführten Fahrt gehen daher von vornherein ins Leere. Im übrigen sind nach der Aktenlage an der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mittels Radargerätes nicht die geringsten Zweifel angebracht - auch der Rechtsmittelwerber hat in der Berufungsschrift diesbezügliches nicht vorgebracht -, sodaß die dem Genannten zur Last gelegte Übertretung als hinreichend erwiesen anzusehen ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 700 S für die Überschreitung der erlaubten Fahrgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 20 km/h hält einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in der Regel eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Entgegen der Annahme der Erstbehörde kommt dem Rechtsmittelwerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, vielmehr mußte er von der Bundespolizeidirektion Salzburg wegen mehrerer als einschlägig anzusehender Übertretungen der StVO 1960 schon bestraft werden. Diese Erwägungen standen auch einer allfälligen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen. Den im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der relativ geringfügigen Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n




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