Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104493/2/LE/Ha

Linz, 04.06.1997

VwSen-104493/2/LE/Ha Linz, am 4. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der M F, M, G, gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bescheidmäßig ausgesprochene Ermahnung vom 12.12.1996, VerkR96-21060-1996-Pc, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahr-gesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.12.1996 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des 1. § 7 Abs.1 1. Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO), 2. § 18 Abs.1 StVO und 3. § 100 2. Satz Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Ermahnung ausgesprochen. Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 20.11.1996 um 15.45 Uhr ihren PKW auf der A im Gemeindegebiet von Ansfelden in Richtung A gelenkt und dabei 1. das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war sowie 2. beim Fahren hinter dem nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre und 3. in der Folge vorschriftswidrig Blinkzeichen abgegeben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.3.1997. In der Begründung dazu führte die Bw folgendes aus:

zu 1.: Zu diesem Zeitpunkt hätte auf der A in Richtung A beidseitig starker Kolonnenverkehr geherrscht; vor ihr wäre ein Autobus der Firma T gefahren. Da der rechte Fahrstreifen zum Großteil von Verkehrsteilnehmern benutzt worden sei, die auf die A auf- bzw. von der A abfuhren, hätte gerade das Benützen des rechten Fahrstreifens zur Beeinträchtigung der Flüssigkeit des Verkehrs geführt. Von einem "Blockieren des Verkehrs" könne gar nicht die Rede sein, da sie die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung gewiß nicht unterschritten hätte.

Zu Punkt 2. brachte die Bw vor, daß sie den Abstand zum Vordermann sehr wohl eingehalten hätte, da sich sonst der betroffene Beamte nicht zwischen ihr und dem Autobus hätte einreihen können.

Zum 3. Tatvorwurf gab die Bw an, daß dieser Vorwurf zutreffe, wobei sie ausführte, daß sie den Lenker des weißen VW´s mit der Lichthupe angeblinkt hätte, um ihm sein Fehlverhalten zu signalisieren. Sie werde auch in Zukunft ihren Kollegen auf der Straße auf diese Weise ihre Fehler "anleuchten", da diese Reaktion aus eigener Erfahrung zum Nachdenken animiere.

Im übrigen erwäge sie, eine Beschwerde beim Landesgendarmeriekommando über den Beamten mit der Dienstnummer einzubringen. (Im folgenden beschrieb sie das Verhalten des Gendarmeriebeamten anläßlich der Amtshandlung).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrunde-liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Aus der Anzeige der Gendarmerie geht hervor, daß die Bw am 20.11.1996 um 15.45 Uhr ihren K Ol C auf der A Richtung A auf dem linken Fahrstreifen lenkte, obwohl der rechte Fahrstreifen ohne weiteres zu benützen gewesen wäre. Dabei hätte sie eine Geschwindigkeit von 80 km/h eingehalten, obwohl eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt gewesen wäre. Das Zivilstreifenfahrzeug hätte sich mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h genähert und hätte in der Folge den PKW der Bw rechts überholt, da diese den linken Fahrstreifen nicht freigegeben hätte. Daraufhin hätte die Bw ihren PKW ebenfalls auf 100 km/h beschleunigt und wäre in einem Abstand von etwa 1 - 2 m hinter dem Zivilstreifenfahrzeug gefahren, wobei sie mehrmals die Lichthupe betätigt hätte.

Die Bw gab dagegen an, deshalb auf dem linken Fahrstreifen gefahren zu sein, weil der rechte zum Großteil von Verkehrsteilnehmern benützt worden sei, die auf die A auf- bzw. von dieser abgefahren wären. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung hätte sie "gewiß nicht unterschritten". Zum Vorwurf der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes zum Vordermann gab sie an, diesen gewiß eingehalten zu haben, da sich sonst das Gendarmerie-fahrzeug nicht hätte einreihen können. Die Betätigung der Lichthupe begründete sie damit, daß sie dem Lenker des weißen VW´s sein Fehlverhalten signalisieren wollte, was sie auch in Zukunft tun werde.

