Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104475/2/Bi/Fb

Linz, 20.03.1997

VwSen-104475/2/Bi/Fb Linz, am 20. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, K, E, vom 20. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7.

Februar 1997, VerkR96-1441-1996-Pi/Hs, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG, §§ 38 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 2. Mai 1996 um 12.50 Uhr als Lenker eines herannahenden Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen in W auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Bereich der Kreuzung H - S - H, bei gelbem nicht blinkenden Licht der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) nicht vor der Haltelinie angehalten habe, sondern weitergefahren sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber wendet ein, er habe versucht, mit Sachargumenten die Erstinstanz von seiner Unschuld zu überzeugen, jedoch sei diese überhaupt nicht darauf eingegangen.

Er habe insbesondere dargelegt, es sei nicht gleichzeitig möglich, die Geschwindigkeit im Annähern, Vorbeifahren und Entfernen sowie die Entfernung des PKW von der Haltelinie zu schätzen und gleichzeitig bis zum genauen Zeitpunkt des Umschaltens auf die VLSA zu sehen. Er sei im übrigen 50 km/h gefahren und die vom Beamten geschätzte Geschwindigkeit von 40 km/h sei ohne Verwendung technischer Hilfsmittel nicht stichhältig. Die Behörde sei auch nicht auf seine Argumente eingegangen, daß er auf diesem Straßenzug zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs gezwungen gewesen sei, 50 km/h zu fahren, da dies die Straßen- und Sichtverhältnisse zugelassen hätten und um nicht von nachkommenden Fahrzeuglenkern angeblinkt oder überholt zu werden. Außerdem sei im Spruch der Tatort konkret anzuführen, zumal ihm nicht vorgeworfen worden sei, auf welchem Straßenzug und daher auf welcher Fahrt er die Übertretung gesetzt habe, weshalb bereits Verjährung eingetreten sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht, unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht, als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge, unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7a, gemäß lit.a dieser Bestimmung, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

Der Lenker des PKW wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 2.

Mai 1996 um 12.50 Uhr in W, Fußgänger-VLSA "an der Kreuzung H - S - H" als Geradeausfahrer das gelbe nicht blinkende Licht der dortigen VLSA nicht beachtet und das Fahrzeug nicht angehalten habe. Der Angezeigte sei mit seinem Fahrzeug noch ca 20 m von der Haltelinie entfernt gewesen, als die VLSA nach viermaligem Grünblinken auf Gelblicht umgeschaltet habe. Die Geschwindigkeit habe 40 km/h betragen und ein Anhalten wäre laut Anzeige somit leicht möglich gewesen. Der Meldungsleger RI W hat seinen Standort ca 20 m östlich der angeführten Kreuzung lokalisiert.

Der Zulassungsbesitzer des genannten PKW, M S, gab den Rechtsmittelwerber im Rahmen der Lenkerauskunft als damaligen Lenker des Fahrzeuges an, an den die Strafverfügung vom 18. September 1996 erging und dem die gegenständliche Übertretung, wie im Straferkenntnis formuliert, mit Tatort "W, Kreuzung H - S - H" vorgeworfen wurde.

Aufgrund des dagegen erhobenen Einspruchs wurde seitens der Erstinstanz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Meldungsleger im Rechtshilfeweg am 4. November 1996 zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, er habe die Übertretung einwandfrei festgestellt, wobei der Beschuldigte auf der H in Fahrtrichtung Westen unterwegs gewesen sei.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade der Umschreibung von Tatort und Tatzeit kommt dabei erhöhte Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn die vorgeworfene Übertretung nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist.

Die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG begann im gegenständlichen Fall mit dem Zeitpunkt des Tatvorwurfs, dem 2. Mai 1996 und endete demnach am 2. November 1996. Sämtliche Verfolgungshandlungen während dieser Zeit bezogen sich von der Formulierung des Tatvorwurfs her auf den oben angeführten Kreuzungsbereich. Erst am 4. November 1996, also nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist, wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und hat die Fahrtstrecke des angezeigten PKW-Lenkers in örtlicher Hinsicht so weit konkretisiert, daß überprüfbar war, von welcher VLSA an dieser Kreuzung auszugehen und welche Haltelinie konkret gemeint war.

Im gegenständlichen Fall vermag der unabhängige Verwaltungssenat eine eindeutige Umschreibung des Tatverhaltens hinsichtlich aller der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente (vgl VwGH verst. Sen. vom 19. September 1984, Slg. 11525 A, VwGH vom 20. Juli 1992, 92/18/0184, ua) nicht zu erkennen. Die bloße Bezeichnung der betreffenden Kreuzung ohne konkreter Angabe, auf welcher Straße diese Kreuzung vom Rechtsmittelwerber durchfahren wurde, ist insbesondere nicht ausreichend, diesen davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals bestraft zu werden, und erlaubt auch keine rechtliche Überprüfung, insbesondere hinsichtlich der der Haltelinie zugrundeliegenden Verordnung.

Da eine Klarstellung aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich ist, war mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen, zumal Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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