Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104462/2/Sch/Rd

Linz, 11.03.1997

VwSen-104462/2/Sch/Rd Linz, am 11. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 17. Jänner 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. Dezember 1996, VerkR96-19475-1996-Ro, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge . Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1996, VerkR96-19475-1996-Ro, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er sich am 31. August 1996 um 20.50 Uhr als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen vor Antritt der Fahrt auf der Altheimer Bundesstraße 148 von Altheim kommend in Richtung Braunau/Inn im Ortsgebiet von St. Peter a.H. bei Straßenkilometer 29,3, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal die hintere Kennzeichenbeleuchtung nicht funktioniert habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet, ebenso wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstbehörde vom 1. Oktober 1996, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit, daß er sich vor Antritt der Fahrt davon überzeugt habe, daß die Kennzeichenbeleuchtung des Fahrzeuges funktioniere. Dieses Vorbringen konnte dem Rechtsmittelwerber nicht widerlegt werden. Weder der Anzeige des GPK Braunau/Inn vom 12. September 1996 noch der mit dem Meldungsleger aufgenommenen Niederschrift vom 18. November 1996 kann entnommen werden, daß dem Berufungswerber vor Ort vorgehalten worden ist, er habe sich vor Antritt der Fahrt vom Funktionieren der Kennzeichenbeleuchtung nicht überzeugt. Es muß daher angenommen werden, daß der Tatvorwurf in dieser Form erstmals in der Strafverfügung vom 1. Oktober 1996 erhoben wurde, woraufhin dieser mit dem oben erwähnten Vorbringen bestritten wurde. Alleine aus dem Umstand, daß der Rechtsmittelwerber nicht gleich bei der Amtshandlung - nach der Aktenlage ohne entsprechenden Vorhalt - angegeben hat, er habe sich vor Antritt der Fahrt schon vom Funktionieren der Kennzeichenbeleuchtung überzeugt, reicht nicht aus, seine Verantwortung als unglaubwürdig abzutun, wobei aber auch nicht verkannt wird, daß dieses Vorbringen durchaus nicht den Tatsachen entsprechen muß.

Da, wie ohne weiteres nachvollziehbar, der oder die Beleuchtungskörper einer Kennzeichenbeleuchtung eines Fahrzeuges auch während der Fahrt, ohne daß dies vom Fahrzeuglenker vorhersehbar ist, defekt werden kann bzw. können, hatte der Berufung Erfolg beschieden zu sein.

Lediglich der Vollständigkeit halber und letztlich ohne Einfluß auf den Ausgang dieses Verfahrens wird noch darauf hingewiesen, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht der Diktion des § 14 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 entspricht. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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