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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104444/3/GU/Mm

Linz, 04.04.1997

VwSen-104444/3/GU/Mm Linz, am 4. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K.U., geb. 14.3.1949, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 18. Februar 1997, Zl. VerkR.., wegen drei Übertretungen der StVO 1960 zu Recht:

Bezüglich des Faktums 1 wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Die Sprüche zu den Punkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses werden neu gefaßt und haben zu lauten: "..... 2. der beanspruchte Fahrbahnteil war nicht wie vorgeschrieben mit rot-weiß gestreiften Absperrlatten oder gleichwertigen Hilfsmitteln so abgeschrankt, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen. 3. die Schuttlagerungsstelle war bei Dämmerung und Dunkelheit in der Nacht vom 5. auf den 6.11.1994 nicht beleuchtet".

Der Straf- und Kostenausspruch zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 21 Abs.1 VStG behoben.

Der Straf- und Kostenausspruch zu Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt. Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG außer dem nunmehr verbleibenden Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 70 S, einen Beitrag von 20 Prozent der zu Punkt 3. bestätigten Geldstrafe, das sind 140 S, als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 44a Z1 VStG, § 90 Abs.3 StVO 1960 iVm Punkt 4 und 5 des Bescheides der Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting vom 6.4.1994, VerkR144-1994/S.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft W. hat gegen den Rechtsmittelwerber am 18.2.1997 zur Zl. VerkR.., ein Straferkenntnis erlassen, dessen Text lautet: "Sie haben es als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der Straße sowie zur Benützung des Gehsteiges vor den Häusern M. 20 und 21 in der Zeit vom 5.11.1994, 13,10 Uhr bis mindestens 6.11.1994, 15.00 Uhr unterlassen, dafür zu sorgen, daß folgende mit Bescheid der Marktgemeinde B. vom 6. April 1994, Zahl VerkR.., erteilten Auflagen bzw. Vorschreibungen eingehalten werden:

1. Entgegen Auflage Punkt 2. des o.a. Bescheides wurde der Bauschutt auf der linken Fahrbahnseite der Nebenfahrbahn vor dem Haus M. 20 gelagert, und dadurch der Verkehr beeinträchtigt, obwohl sich die verkehrsbeeinträchtigenden Arbeiten auf eine möglichst kurze Frist zu erstrecken hatten.

2. Die benötigten Gehsteig- bzw. Fahrbahnteile waren nicht wie vorgeschrieben, mit rot-weiß gestreiften Absperrlatten oder gleichwertigen Hilfemitteln so abgeschrankt, daß andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, nicht zu Schaden kommen.

3. Die Baustelle war nicht wie unter Pkt.5. des o.a. Bescheides vorgeschrieben, bei Dämmerung, Dunkelheit oder Nebel (insbesondere in der Nacht vom 5. - 6.11.1994) beleuchtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 90 Abs.3 StVO 1960 iVm. Punkt 2. des Bescheides der Marktgemeinde B. vom 6.4.1994 2. § 90 Abs.3 StVO 1960 iVm. Punkt 4. des Bescheides der Marktgemeinde B. vom 6.4.1994 3. § 90 Abs.3 StVO 1960 iVm. Punkt 5. des Bescheides der Marktgemeinde B. vom 6.4.1994 Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 1. 700,-- gemäß § 99 Abs.4 lit. f StVO 1960 2. 700,-- gemäß § 99 Abs.4 lit. f StVO 1960 3. 700,-- gemäß § 99 Abs.4 lit. f StVO 1960 Ersatzfreiheitsstrafe: 1. 24 Stunden 2. 24 Stunden 3. 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

S 210,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 2.310,--.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß nicht erwiesen sei, daß der in Rede stehende Sand- bzw. Schutthaufen von ihm verursacht worden sei.

Die Zeugenaussage J. sei in keiner Weise beweiskräftig, da der Zeuge selbst Verursacher des Schutthaufens gewesen sei und mit seiner Behauptung nur einer Bestrafung entkommen wolle.

