Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104448/29/BI/FB

Linz, 03.02.1998

VwSen-104448/29/BI/FB Linz, am 3. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn W T, p.A. L, L, vom 20. Februar 1997 gegen Punkt I) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Februar 1997, III/ S 32.849/96-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 18. November und 9. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weiterer Erhebungen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt I) im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Wochen herabgesetzt werden.

Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 1.500 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zu II.: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im Punkt I) des genannten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 25.000 S (5 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ihm einen anteiligen Verfahrenskostenbeitrag von 2.500 S auferlegt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 27. September 1996 um 16.50 Uhr in L, P-Straße gegenüber Nr.1 - D hinter Nr.10 - Parkplatz nächst D 14, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt zu haben. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. November und 9. Dezember 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Mag. B und der Zeugen GI P, M T und J H durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe zur damaligen Zeit das KFZ nicht gelenkt. Er hat bereits im Rahmen der Lenkererhebung der Erstinstanz gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 den Zeugen H als Lenker zum damaligen Zeitpunkt bekanntgegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, weiters in den Verfahrensakt S-32.759/96-4 der Erstinstanz, Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die angeführten Personen zeugenschaftlich einvernommen wurden, sowie weitere Erhebungen zur Arbeitszeit des Zeugen H am 27. September 1996. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Meldungsleger GI Peirleitner war am 27. September 1996 im Rahmen des Streifendienstes mit einem Kollegen in der P-Straße unterwegs, als ihm gegen 16.50 Uhr der PKW des Rechtsmittelwerbers im Schrittempo aus Richtung D kommend im Gegenverkehr auffiel. Dem Zeugen war der Rechtsmittelwerber zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht persönlich bekannt, jedoch kannte er dessen im Wachzimmer Polizeidirektion aktenkundigen Daten (Adresse, Kennzeichen des PKW und seine Vormerkungen gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967) sowie die Polizeifotos; ihm war auch der übliche Abstellort des PKW bekannt und er hatte bereits festgestellt, daß der BeschuldigtenPKW an diesem Tag nicht wie üblich im Bereich des Hauses D 8a abgestellt war. Laut seiner Aussage erkannte der Zeuge sowohl den PKW an dessen Kennzeichen als auch den Rechtsmittelwerber eindeutig als dessen Lenker, wobei er eine Verwechslung dezidiert ausschloß und angab, der Beschuldigte habe damals einen etwas längeren "Dreitagebart" getragen. Sein Kollege habe zwar den PKW gesehen, jedoch nicht auf den Lenker geachtet. Auf Grund der baulichen Trennung der dortigen Fahrbahn war ein sofortiges Wenden des Polizeifahrzeuges nicht möglich und bei der Rückkehr war das Fahrzeug bereits verschwunden. Es wurde vom Meldungsleger nach ca. 10minütiger Suche beim Haus D 14 mit noch warmer Motorhaube abgestellt vorgefunden. Beide Polizeibeamte suchten dann die Wohnung des Rechtsmittelwerbers auf, wobei ihnen über Funk Tür Nr.71 im Haus D 8a angegeben worden war. Dort befand sich nur die Zeugin M T, die zwar über den Grund der Suche aufgeklärt wurde, über den Verbleib ihres Gatten aber keine Angaben machte. M T sagte auf das ihr als Gattin des Beschuldigten zustehende Entschlagungsrecht hingewiesen aus, ihr Gatte und sie hätten verschiedene Wohnungen im gleichen Stockwerk; Tür Nr. 71 sei ihre und Tür Nr. 78 die Wohnung ihres Gatten. Die Polizei sei ca. um 17.00 Uhr in ihre Wohnung gekommen. Der Meldungsleger hätte gesagt, ihr Gatte sei beim Lenken seines PKW gesehen worden. Sie habe gewußt, daß ihr Gatte sein Fahrzeug zur damaligen Zeit an den Zeugen H zur Fahrt in die Arbeit nach W verborgt hatte und daher nicht selbst gefahren sein konnte. Überdies habe zuvor schon der Zeuge H telefonisch mitgeteilt, daß er den PKW bereits abgestellt habe. Der Meldungsleger habe sich überall in der Wohnung umgesehen und sei dann gegangen; etwas später sei ihr Gatte heimgekommen. Sie seien dann weggefahren, und zwar tatsächlich ihr Gatte mit seinem PKW. Er sei dann auch beim Lenken beanstandet und dafür von der Erstinstanz bestraft worden. Der Zeuge H bestätigte bei seiner Einvernahme, er habe sich den PKW des Rechtsmittelwerbers von ca 3 Wochen vor und noch bis 2 Wochen nach dem 27. September 1996 ausgeborgt, um damit in die Arbeit zur Fa. F nach W und zurück zu fahren. Sein eigener PKW sei bei einem Unfall ca 3 Wochen vor dem Vorfall beschädigt worden und deshalb habe er sich den PKW des Beschuldigten ausgeborgt. Er habe 6 Wochen bei der Fa. F gearbeitet. Seine damalige Bekannte habe zwar auch einen PKW gehabt, ihn ihm aber nie für die Fahrt nach W geborgt. Der vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Arbeitsnachweis über eine Arbeitszeit an diesem Tag bis 17.00 Uhr sei richtig. Er sei von T etwa 30 bis 40 Minuten nach L gefahren, habe den PKW in der Nähe der Wohnung T abgestellt und sei dann - wie schon öfter - zum Rechtsmittelwerber auf einen Kaffee gegangen. Er schloß dezidiert aus, zu dieser Zeit einen Schnauzer wie der Rechtsmittelwerber getragen zu haben.

