Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104470/4/Ki/Shn

Linz, 03.04.1997

VwSen-104470/4/Ki/Shn Linz, am 3. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des Reinhard W, vom 11. März 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 71 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 12. Februar 1997, VwSen-, eine Berufung des nunmehrigen Antragstellers in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Der Rechtsmittelwerber hat gegen ein Straferkenntnis der BH Freistadt schriftlich Berufung eingebracht, diese jedoch nicht entsprechend begründet. Er hat lediglich ausgeführt, daß er die Angelegenheit seiner Rechtschutzversicherung in Hamburg zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Österreich übergeben habe, der weitere Informationen zukommen lassen werde.

2. Nunmehr beantragt der Rechtsmittelwerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß er seine Rechtschutzversicherung, die AdvoCard, beauftragt habe, einen österreichischen Rechtsanwalt mit der Erledigung der erforderlichen Schritte zu betrauen. Diese habe sodann mit Telefaxnachricht vom 14.1.1997, 11.09 Uhr, seinem nunmehr ausgewiesenen Rechtsanwalt die erforderlichen Unterlagen per Telefax übermittelt, damit dieser noch am selben Tag gegenüber der Behörde die erforderlichen Schritte für eine ordnungsgemäße Berufungserhebung veranlasse. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei in der Kanzlei des Rechtsanwaltes die genannte Telefaxnachricht aber niemals eingegangen. Erstmals mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Öberösterreich habe er Kenntnis darüber erhalten, daß die von seiner Rechtschutzversicherung veranlaßte rechtsfreundliche Beauftragung des Rechtsanwaltes offensichtlich unterblieben sei. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beim O.ö. Verwaltungssenat direkt eingebracht. Dieser hatte, da in dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren durch ein Einzelmitglied entschieden wurde, auch über den gegenständlichen Antrag durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG (iVm § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, daß die Partei durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen zu entnehmen ist, hat der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der BH Freistadt vom 12. Dezember 1996 eigenhändig übernommen. Wenn auch bei der Unterschrift auf dem Postrückschein nicht das Übernahmedatum vermerkt wurde, so ergibt sich aus dem Zeitpunkt, als der Postrückschein bei der BH Freistadt zurückgelangt ist (Eingangsstempel), daß die Übernahme bzw Zustellung jedenfalls vor dem 27. Dezember 1996 stattgefunden haben muß.

Wie bereits in der Begründung der hiesigen Berufungsentscheidung vom 12. Februar 1997 dargelegt wurde, ist dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht das Institut der Berufungsvoranmeldung fremd. Ein "Nachschieben" von Berufungsgründen nach Ablauf der Berufungsfrist ist daher im Fall einer ursprünglich unbegründeten Berufung nicht mehr zulässig.

Nachdem die Rechtschutzversicherung des Antragstellers erst am 14. Jänner 1997, das ist jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, einen österreichischen Rechtsanwalt mit der Erledigung der erforderlichen Schritte betraut hätte, hätte dieser Rechtsanwalt die Berufungsbegründung jedenfalls verspätet eingebracht, was jedoch iSd bereits dargelegten Ausführungen nicht mehr zulässig gewesen wäre. Ein weiteres Berufungsvorbringen wäre nur dann zulässig, wenn ursprünglich innerhalb der Berufungsfrist eine rechtsgültige Berufung eingebracht wäre, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist.

Nachdem sohin eine verspätete Berufungsbegründung durch den Rechtsfreund des Berufungswerbers nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wäre, hat der Antragsteller durch den behaupteten Mangel an der Telefaxübertragung keinen Rechtsnachteil erlitten, weshalb die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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