Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104473/2/Ur/Fra/Rd

Linz, 03.04.1997

VwSen-104473/2/Ur/Fra/Rd Linz, am 3. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn K B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 6.2.1997, VerkR96-3431-1996, wegen Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 und § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 82 Abs.4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Beitrag zu den Kosten für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 200 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 6.2.1997, VerkR96-3431-1996, wurde über den Bw in Spruchteil 1. eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 8.4.1996 um 15.21 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 bei KM 68,010, Gemeinde Antiesenhofen, Richtung Suben lenkte und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer österreichischen Autobahn von 130 km/h um 25 km/h überschritten hat und in Spruchteil 2. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt, da er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugte, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da am Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen an dessen Heck kein internationales Unterscheidungskennzeichen angebracht war. In der rechtzeitig gerade noch formal zulässigen Berufung vom 3.3.1997 verwies der Bw auf seine Stellungnahme vom 5.6.1996. In dieser führte er an, daß er sich nicht vorstellen könne, die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h überschritten zu haben. Ferner habe er kein Verständnis dafür, daß in einem zusammenwachsenden Europa noch ein Nationalitätenkennzeichen am Fahrzeug befestigt werden müsse. Da gemäß § 51e VStG in keinem der einzelnen Spruchteile eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zu erkennen. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da diese nicht ausdrücklich verlangt wurde. Nach Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt ist folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen anzusehen: Der Bw lenkte am 8.4.1996 seinen PKW, Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn in Richtung Suben bei KM 68,010, mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h). Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät gemessen. Weiters wurde im Zuge der Anhaltung am Grenzübergang Suben durch den Gendarmeriebeamten der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos, Herrn RI W, festgestellt, daß an dem vom Bw gelenkten Fahrzeug kein internationales Unterscheidungskennzeichen angebracht war. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert es die Mitwirkungspflicht des Bw im Strafverfahren seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, (in diesem Fall die Messungen des geeichten Radargerätes) ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. In diesem Sinne wäre es Sache des Bw gewesen, konkrete Beweise anzubieten, daß die Geschwindigkeitsmessung des Radargerätes unrichtig war bzw daß er die eindeutig festgestellte Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen hat.

Daß der Bw kein Verständnis dafür hat, daß in einem zusammenwachsenden Europa noch Nationalitätenkennzeichen am Fahrzeug befestigt werden müssen, stellt lediglich eine Privatmeinung dar, die jedoch den österreichischen Rechtsvorschriften (§ 82 Abs.4 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967) widerspricht.

Im übrigen sind ausländische Kraftfahrlenker verpflichtet, sich über die in Österreich geltenden Vorschriften insbesondere über die Straßenverkehrsordnung ausreichend zu unterrichten (VwGH vom 21.5.1970, 1058/69, 23.10.1986, 86/02/0064).

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Strafbemessung auf die umfassenden wie zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Erkenntnisses verwiesen. Angemerkt wird, daß zwischen der Republik Österreich und der BRD ein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen (BGBl. 1990/526) seit 1.10.1990 in Kraft steht, der in Art.9 Vollstreckungshilfe für Geldstrafen in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. Fragner

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