Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104479/10/Ki/Shn

Linz, 08.07.1997

VwSen-104479/10/Ki/Shn Linz, am 8. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Martin M, vom 28. Februar 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 13. Februar 1997, VerkR96-5065-1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 13. Februar 1997, VerkR96-5065-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt, weil er am 16.9.1996 um 20.40 Uhr im Ortsgebiet von Gallspach auf der Valentin Zeileisstraße auf Höhe des Hauses Nr.1 vor dem Hotel Gallspacherhof im Bereich des Hotels- und Restauranteinganges das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen gehalten hat, obwohl in diesem Bereich das Halten und Parken, ausgenommen Ladetätigkeit, gültig werktags von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr, Samstag ab 12.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr, verboten ist; und auch keine Ladetätigkeit vorgenommen wurde (verletzte Rechtsvorschrift § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 28.2.1997 Berufung mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Er bemängelt ua, daß das verfahrensgegenständliche Straßenverkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt ist, zumal der Abstand zwischen dem unteren Rand des Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn mehr als 2,2 m beträgt und die Verordnung daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde bzw erachtet er, daß die der Bestrafung zugrundeliegende Verordnung gesetzwidrig sei. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde in den Verordnungsakt betreffend das gegenständliche Halte- und Parkverbot Einsicht genommen und es wurde der Gendarmerieposten Grieskirchen ersucht, den Abstand zwischen dem unteren Rand des Straßenverkehrszeichens (inklusive Zusatztafel) und der Fahrbahn abzumessen. Der Gendarmerieposten Grieskirchen ist diesem Ersuchen nachgekommen und es wurde ein Gesamtabstand zwischen dem unteren Rand des Verkehrszeichens (inklusive Zusatztafel) und der Fahrbahn von 2,30 m festgestellt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Zusatztafel, womit ein anderes Straßenverkehrszeichen erläutert, eingeschränkt oder erweitert wird, mit diesem inhaltlich in Zusammenhang steht und die senkrechten Maße daher bis zur Unterkante der Zusatztafel gelten, weil diese einen Bestandteil des Verkehrszeichens darstellen (vgl Anm 7 zu § 48 StVO 1960, Messiner, Straßenverkehrsordnung idF der 19. StVO-Nov, 9. A, S 814).

Im vorliegenden Fall wurde im Berufungsverfahren erhoben, daß der Gesamtabstand zwischen dem unteren Rand des verfahrensgegenständlichen Straßenverkehrszeichens (inklusive Zusatztafel) und der Fahrbahn 2,30 m beträgt. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, insbesondere dem im Akt aufscheinenden Lichtbild ist nicht zu ersehen, daß ein Ausnahmefall vorliegt, welcher diesen höheren Abstand rechtfertigen würde. Wenn auch die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau 2,20 m sein muß (vgl VfGH 16.12.1975 V27/75, Slg 7724), so erachtet die erkennende Berufungsbehörde doch, daß eine Überschreitung dieses gesetzlich festgelegten Abstandes um 10 cm nicht hingenommen werden kann. Der Bw ist daher im Recht, daß die gegenständliche Verordnung im vorliegenden Fall nicht gesetzesgemäß kundgemacht wurde, weshalb ihm sein Verhalten auch nicht in verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz vorgeworfen werden kann. Mangels gehörig kundgemachter Verordnung liegt im gegenständlichen Fall kein Verstoß des Bw gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift vor, weshalb der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben bzw das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Eine inhaltliche Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gallspach im Hinblick auf eine allfällige Gesetzeswidrigkeit zwecks allfälliger Anfechtung dieser Verordnung beim VfGH konnte daher in diesem Fall unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Eine Überschreitung des gesetzlich festgelegten Abstandes eines Straßenverkehrszeichens zur Fahrbahn um 10 cm kann - grundsätzlich - nicht hingenommen werden.

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