Angesprochen auf die vom Meldungsleger angegebene Lenkzeit 16.50 Uhr und die Auffindung des PKW um 17.00 Uhr gab der Zeuge an, er könne sich doch nicht so genau erinnern, insbesondere daran, ob bei der Fa. F mittels Stechuhr die Arbeitszeit festgehalten werde bzw ob die Fahrzeit in diesem für die Fa. A, für die er damals im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses gearbeitet habe, bestimmten Arbeitsnachweis eingerechnet worden sei, weil diese Regelungen bei den verschiedenen Firmen, bei denen er gearbeitet habe, trotz entsprechender Vermerke auf dem Arbeitsstundennachweis unterschiedlich gewesen seien. Er glaube aber, daß bei der Fa. F die Leasingarbeiter gleichzeitig mit den eigenen Leuten zu arbeiten aufgehört hätten. Der Rechtsmittelwerber hat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend verantwortet, er sei am Vorfallstag nach 17.00 Uhr heimgekommen und ca um 17.30 Uhr vom Zeugen H telefonisch über den Abstellort des PKW informiert worden. Danach habe er mit seiner Gattin zum Duty-Free nach W fahren wollen, sei aber bereits in L wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung beanstandet worden. Er selbst habe an diesem Tag nicht mehr bei der Fa. F gearbeitet. Seiner Erinnerung nach gebe es dort fixe Arbeitszeiten, wobei teilweise Zwickeltage hereingearbeitet würden, die von Leasingarbeitern auf Überstundenbasis mitgeleistet würden. Arbeitsschluß sei für alle gleich.

Beim Personalbüro der Fa. F in T/W wurde in Erfahrung gebracht, daß am 27. September 1996, einem Freitag, ausnahmsweise länger als bis Mittag gearbeitet wurde, nämlich habe die Arbeit um 17.00 Uhr geendet. Diese Feststellung ergab sich auch bei der Überprüfung der Stempelkarten zweier in der selben Abteilung wie der Zeuge H beschäftigter Arbeitnehmer.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurde dem Rechtsmittelwerber zum Ergebnis der Nachforschungen bei der Fa. F Parteiengehör gewährt; allerdings hat sich dieser nicht dazu geäußert.

Auf dieser Grundlage besteht beim unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel, daß auch der Zeuge H am Vorfallstag jedenfalls bis 17.00 Uhr in T gearbeitet hat und daher nicht schon um 16.50 Uhr den PKW des Rechtsmittelwerbers in L gelenkt haben kann. Kein Zweifel besteht jedoch am Wahrheitsgehalt der Zeugenangaben des Meldungslegers, der anhand der von ihm vorgelegten, 1995 aufgenommenen Polizeifotos des Rechtsmittelwerbers diesen beim Lenken seines ihm ebenfalls anhand des Kennzeichens bekannten PKW im Begegnungsverkehr bei Schrittempo erkannt hat. Bei der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß eine Ähnlichkeit des Zeugen H mit dem Rechtsmittelwerber im Sinne einer Verwechslungsmöglichkeit nicht besteht und der Zeuge hat auch nach eigenen Aussagen nie einen Schnauzer getragen.

Die Zeugin M T hat glaubhaft angegeben, sie habe von der Verborgung des PKW an den Zeugen gewußt, diesen aber konkret an diesem Tag weder beim Lenken noch beim Abstellen des Fahrzeuges gesehen; sie habe nur mit ihm telefoniert.

Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnisse des Beweisverfahrens war davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber selbst der Lenker seines PKW um 16.50 Uhr des 27. September 1996 war. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Der Rechtsmittelwerber hat nie bestritten, am Vorfallstag nicht in Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen zu sein. Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist daher als erwiesen anzunehmen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S Geld- bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß die Erstinstanz "zahlreiche einschlägige Verwaltungsvormerkungen" wegen § 64 Abs.1 KFG als erschwerend und keine Umstände als mildernd gewertet hat. Außerdem wurde ein Nettomonatseinkommen von ca. 10.000 S und das Fehlen von Sorgepflichten angenommen.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß die aus den Jahren 1991 und 1992 stammenden Vormerkungen mittlerweile getilgt sind, jedoch noch zwei Vormerkungen vom Juni 1996 aufscheinen, die einschlägig und damit straferschwerend zu berücksichtigen sind. Beide Male wurden über den Rechtsmittelwerber jeweils 14 Tage Primärfreiheitsstrafe verhängt. Mildernde Umstände waren nicht zu finden. Der Rechtsmittelwerber bezieht für die Dauer der derzeitigen Haft kein Einkommen. Auf Grund dieser doch wesentlich geänderten Umstände war die Strafe neu zu bemessen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG im wesentlichen dem nicht unbedeutenden Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - insbesondere war von vorsätzlicher Begehung auszugehen -, wobei die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers eher in den Hintergrund zu treten hatten. Die Strafe liegt im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und auch die Ersatzfreiheitsstrafe, bei der die Einkommensverhältnisse zu vernachlässigen sind, ist im Verhältnis dazu eher mild bemessen. Die nunmehr verhängte Strafe hält auch generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber davon abhalten, nach Beendigung der Haft erneut ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung zu lenken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab eindeutig, daß der Rechtsmittelwerber selbst den PKW gelenkt hat -> Bestätigung des Straferkenntnisses im Schuldspruch; Herabsetzung der Strafe wegen Tilgung von Vormerkungen + Einkommenslosigkeit (Haft)

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