Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104469/8/WEG/Ri

Linz, 01.12.1997

VwSen-104469/8/WEG/Ri Linz, am 1. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K, vertreten durch die Rechtsanwälte S, B, T & Partner, vom 5. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19. Dezember 1996, VerkR96-4260-1996, nach der am 1. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dem anläßlich der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualantrag auf Reduzierung der Strafe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S reduziert wird; die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf vier Tage.

III.Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz beträgt 400 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil dieser am 17. Mai 1996 um 14.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen B auf der I A bei KM, Gemeinde A Richtung S gelenkt und dabei die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 59 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 530 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft R begründet die Tatbildmäßigkeit mit der Feststellung, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät der Marke Multanova VR6FM Nr.511 durch Gr.Insp. Br und Rev.Insp H festgestellt worden sei. In der weiteren Folge hätte der Beschuldigte am Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr mitgewirkt, sodaß wegen der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung und einem angenommenen monatlichen Einkommen von 30.000 S bei keinem Vermögen und bei keinen Sorgepflichten eine Geldstrafe von 5.300 S zu verhängen gewesen wäre. Als strafmildernd sei die bisherige Straflosigkeit gewertet worden.

3. Dagegen wendet der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß die diesem Verfahren zugrundeliegende Messung der Geschwindigkeit aus mehreren Gründen fehlerhaft gewesen sei. So hätte die Behörde nicht nachgewiesen, daß das verwendete Radarmeßgerät bei Beginn der Verkehrsüberwachung auf seine Funktionsfähigkeit überprüft worden sei. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, daß das verwendete Radargerät vorschriftsmäßig geeicht worden wäre. Wenn aber keine vorschriftsmäßige Eichung vorliege, gelte die Messung ohne weiteres als fehlerhaft. Es wird daher die Beischaffung des Meßprotokolles und des Eichscheines beantragt.

Überdies sei das verwendete Meßgerät im Zeitpunkt der behaupteten Verwendung nicht funktionstüchtig gewesen, weshalb ein unrichtiger Meßwert angezeigt worden sei. Dieser unrichtige Meßwert ergebe sich aus der Tatsache, daß der Meßstrahl des Meßgerätes im selben Frequenzbereich wie der seines Mobilfunkgerätes (Mobiltelefon) gelegen sei; damit sei zwingend eine Frequenzüberlagerung verbunden, wodurch die Funktionstüchtigkeit des Meßgerätes und gleichzeitig die Sende- und Empfangsleistung des Funkgerätes zerstört worden sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des bei der Messung anwesend gewesenen Gendarmeriebeamten Gr.Insp. B, durch Einsichtnahme in den vorgelegten Eichschein (Anlage A) und die ausgewerteten (vom Zeugen vorgelegten) Lichtbilder (Anlage B1 bis B4) anläßlich der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 1997.

Die unter Punkt 1 und 2 der Berufung vorgetragenen Einwände, daß einerseits das Radarmeßgerät bei Meßbeginn nicht auf die Funktionstüchtigkeit überprüft worden sei und andererseits keine vorschriftsmäßige Eichung vorliege, entkräfteten sich durch die Vorlage der Kalibrierungsfotos (Anlage B3 und B4 zur Verhandlungsschrift) und des Eichscheines betreffend den Verkehrsgeschwindigkeitsmesser MUVR6F mit der Fertigungsnummer 203 (Anlage A1 zur Verhandlungsschrift). Aus den vom Zeugen Gr.Insp. B vorgelegten Unterlagen ist zu ersehen, daß einerseits der vor der Messung notwendige Funktionstest durchgeführt wurde und andererseits das verwendete Gerät am 7. Juni 1993 geeicht wurde, wobei die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1996 abgelaufen ist. Der Meßzeitpunkt lag sohin innerhalb der durch das Maß- und Eichgesetz festgelegten Zeittoleranzen. Allerdings wurde nicht - wie die Bezirkshauptmannschaft R im Straferkenntnis anführte - das Gerät mit der Fertigungsnummer 511 verwendet sondern, wie sich dies eindeutig aus der Anzeige und aus dem vorgelegten Eichschein ergibt, das Radargerät der Fertigungsnummer 203. Es dürfte sich hiebei um einen Schreibfehler handeln.

Was die unter Punkt 3 der Berufung angesprochene Frequenzüberlagerung zwischen Mobiltelefon und Radaranlage betrifft, wurde eine Auskunft vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf telefonischem Wege eingeholt. Nach Ing. M vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen seien sämtliche zum Einsatz gelangenden Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Radarbasis, sohin auch das gegenständliche Gerät, EMV-geprüft. Dies bedeutet die elektromagnetische Verträglichkeitsprüfung, welche in Seibersdorf hinsichtlich des C-, D- und GSM-Netzes durchgeführt worden sei. Eine Frequenzüberlagerung mit der Folgewirkung einer Fehlmessung sei nach Ing. Mache vollkommen ausgeschlossen. Die Vertreterin des Beschuldigten erklärte sich mit dieser Beweiserhebung auf telefonischem Weg ausdrücklich einverstanden.

Ansonsten bringt Gr.Insp. B noch vor, daß es sich um eine Routinemessung gehandelt habe, daß mit Sicherheit der Meßwinkel richtig eingestellt worden sei und daß weder er noch sein bei der Messung anwesender Kollege bei der folgenden Anhaltung mitgewirkt hätten. Diese Anhaltung habe ein eigenes Kommando über entsprechende Funkbenachrichtigung durchgeführt. Die Rechtsfreundin des Berufungswerbers bringt noch vor, daß die angenommenen Einkommensverhältnisse nicht den Tatsachen entsprächen und das Einkommen wesentlich unter 30.000 S monatlich liege. Desweiteren sei der Berufungswerber entgegen der Annahme der Erstbehörde für zwei minderjährige Kinder und seine Gattin sorgepflichtig. Diesen Angaben der Beschuldigtenvertreterin tritt die Berufungsbehörde nicht entgegen. Es steht sohin mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Beschuldigte am 17. Mai 1996 um 14.50 Uhr auf der Innkreisautobahn A bei Kilometer in Richtung S die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h überschritten hat, daß jedoch die persönlichen Verhältnisse für den Berufungswerber etwas ungünstiger sind, als dies die Erstbehörde angenommen hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtich der verletzten Rechtsnormen, nämlich jenen der §§ 99 Abs.3 lit.a und 20 Abs.2 StVO 1960 auf die zutreffenden diesbezüglichen Zitierungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, ebenso hinsichtlich der Verschuldenskomponente iSd § 5 VStG.

Auch die Rechtsgrundlage zur Strafbemessung, nämlich § 19 VStG, ist bereits im angefochtenen Straferkenntnis ausreichend angeführt.

Der oben dargestellte und auch von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die von der Erstbehörde zitierten Gesetzesbestimmungen des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 subsumieren, sodaß, zumal auch die Verschuldenskomponente iSd § 5 VStG gegeben ist, objektive und subjektive Tatbildmäßigkeit vorliegt.

Zur Strafhöhe wird angemerkt, daß diese dem Grunde nach schuld- und tatangemessen ist. Lediglich das nunmehr als erwiesen angenommene geringere Einkommen sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder und die Gattin führten im Zusammenhalt mit der vollkommenen Unbescholtenheit des Berufungswerbers zur spruchgemäßen Reduzierung der Geldstrafe und auch der Ersatzfreiheitsstrafe. 6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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