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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104490/2/GU/Mm

Linz, 21.03.1997

VwSen-104490/2/GU/Mm Linz, am 21. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des D.V., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. vom 20. Jänner 1997, Zl.VerkR.., womit ihm zur Sicherung des Verfahrens wegen einer Übertretung des KFG die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten im Inland aufgetragen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 1.Teilsatz VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft F. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Bescheid unter Anwendung des § 10 Zustellgesetz den Auftrag erteilt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einen im Bundesgebiet der Republik Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben bei sonstiger Rechtsfolge, daß bei Nichtentsprechung sämtliche weitere Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft F. vorgenommen werden. Dieser Auftrag hatte als Grundlage den Verdacht des Lenkens eines PKW in der Gemeinde L. auf der B125 nächst dem km 55,250, Grenzkontrollstelle Wullowitz, Richtung Tschechien, am 8.11.1996 um 20.20 Uhr und zwar eines Audi 80, rot, Fahrgestellnummer xx, ohne behördliches Kennzeichen.

Dem ging voraus, daß der in der Tschechei wohnhafte Lenker in Kärnten wegen des Verdachtes der Hehlerei verfolgt worden ist, das Kraftfahrzeug beschlagnahmt wurde und nach der Freigabe durch das BG Villach die Kennzeichen allerdings zur kriminaltechnischen Untersuchung zurückbehalten wurden. Dessen ungeachtet lenkte der Verdächtigte das Kraftfahrzeug in Österreich ohne behördliches Kennzeichen und wurde hiebei bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz betreten.

Zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsstrafverfahrens erachtete es die Bezirkshauptmannschaft F. für notwendig, daß Herr D.V., der im Inland keinen Wohnsitz besitzt, einen Zustellbevollmächtigten für das gegenständliche Verfahren in Österreich zu bestellen hat und trug ihm dies durch den angefochtenen Bescheid auf. Dieser Bescheid wurde Vrabec am 27.1.1997 zugestellt und enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung, Berufung zulässig ist.

Der als "Berufung" bezeichnete Schriftsatz, datiert vom 11.2.1997 wurde vom Antragsteller allerdings erst am 24.2.1997 der Post zur Beförderung übergeben.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Zustellung erfolgte am Montag, dem 27.1.1997; das Ende der Frist war somit mit Ablauf des Montag, dem 10.2.1997, eingetreten.

Die am 24.2.1997 der Post zur Beförderung übergebene Berufung, war daher offensichtlich verspätet und konnte aus diesem Grunde in das Sachvorbringen, welches sich ohnedies nicht auf die Zustellvorschriften bezieht, nicht eingegangen werden.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von einem österreichischen Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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