Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104464/2/Fra/Ka

Linz, 11.04.1997

VwSen-104464/2/Fra/Ka Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.2.1997, VerkR96-21965-1996-Pc, betreffend Herabsetzung einer Strafe wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 6.2.1997, VerkR96-21965-1996, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Aufgrund eines dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die mit der angeführten Strafverfügung verhängten Geldstrafe von 2.500 S auf 1.700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung. Diese Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, daß damit ausdrücklich nur die Straffrage bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zur aF ergangenen Entscheidungen, VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Bw hat in seinem Einspruch vom 14.2.1997 gegen die oa Strafverfügung die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht nicht bestritten, jedoch behauptet, daß er von einem hinter ihm fahrenden Autofahrer über den Außenspiegel öfter geblendet worden sei und aus diesem Grunde diese Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen habe. Mit diesen Ausführungen ist bei objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen, daß der Bestrafte den Tatbestand in subjektiver Hinsicht und somit die Schuldfrage angefochten hat. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, aufgrund dieses Einspruches von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur über die Strafe abzusprechen. Sie hätte vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage das ordentliche Verfahren einzuleiten gehabt und sodann - je aufgrund des Ergebnisses - dieses einstellen oder mit Straferkenntnis abschließen müssen. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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