Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104471/2/Le/Km

Linz, 18.03.1997

VwSen-104471/2/Le/Km               Linz, am 18. März 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des T D F, vertreten durch Rechtsanwalt H K, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 7.12.1995, VerkR96-8400-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungs verfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirks hauptmannschaft Ried/I. vom 7.12.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Dieses Straferkenntnis wurde im Wege der Bezirksregierung Köln zugestellt. Aus dem Zustellbericht der Bezirksregierung Köln vom 28.5.1996 ergibt sich, daß dieses Straferkenntnis mit Postzustellungsurkunde beim zuständigen Postamt niedergelegt worden ist, da an dem Tag der versuchten Zustellung durch die deutsche Bundespost keine Empfangsperson angetroffen wurde. Das Straferkenntnis wurde in der Beilage retourniert mit dem Bemerken, daß es nicht innerhalb von drei Monaten bei der Postanstalt abgefordert worden ist. Das Schreiben gelte jedoch gemäß § 11 Abs.2 Verwaltungszustellgesetz als zugestellt, obwohl es der genannte Empfänger nicht tatsächlich erhalten hat.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 22.1.1997, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verknüpft wurde. Weiters wurde beantragt, den Bescheid außer Vollzug zu setzen und die Vollstreckung einzustellen und die amtlichen Ermittlungsakte kurzfristig zur Verfügung zu stellen.

In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Bw erst nunmehr davon Kenntnis erlangt habe, daß ein Straferkenntnis mit Datum 7.12.1995 gegen ihn ergangen ist, was ihm bisher nicht bekannt gewesen sei. Er sei beim Fernsehsender RTL Television als Journalist tätig und halte sich häufig berufsbedingt über längere Zeiträume im Ausland auf. Soweit der Bescheid vom 7.12.1995 rechtskräftig sein sollte, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet, da eine ordnungsgemäße Zustellung an den Mandanten nicht erfolgt sei. Er habe eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung nicht erhalten.

Zur Begründung der Berufung sei es erforderlich, daß zunächst Einsicht in den Verwaltungsvorgang genommen werde. Sobald dieser vorgelegen habe, werde unverzüglich eine Begründung nachgereicht.

(Im folgenden wurde der Antrag auf Außervollzugsetzung des Bescheides begründet.) 3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das angefochtene Straferkenntnis mit Bescheid vom 31.1.1997 abgewiesen und in der Begründung darauf hingewiesen, daß ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden muß. Vom Bw wäre jedoch der Auslandsaufenthalt lediglich behauptet, in keiner Weise jedoch glaubhaft gemacht worden. Dazu wäre es zumindest notwendig gewesen Beweismittel darüber vorzulegen, daß er sich zur Zeit der Niederlegung im Ausland befunden hätte (zB Hotelrechnungen, Flugtickets).

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlange es, daß bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht werden, was der Bw jedoch unterlassen hätte.

3.2. Dieser Bescheid wurde am 18.2.1997 nachweislich zugestellt. Er wurde vom Bw nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwal tungssenates.

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die eingebrachte Berufung vom 22.1.1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 7.12.1995 zu entscheiden, wobei davon auszugehen ist, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Es konnte daher lediglich mit einer Zurückweisung der Berufung als verspätet eingebracht vorgegangen werden, wobei folgende Rechtslage zu berücksichtigen war:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf diese Möglichkeit korrekt hingewiesen.

Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 24.11.1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland im Wege der Bezirksregierung Köln, die mit Schreiben vom 28.5.1996 der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. mitteilte, daß dieses Straferkenntnis gemäß § 11 Abs.2 Verwaltungszustellungsgesetz als zugestellt gilt, obwohl es der Empfänger nicht tatsächlich erhalten hat.

Es ist daher davon auszugehen, daß die Zustellung irgendwann im Dezember 1995 oder Jänner 1996 erfolgt ist, sodaß die Berufungsfrist am 22.1.1997 daher längst abgelaufen war.

4.3. Wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, so hat dies zur Folge, daß der Bescheid (hier: Straferkenntnis) rechtskräftig wird. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet, daß dieser grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist, und zwar weder von der Behörde noch über Initiative einer Partei. Lediglich dann, wenn etwa einem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben wurde, kann ein Bescheid neuerlich in Prüfung gezogen werden und dieser allenfalls abgeändert werden. Diese Möglichkeit scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, weil der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde.

4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß selbst dann, wenn dem Wieder einsetzungsantrag Folge gegeben worden wäre, der eingebrachten Berufung kein Erfolg beschieden gewesen wäre: Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Ein "Nachholen" der Begründung eines Rechtsmittels außerhalb der Berufungsfrist ist nach dem österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht nicht möglich. Diese Rechtslage ist auch auf den hier vorliegenden Fall - mangels Ausnahmeregelung - anzuwenden, wo zugegebenermaßen der Bw vom genauen Inhalt des Tatvorwurfes keine Kenntnis hatte. Er hätte sich diese Kenntnis jedoch durch Akteneinsicht rechtzeitig verschaffen können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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