Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104438/2/Fra/Ka

Linz, 11.04.1997

VwSen-104438/2/Fra/Ka Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.1.1997, VerkR96-11944-1996-Pc, betreffend Übertretungen der StVO 1960; zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw), 1.) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (EFS 24 Stunden) und 2.) nach § 11 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 5.6.1996 um 9.39 Uhr auf der Westautobahn, ungefähr bei km 171,500, im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, in Fahrtrichtung Wien, den LKW mit dem Kz.: gelenkt und dabei, 1.) als Lenker eines Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h bis auf 5 m an des Heck des vor ihm fahrenden PKW´s auffuhr, 2.) als Lenker eines Fahrzeuges den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne sich vorher zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Umschreibung der Tatörtlichkeit. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 31.1.1986, 85/18/0371, ausgesprochen, daß die Umschreibung des Tatortes mit dem Wort "vor" (der Abfahrt X) keine räumliche Abgrenzung erkennen läßt. Auch die Tatortbezeichnung "Wien 17, .......... straße (nächst der X-Villa)" bei der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs.2 StVO 1960 trägt dem Konkretisierungsgebot nicht Rechnung (VwGH 4.7.1985, 85/2/0026). Die im angefochtenen Straferkenntnis getroffene Umschreibung mit "ungefähr bei km 171,500" entspricht somit aufgrund der oa Judikatur nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG hinsichtlich der Tatortkonkretisierung. Es ist hiezu festzustellen, daß die ggst. Übertretungen auch in kurzer Zeit mehrmals begangen werden können. Der Beschuldigte wird somit durch die gewählte Umschreibung nicht in die Lage versetzt, sich gegen den ihm zur Last gelegten Vorwurf entsprechend zu verantworten. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Im übrigen ist es nicht richtig - wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht - daß der Bw bei seiner Einvernahme am 7.11.1996 die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten hat. Der Bw hat laut Vernehmungsprotokoll angegeben, sich an den besagten Sachverhalt nicht mehr erinnern zu können und daß seine Fahrweise keine anderen Verkehrsteilnehmer behindere oder gefährde. Kann sich daher der Bw an den spruchgemäßen Sachverhalt nicht mehr erinnern, so kann er ihn weder bestreiten noch zugeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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