Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104467/2/GU/Mm

Linz, 24.03.1997

VwSen-104467/2/GU/Mm Linz, am 24. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Hermann Bleier) über die Berufung des E.L. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S. vom 20.2.1997, Zl. St .. , bezüglich Faktum 1 und eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG, zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 1.Teilsatz VStG Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion S. hat am 20.2.1997 zur Zl. St .., dem Rechtsmittelwerber ein Straferkenntnis verkündet, ihm eine Gleichschrift ausgefolgt, somit ein Straferkenntnis erlassen, wobei er unter Faktum 1 schuldig erkannt wurde, am 3.12.1996 um 20.18 Uhr in S., auf dem Vorplatz der Tankstelle R., W.straße, einen PKW, in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gelenkt zu haben.

Wegen Verletzung des § 5 Abs.1, wurde ihm iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Dagegen hat der Beschuldigte Berufung erhoben und diese wie folgt textiert:

E.L.

D.weg 6 S. Tel xxxxxxxxxxx An die BPD S. z Hd DR W. B.gasse 2 S. S., den 28.02.97 Betreff: St ..

Sehr geehrter Hr Dr W.! Bezugnehmend auf die auf der Gleichschschrift v 20.02.97 ST .. (siehe Beilage) Rechtsmittelbelehrung, wonach die Möglichkeit der BERUFUNG gegeben ist, mache ich von diesem Rechhtsmittel Gebrauch und bringe fristgemäß eine BERUFUNG gegen den ob. angef Bescheid ein. Die Gründe hierfür gebe ich noch gesondert bekannt. Mit der Bitte um Kenntnisnahme, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen eigenhändige Unterschrift Beilage: Kopie der Gleichschrift ST ..

Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der Beschuldigte allerdings der Behörde keine Berufungsgründe beigebracht oder nachgereicht.

Nachdem zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe über 10.000 S ausgesprochen wurde, hatte der O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG durch eine dreigliedrige Kammer zu entscheiden, wobei diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen war, weil der Sachverhalt, nämlich das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages offensichtlich war.

Nachdem es sich um eine schriftliche Berufung handelte, war § 63 Abs.3 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren beachtlich und hätte die Berufung neben der Bezeichnung des Bescheides einen begründeten Berufungsantrag enthalten müssen.

Darauf hat auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Ohne einem übertriebenen Formalismus zu huldigen, war aus der Berufung jedoch nicht zu entnehmen, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtete oder ob er z.B. nur die Höhe der Strafe angefochten wissen wollte.

Da das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ein Eingehen in die Sache verhinderte und einen nicht nachholbaren Mangel darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L a n g e d e r

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