Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130282/15/Kei/An VwSen130283/12/Kei/An VwSen130284/13/Kei/An VwSen130285/13/Kei/An

Linz, 07.07.2003

 

 

 

VwSen-130282/15/Kei/An VwSen-130283/12/Kei/An VwSen-130284/13/Kei/An VwSen-130285/13/Kei/An Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des P A, S, L, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz Zlen. 933/10-9776087, 933/10-9764882, 933/10-9792606 und 933/10-9796905, jeweils vom 23. April 2001, im nunmehr zweiten Rechtsgang, zu Recht:

 

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.2 VStG.

 

II. Der Berufung wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 
III. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 23. Mai 2001, Zlen. VwSen-130282/2/Kei/La, VwSen-130283/2/Kei/La, VwSen-130284/2/Kei/La und VwSen-130285/2/Kei/La, wurde den Berufungen des P A gegen die in der Präambel angeführten Straferkenntnisse keine Folge gegeben.

 

2. Dagegen wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0132-13, das in Punkt 1 angeführte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

In einem mit 25. Juni 2003 datierten Schreiben, das dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde, brachte der Berufungswerber (Bw) u.a. vor, dass seine die gegenständlichen Verfahren betreffenden Unterlagen "..... entsorgt" worden seien. Der Bw beantragte auch Verfahrenshilfe und den Kostenersatz "was sein eigenes Einschreiten betrifft".

Durch den Sachbearbeiter der Erstbehörde wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 4. Juli 2003 mitgeteilt, dass (außer einer Kopie der Unterlagen, die dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt worden sind), keine weiteren Unterlagen mehr bei der Erstbehörde sind.

Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0132-13, - auf diese wird ausdrücklich hingewiesen - ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass jeweils ein genehmigter Bescheid der Behörde erster Instanz vorgelegen ist.

Es spruchgemäß (Spruchpunkt II und III) zu entscheiden.

 

Der Antrag auf Verfahrenshilfe hätte vor Ablauf der Berufungsfrist gestellt werden müssen (s. § 51a Abs.2 VStG).

Da dieser Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wurde, war er als verspätet zurückzuweisen.

Ein im o.a. Schreiben des Bw beantragter Ersatz von Verfahrenskosten ist mangels Vorliegen einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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