Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104483/23/Fra/Ka

Linz, 12.08.1997

VwSen-104483/23/Fra/Ka Linz, am 12. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Herrn Dr. M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 21. Jänner 1997, VerkR96-2555-1995, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juli 1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß das Kennzeichen des vom Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort gelenkten PKW´s auf "LN 1 VTD" richtiggestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S, zu zahlen. III. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 in Verbindung mit § 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995, iVm §§ 19 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. zu III.: § 74 AVG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 10.6.1995 um 14.02 Uhr den PKW, Kz.: auf der A 9 bei km 15,650 im Gemeindegebiet von Inzersdorf in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, weil er die erlaubte Höhstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde laut Anzeige des LGK für Oö. vom 1.7.1995, GZ.P949/95-Hoch, mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Nummer 7398, festgestellt. Der Bw ist der Auffassung, daß das angefochtene Straferkenntnis deshalb rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft sei, weil nicht hervorgehe, mit welcher Laserpistole (Marke und Type) die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde. Er ist der Meinung, daß man diese entscheidungswesentlichen Tatsachen erst aus der Aussage des Zeugen Insp. Z vom 24.10.1995 herauslesen könne. Dem ist entgegenzuhalten, daß bereits aus der oa. Anzeige - siehe oben - ersichtlich ist, mit welchem Gerät die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde.

Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf das von der Erstinstanz eingeholte Gutachten. Eine - auch komprimierte - Darstellung dieser Ausführungen erübrigt sich, weil der O.ö. Verwaltungssenat dieses Gutachten ohnehin nicht seiner Entscheidung zugrundelegt und für das Berufungsverfahren einen anderen Sachverständigen beigezogen hat.

Der Bw bringt weiters vor, daß vor ihm vorerst zwei PKW´s fuhren und er, kurz bevor die Messung erfolgte, von einem weiteren PKW überholt wurde. Er fuhr somit als 4. Fahrzeug mit der gleichen Geschwindigkeit wie die Fahrzeuge vor ihm.

Der Rechtsvertreter des Bw behauptete, bereits vor Monaten unabhängig voneinander zwei Gutachten in Deutschland eingeholt zu haben, welche insbesondere die auch im gegenständlichen Fall verwendete Laserpistole der Marke und Type "LTI 20.20 TS/KM-E" vom technischen Standpunkt "als äußerst mangelhaft, wenn nicht geradezu unbrauchbar" bezeichnen. Eine Idealmessung könne nur dann vorgenommen werden, wenn sich keine anderen Fahrzeuge im kegelförmigen Bereich des Laserstrahles befinden (im gegenständlichen Falle hätten sich jedoch zwei PKW´s in kurzen Abständen vor dem Fahrzeug des Bw befunden und ein weiterer PKW in Überholposition). Aufgrund der eher großgestreuten Fläche könne der Laserstrahl auch Fahrzeuge messen, die sich über 1,2 m über die Fahrzeugbreite hinaus (rechts oder links) des angepeilten Fahrzeuges befinden. Der Idealwinkel der Messung beträgt 0 Grad. Der Idealmeßpunkt (roter Punkt in der Mitte des Laserstrahles) ist die Nummerntafel, da es andernfalls zu noch größeren Abweichungen komme. Messungen sollten nur mit einem Fotostativ durchgeführt werden, um ein Verwackeln zu vermeiden. Das beanstandete Lasergerät verfüge über keine Vergrößerung, sodaß punktgenaue Messungen kaum möglich seien. Amtliche Messungen dürften nur durch ein Bedienungspersonal durchgeführt werden, das umfassend geschult wurde. Die Schulung müsse durch kompetentes Personal durchgeführt werden und ist schriftlich (in einem schriftlichen Schulungsprotokoll) nachzuweisen.

