Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104487/2/Sch/Rd

Linz, 21.04.1997

VwSen-104487/2/Sch/Rd Linz, am 21. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P vom 27. Februar 1997 gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Februar 1997, VerkR96-4972-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

Der Berufungswerber hat als diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 10. Februar 1997, VerkR96-4972-1996, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 1. Dezember 1996 um 5.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 3 in Richtung B auf Höhe von Straßenkilometer 208,150 gelenkt und an bezeichneter Stelle einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, wobei er es unterlassen habe, obwohl sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten (gemeint wohl: der Nachweis von Name und Anschrift mit dem Geschädigten) unterblieben sei (Faktum 2).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die Unfallbeteiligten bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf unterbleiben, wenn sie oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Unter "ohne unnötigen Aufschub" kann nur verstanden werden, daß die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat (VwGH 12.11.1970, 1771/69).

Dies bedeutet, daß ein Aufschub der Meldung nur dann rechtens ist, wenn er in solchen Umständen bzw. Maßnahmen begründet ist. Der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall hat sich nach der Aktenlage um 5.10 Uhr ereignet (laut Vorbringen des Berufungswerbers in der Rechtfertigung vom 7. Jänner 1997 um ca. 5.30 Uhr, was aber für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht von Bedeutung ist). Die Gendarmerie wurde um 6.03 Uhr von einem unbeteiligten PKW-Lenker verständigt. Dies bedeutet also, daß zumindest eine halbe Stunde zwischen dem Unfall und der Verständigung vergangen sind. Unbestritten ist auch, daß der Berufungswerber selbst zu keinem Zeitpunkt, also weder vor der Verständigung durch den genannten Lenker noch danach, selbst eine Unfallsmeldung durchgeführt hat. Die erwähnte Zeitspanne hat der Rechtsmittelwerber damit verbracht, sich nach Hause bringen zu lassen und mit seinem Vater wiederum an die Unfallstelle zurückzukehren. Dort wurde er von den Gendarmeriebeamten um 7.15 Uhr auch angetroffen. Ganz offenkundig war es seine Intention, das Fahrzeug zu bergen. Keinesfalls kann sohin davon die Rede sein, daß der Berufungswerber diese Zeitspanne mit der Verkehrssicherheit dienlichen Absicherungsmaßnahmen bzw. einem vergeblichen Versuch des Identitätsnachweises mit dem Geschädigten zugebracht hat. Diesbezüglich wurde vom Berufungswerber auch nichts entsprechendes behauptet, was nach Lage des Falles ohnedies nicht überzeugend gewesen wäre, da Absicherungsmaßnahmen nur an der Unfallstelle selbst, nicht aber von zu Hause aus, wohin sich der Berufungswerber nach dem Unfall begeben hat, möglich sind. Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat, zu welcher Feststellung es entgegen seiner Ansicht keiner weiterer Beweisaufnahmen bedarf.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 soll bewirken, daß es einem Unfallgeschädigten ohne große Umstände möglich ist, Kenntnis davon zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich des Schadens auseinanderzusetzen haben wird. An der Einhaltung dieser Vorschrift besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S hält einer Überprüfung anhand dieser Erwägungen ohne weiteres stand. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen keine vor.

Das monatliche Einkommen des Rechtsmittelwerbers in der Höhe von 12.000 S läßt ihm die Bezahlung der Geldstrafe zu, ohne andere Pflichten hintanstellen zu müssen. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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