Bezüglich der Aussage des Zeugen Insp. W. führt er aus, daß sich die Situation bezüglich der Schuttablagerungen der gleichzeitigen Baustellen J. und U. täglich geändert hätten und täglich auf einer und dann wieder auf anderer Stelle, manchmal aber auch abwechselnd an der gleichen Stelle Schuttablagerungen stattgefunden hätten. Daß der von Insp. W. angesprochene Schutthaufen dem Beschuldigten zurechenbar sei, könne durch nichts bewiesen werden. Im Zweifel begehrt er daher wegen der Sache nicht bestraft zu werden. Da im einzelnen nur geringe, 3.000 S nicht überschreitende Geldstrafen verhängt wurden und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Eingangs ist zu erwähnen, daß die Lagerung des Bauschuttes auf dem Marktplatz von B. und zwar auf einem Teil der linken Fahrbahnseite der Nebenfahrbahn (und auf einem anschließenden Teil der nicht befahrbaren Grüninsel auf der Höhe des Hauses M. Nr. 20 vom 5.11.1994, 13.10 Uhr anschließend der Nacht bis zum 6.11.1994, 15.00 Uhr), von der ersten Instanz schlüssig begründet ist und diese Begründung gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten auch den O.ö. Verwaltungssenat überzeugen konnte. Diesbezüglich wird daher auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Allerdings betraf die Auflage 2 des straßenpolizeilichen Bescheides der Marktgemeinde in W. vom 6. April 1994, VerkR-.., betreffend die grundsätzliche Bewilligung zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der Straße sowie zur Benützung des Gehsteiges vor den Häusern M. 20 und 21, verkehrsbeeinträchtigende Arbeiten. Die Lagerung von Bauhilfsmitteln und Materialien, worunter auch im weiteren Sinne der im Austausch anfallende Schutt verstanden werden konnte, ist unter Punkt 3. des vorzitierten straßenpolizeilichen Bescheides mit einer Auflage versehen. Nachdem jedoch der Spruch so unmittelbar mit dem Auflagenpunkt 2. verwoben wurde, daß eine Entflechtung durch den O.ö. Verwaltungssenat eine Auswechselung der Tat durch die Berufungsbehörde bedeutet hätte, mußte diesbezüglich eine Aufhebung dieses Spruchteiles und insoweit die Einstellung des Verfahrens verfügt werden.

Nachdem von der Lagerung kein Gehsteig betroffen war und eine Begehung der Grüninsel über die Nebenfahrbahn nicht unmittelbar vorgesehen ist, hatte sich die Beschreibung des Lebenssachverhaltes auf das wesentliche zu beschränken und konnte dies auch im Berufungswege, ohne daß die Identität des sich damals Zugetragenen geändert hätte, erfolgen.

Zweifellos hat es an einer Abschrankung der Lagerstelle gefehlt und wird dies nicht einmal vom Beschuldigten bestritten.

Nachdem jedoch die gesamte Baustelle im Eingangsbereich mit dem Gefahrenzeichen "Baustelle" versehen war, drohte bei guter Sicht durch die relativ geringfügige Inanspruchnahme der Nebenfahrbahn durch die Schuttlagerung nur ein geringes Gefahrenpotential und war darum, weil die Verantwortung des Beschuldigten, soweit sie dahin geht, daß nicht jeder Schuttanfall gleich mit einer Fahrt auf die entsprechende Deponie begegnet hätte werden müssen, ein relativ geringfügiges Verschulden. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre allerdings insoferne möglich gewesen, als keine Fahrbahnteile, sondern eben nur die Grünfläche in Anspruch zu nehmen gewesen wäre. Insofern war einerseits bezüglich der Nichtabschrankung tagsüber die für die Bestrafung notwendige Fahrlässigkeit gegeben; infolge zutreffens der Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG konnte jedoch unter den gegebenen Umständen von dem Ausspruch einer Strafe abgesehen werden. Dies galt allerdings nicht für die Nachtzeit, während der eine Beleuchtung fehlte und wo daher das damit verbundene Gefährdungspotential gegenüber Verkehrsteilnehmern wesentlich erhöht war. Diesbezüglich hat die erste Instanz angesichts des bestehenden Strafrahmens zu 1.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 48 Stunden im Hinblick auf § 19 VStG das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Auf das monatliche Nettoeinkommen von 10.000 S, sowie auf die Sorgepflicht für zwei Kinder wurde Bedacht genommen. Straferschwerende oder strafmildernde Umstände sind nicht zutage getreten. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei infolge Bestätigung des Faktum 3 vom Rechtsmittelwerber 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entrichten sind (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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