Der Bw stellt aus den angeführten Gründen die Anträge, der UVS des Landes Oberösterreich möge seinem Rechtsmittel Folge geben und eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen sowie ein weiteres Kfz-technisches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen bzw ein Gutachten des Institutes für Lasertechnik der Universität Wien und in jedem Falle das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einstellen. Weiters werden Kosten in Höhe von 10.080 S verzeichnet.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.7.1997 folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:

I.4.1. Insp. Zajicek führte am 10.6.1995 auf der A 9 Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7398, durch. Um 14.02 Uhr dieses Tages hatte er seinen Standort bei der Notrufsäule Nr.24 auf Höhe des Km.15,775. Zur vorhin angeführten Zeit wurde bei km 15,650 das vom Bw gelenkte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h als entgegenkommendes Fahrzeug gemessen. Von diesem Meßwert wurden 3 % Verkehrsfehlergrenze abgezogen, was eine Geschwindigkeit von 122 km/h ergibt. Die Meßentfernung betrug somit 125 m. Die Sicht auf ankommende Fahrzeuge war in diesem Bereich eindeutig gegeben. Das Geschwindigkeitsmeßgerät hatte der Meldungsleger an der Notrufsäule am rechten Vorsprung mit angelegter Schulterstütze aufgelegt. Das Gerät wurde mit einer zugewiesenen Batterie betrieben, die am Boden aufgestellt war. Der Meldungsleger hatte das Kennzeichen des Fahrzeuges anvisiert. Das Gerät zeigte keine Fehlermeldung an. Während der Messung konnte der Meldungsleger feststellen, daß sich das Fahrzeug des Bw vermutlich aufgrund einer Bremsung stark geneigt hat. Vor dem Fahrzeug des Bw sind keine weiteren Fahrzeuge gefahren. Der PKW des Bw wurde auch von keinem Fahrzeug überholt. Der Meßbeamte Insp. Z gab per Funk die gemessene Geschwindigkeit, das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges sowie die Fahrzeugmarke seinem Kollegen Rev.Insp. Johann H, der die Anhaltungen mittels Anhaltestab durchführte, durch. Beim Meßort handelte es sich aus der Sicht des Meßbeamten um eine leichte Linkskurve. Der Anhaltungsbeamte hatte seinen Standort am Ende dieser Kurve Auch dieser Beamte kann sich erinnern, wie der PKW mit hoher Geschwindigkeit und mit quietschenden Reifen die Kurve durchfahren ist. Er hatte den Eindruck, daß er eventuell von der Fahrbahn abkommt. Beide Beamte sind auf die Bedienung und Funktionsweise des Gerätes eingeschult worden. Der Anhaltungsbeamte konnte sich bei der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern, ob der Beschuldigte verlangt hat, daß ihm die gemessene Geschwindigkeit gezeigt wird. Er führte aus, daß es aber generell schon so ist, daß, wenn ein Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit sehen will, er diesem vorschlage, zum Meßbeamten zu gehen, damit ihm die Geschwindigkeit gezeigt wird. I.4.2. Der oben dargestellte Sachverhalt wird aufgrund der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger und aufgrund eines durchgeführten Lokalaugenscheines als erwiesen festgestellt. Bei den Aussagen der Meldungsleger ist zu bedenken, daß sie unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, bei deren Verletzung die Gendarmeriebeamten mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Die Meldungsleger wirkten sachlich-korrekt und der O.