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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104437/7/Fra/Shn

Linz, 05.09.1997

VwSen-104437/7/Fra/Shn Linz, am 5. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.1.1997, Zl. III/CST.28520/96, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 13.6.1996 von 14.57 Uhr bis 14.59 Uhr in Linz, Bethlehemstraße 1d das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Die Behörde führte in ihrer Begründung aus, daß der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, zweifelsfrei erwiesen sei und es daher feststehe, daß der Bw die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.

2. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw vor, daß das Abholen und Zustellen von Personen in Straßen ua. auch in solchen, wo ein Halteverbot besteht, die Grundlage seines Gewerbes bedeute und er der Einzige im EU-Raum wäre, der diese Tätigkeit nicht durchführen dürfe, ohne dabei beanstandet zu werden. Weiters so der Bw, müßte auch dem einschreitenden Polizeibediensteten klar gemacht werden, daß ein Verladen und Ausladen von Gepäckstücken auch zu seinem Gewerbe gehöre und bei der Durchführung dieser Tätigkeit kein Lenker am Fahrersitz sitzen könne oder dort anzutreffen sei. 3. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Aufgrund des Ersuchens des O.ö. Verwaltungssenates vom 6.3.1997 wurde eine Ausfertigung der Verordnung betreffend das gegenständliche Halte- und Parkverbot vorgelegt. Punkt I. der Verordnung vom 31.8.1994, betreffend Verkehrsregelung Bethlehemstraße lautet: "Gemäß § 43 StVO 1960, idF BGBl.Nr.522/1993, wird verordnet:

1. Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960). Bereich: Bethlehemstraße zwischen Dametzstraße und Landstraße gemäß Plan des Magistrates Linz, Planungsamt vom 16.6.1994 2. Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960) Bereich: Nordseite der Bethlehemstraße, beginnend vom westlichen Ende des Objektes Bethlehemstraße 8 m Richtung Osten in westlicher Richtung bis zur Dametzstraße 3. Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960) Bereich: Nordseite der Bethlehemstraße zwischen der Elisabethstraße und der Fadingerstraße 4. Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960) Bereich: Vom westlichen bis zum östlichen Ende des Hauses Bethlehemstraße 37 Zeit: 07.00 bis 18.00 Uhr werktags Ausnahme: Ladetätigkeit." Zusätzlich zur Verordnung wurde auch ein Bericht der BPD Linz vom 22.4.1997 übermittelt. In diesem Bericht wird festgehalten, daß laut Verordnung des Magistrates Linz vom 31.8.1994 an der Tatörtlichkeit ein unbeschränktes Halteverbot angebracht sei. Weiters sei zu bemerken, daß zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit ein unbeschränktes Halteverbot ohne Zusatztafel angebracht gewesen wäre. Zustelldienste seien somit nicht ausgenommen.

4.2. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten. Es darf daher auch zum raschen Ein- oder Aussteigen nur gehalten werden, wenn die Behörde das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen von dem von ihr erlassenen Halteverbot ausgenommen hat. Solange es an einer solchen Ausnahme fehlt, ist selbst das Halten für das rasche Ein- und Aussteigen unzulässig, und zwar entgegen der vom Bw vertretenen Ansicht auch für das im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit, hier mit der Ausübung des Taxi-Gewerbes, stehende rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen von Fahrgästen (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0007).

Gemäß § 44 Abs.1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen ua auch die Vorschriftszeichen in Betracht. Dazu zählt auch das Zeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52 lit.a Z13b leg.cit. Ausgehend davon, daß im vorliegenden Fall die Verordnung des Magistrates der Stadt Linz durch Aufstellung eines Verkehrszeichens kundgemacht wurde, ergibt sich, daß damit der Vorschrift des § 44 Abs.1 erster Satz StVO nicht Genüge getan wurde, weil die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen nicht mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" angebracht wurden und somit nicht mit der in der Verordnung geregelten Ausnahme: "Ladetätigkeit" übereinstimmen. Die zugrundeliegende Verordnung - welche "ein die Aufstellung des Fahrzeuges untersagendes Verbot" zum Inhalt hat - erweist sich daher als nicht gehörig kundgemacht und kann daher auch keine Rechtswirkung entfalten (vgl VwGH vom 3.7.86, 86/02/0038 und VwGH vom 28.7.1995, 93/02/0263).

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen, ohne daß auf den relevanten Sachverhalt näher eingegangen werden mußte.

Es wird angeregt, für eine gehörige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung des Magistrates Linz Sorge zu tragen. 5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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