ö. Verwaltungssenat hegt daher keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen dieser Beamten. Beim Beschuldigten hingegen, der die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung bestreitet und angab, daß, kurz bevor die Messung erfolgte, vor ihm vorerst zwei PKW´s fuhren, er sodann von einem weiteren PKW überholt wurde, sodaß er als letztes Fahrzeug mit gleicher Geschwindigkeit wie die vor ihm fahrenden Fahrzeuge fuhr, ist zu bedenken, daß er sich in jede Richtung verantworten darf, ohne daß er deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Im Hinblick auf die gegenteiligen schlüssigen Zeugenaussagen, wird daher das Vorbringen des Bw als Schutzbehauptung gewertet. Nicht geklärt werden konnte, ob dem Beschuldigten die gemessene Geschwindigkeit auch gezeigt wurde. Diese Frage ist jedoch nicht als entscheidungsrelevant anzusehen, weil hiezu keine rechtliche Verpflichtung besteht. Im gegenständlichen Fall wurde auch das Meßprotokoll hinsichtlich der gegenständlichen Messung vorgelegt. Aus diesem geht hervor, daß die laut Verwendungsrichtlinien vorgeschriebenen Geräte-, Funktions- und Zielerfassungskontrollen durchgeführt wurden. Es wurde auch der Eichschein betreffend das gegenständliche Gerät vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, daß das Gerät zur Tatzeit geeicht war. Bei der Berufungsverhandlung an Ort und Stelle wurden Probemessungen durchgeführt. Es stellte sich dabei heraus, daß die Sicht auf ankommende Fahrzeuge soweit gegeben war, daß gültige Messungen auch bei einem Abstand von 150 m erzielt wurden. Der Amtssachverständige Ing. Keplinger kam zum Ergebnis, daß unter Einhaltung der Bedienungsanleitung von einer geschulten Person im gegenständlichen Fall die mit dem gegenständlichen Lasergerät für den Meßbereich von 125 m durchgeführte Messung geeignet ist und ein gültiges Meßergebnis erzielt werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die Meldungsleger nicht ausreichend geschult worden wären und daß sie das Gerät nicht ordnungsgemäß bedient hätten - siehe oben - sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frage des Vertreters des Bw an den Sachverständigen, wie hoch er die Möglichkeit einschätzt, daß der Meßbeamte bei Messungen, wie sie bei der Berufungsverhandlung durchgeführt wurden, die Messung verwackeln hätte können, beantwortete dieser wie folgt: "Bei schlechter Auflage des Gerätes ist es durchaus möglich, daß bei der Messung das Gerät verwackelt wird, dies ist nicht auszuschließen. Wenn bei der Messung verwackelt wird, gibt das Gerät eine Fehler- bzw Error-Meldung an. Die Messung erfolgt nur während 0,3 sek. Würde während des Verwackelns ein anderes Fahrzeug in den Meßkegel gelangen, so würde ebenfalls eine Fehlermeldung erfolgen. Eine Fehlmessung von Haus aus kann nur dann stattfinden, wenn ein falsches Fahrzeug angepeilt wird. Es kann ohne jeden technischen Zweifel eine Anvisierung auf 136 m auf die Frontpartie erfolgen, auch auf das Kennzeichen. Auch wenn bei starker Bremsung das Fahrzeug um etwa 10 % einsinkt, kann der Meßpunkt noch auf das Kennzeichen bzw auf die Frontpartie gerichtet werden." Zur Frage des Vertreters des Bw, welches Meßergebnis sich ergeben würde, wenn im Zeitpunkt des Beginnes der Messung gleichzeitig ein Fahrzeuglenker eine starke Bremsung oder eine Vollbremsung durchführt, wodurch sich die Front des Fahrzeuges stark nach unten neigt, führte der Sachverständige wie folgt aus: "Sollte durch das Einwippen des Fahrzeuges die Reflexion des Laserstrahles gestört werden, so hätte dies eine Fehlermeldung zur Folge. Diesbezüglich wird auf die Bedienungsanleitung des Geräteherstellers, Stand Jänner 1992, verwiesen." Diese Ausführungen des Sachverständigen wurden vom Bw dahingehend "relativiert", als er das in der Berufung zitierte Gutachten des Ingenieurbüros Dr. G und F in Zusammenarbeit mit dem Institut für Lasertechnik der Universität Erlangen - Nürnberg vorlegte.

Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung wird verlangt, daß ein Fahrzeug nur gemessen werden darf, wenn sich im Strahlungsbereich kein anderes Fahrzeug befindet. Da dies gegenständlich nicht der Fall war, kann daher dieses Gutachten für den Bw kein entlastendes Kriterium bilden. In dem vom unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark entschiedenen Fall stellte sich der Sachverhalt auch völlig anders dar, als der gegenständliche. In diesem Fall betrug die Meßentfernung ca. 300 m (im gegenständlichen Fall 125 m). Der Sachverständige kam in dem vom UVS Steiermark entschiedenen Fall zur Feststellung, daß sich auf eine Entfernung von ca. 300 m ein Meßfelddurchmesser von ca. 1,2 m ergibt und ein Abstand des roten Punktes zum Mittelpunkt der Meßfläche von ca. 0,9 m. Aufgrund einer Winkeldifferenz hat sich ein seitlicher Überstand eines hinteren Fahrzeuges gegenüber dem vorderen von ca. 1 m ergeben, was in etwa mit der Meßtoleranz des Gerätes korellierte. Dieser Sachverhalt ist daher mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar.

Zusammenfassend geht daher der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, daß ein gültiges Meßergebnis vorliegt und der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort tatsächlich eine Geschwindigkeit von 122 km/h gefahren ist. Weitere Beweise waren nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere war im Hinblick auf die Bestimmung des § 52 Abs.1 AVG, wonach, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind, kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bzw. ein Gutachten des Institutes für Lasertechnik der Universität Wien, wie dies der Bw beantragt hat, einzuholen, abgesehen davon, daß der Bw den Ausführungen des Amtssachverständigen bei der Berufungsverhandlung nicht Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte.

I.5. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Es ist ihm nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung gemäß § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften. Auch die von ihm bei der Berufungsverhandlung vorgelegte Bestätigung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Rehabilitationszentrum Tobelbad, aus der hervorgeht, daß er ua im rechten Handgelenk eingeschränkt beweglich und die Unterarmdrehbewegung rechts geringgradig eingeschränkt war und er vom 9.5.1995 bis 25.7.1995 in stationärer Behandlung befand, ist nicht geeignet, die Unmöglichkeit der Erfüllung des festgestellten Tatbestandes darzutun. Zur Berichtigung des Kennzeichens des vom Bw gelenkten Fahrzeuges wird ausgeführt: Erstmals bei der Berufungsverhandlung behauptete der Bw, daß er zur Tatzeit nicht Zulassungsbesitzer eines PKW´s mit dem Kz.: war. Aufgrund ergänzender Erhebungen des O.ö. Verwaltungssenates teilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Schreiben vom 18.7.1997 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. mit, daß zur Tatzeit das oa. Kennzeichen tatsächlich nicht ausgegeben war. Das gegenständliche Fahrzeug hatte zum Tatzeitpunkt das Kz.: . Aus diesem Grunde wurde dieses Kennzeichen spruchgemäß berichtigt. Zu dieser Vorgangsweise war der O.ö. Verwaltungssenat berechtigt, weil das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement bildet (VwGH 20.3.1991, 90/02/0185). Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise ergibt sich aufgrund der im Spruch angeführten Bestimmungen, wonach die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid in jede Richtung abändern kann. Aufgrund eines Schreibfehlers in der Anzeige wurde dem Bw zwar während der Verfolgungsverjährungsfrist das richtige Kennzeichen des von ihm gelenkten PKW´s nicht vorgeworfen, dies ist jedoch aufgrund der oa höchstgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend. Die Tatsache des Lenkens eines Kraftfahrzeuges am Tatort zur Tatzeit wurde vom Bw nie bestritten. Zur Strafe wird ausgeführt:

Der Bw hat mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten. Daß dadurch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, berührt wird, liegt auf der Hand. Der Unrechtsgehalt ist als gravierend einzustufen, weil durch eine derart exzessive Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt wird. Solche Geschwindigkeitsüberschreitungen werden zumindest "in Kauf genommen", weshalb vom Verschuldensgrad des dolus eventualis auszugehen ist. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend hingegen sind einschlägige Vormerkungen zu werten. Wenn daher die Erstbehörde selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen (diese haben sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht geändert; der Bw hat bei der Berufungsverhandlung angegeben, demnächst als Kassier einer Tankstelle zu arbeiten - weiters wird von Vermögenslosigkeit und mangelnden Sorgepflichten ausgegangen), mit der Geldstrafe die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft hat, so kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Unter Zugrundelegung der oa Kriterien widerspricht die verhängte Strafe insbesondere aus spezialpräventiven Erwägungen nicht gegen das Gesetz. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. zu III. Aufgrund der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Von diesem Grundsatz der Selbsttragung kennen zwar bestimmte Verwaltungsvorschriften Ausnahmen, die jedoch hier nicht zum Tragen kommen. Aus diesem Grunde war daher der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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