4.3. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt der unabhängige Verwaltungssenat bei der Beurteilung des Sachverhaltes zum Ergebnis, daß die Anzeige der Gendarmerie in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist, dagegen die Angaben der Bw unvollständig sind und ein Wissensdefizit betreffend straßen-polizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften aufzeigen. Es ist daher im folgenden von der Richtigkeit der Darstellung der anzeigenden Gendarmeriebeamten auszugehen:

4.3.1. Zum 1. Tatvorwurf:

In § 7 StVO ist die allgemeine Fahrordnung geregelt. Demnach hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Nach den Angaben der Gendarmerie war der rechte Fahrstreifen im Vorfallsbereich auf einer Strecke von mindestens 500 m zu befahren gewesen, weshalb die Bw verpflichtet gewesen wäre, auf den rechten Fahrstreifen umzuspuren. Ihrer Verantwortung, daß sie sich deshalb auf dem linken Fahrstreifen einreihen mußte, weil sie nach Wien fahren wollte, ist zu entgegnen, daß der Vorfall bei Straßenkilometer der A erfolgte, wobei daraus hervorgeht, daß sich die Bw noch ca. 2 km von der Abzweigung nach W befand. Es war daher noch nicht erforderlich, auf den linken Fahrstreifen zu wechseln. Auch die Verantwortung, daß der rechte Fahrstreifen zum Großteil von Verkehrsteilnehmern benützt worden sei, die auf die A auf- bzw. von dieser abgefahren wären, ist nicht stichhaltig: Fahrzeuge, die die Autobahn verlassen, haben einen eigens dafür eingerichteten Verzögerungsstreifen, auf den sie zum Abfahren von der Autobahn wechseln und dort ihre Geschwindigkeit vermindern können. Dagegen haben die Lenker von auf dem Beschleunigungsstreifen in die Autobahn einfahrenden Fahrzeuge vor der Einmündung das Verkehrszeichen "Vorrang geben", was aber bedeutet, daß diese den auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugen den Vorrang geben müssen. Ein die Autobahn benützender Fahrzeuglenker darf daher nur dann im Bereich der Einmündung eines Beschleunigungsstreifens auf den linken Fahrstreifen überwechseln, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Autobahn möglich ist; andernfalls hat er auf dem rechten Fahrstreifen weiterzufahren.

Was schließlich die von der Bw eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h angeht, so dürfte sie übersehen haben, daß in dem Bereich, wo die A unter der B führt, die bis dahin im Stadtgebiet von Linz geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h aufgehoben und durch eine 100 km/h-Beschränkung ersetzt wird.

4.3.2. Beim Tatvorwurf der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes unterliegt die Bw offensichtlich einem Irrtum: Es wurde ihr nicht vorgeworfen, den Abstand zum Vordermann (angeblich Autobus) nicht eingehalten zu haben, sondern den Abstand zum Zivilstreifenfahrzeug. Das Zivilstreifenfahrzeug hatte die Bw rechts überholt und war anschließend wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt, worauf die Bw ihrerseits ihre Fahrgeschwindigkeit erhöhte und auf das Zivilstreifenfahrzeug aufschloß. Allerdings hätte sie dabei lediglich 1 - 2 m Sicherheitsabstand gehalten, was bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h jedenfalls viel zu wenig ist. § 18 Abs.1 StVO bestimmt, daß der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Nach Fahrschulwissen bedeutet dies, daß zumindest der Reaktionsweg als Sicherheitsabstand eingehalten werden muß.

4.3.3. Zur Abgabe von Warnzeichen bestimmt § 22 Abs.1 StVO, daß dann, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen hat. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.

§ 100 KFG ergänzt diese Bestimmung mit dem Gebot, daß als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen abgegeben werden dürfen.

Im gegenständlichen Vorfall hat die Bw selbst angegeben, daß sie den vor ihr fahrenden Lenker des weißen VW angeblinkt hat, um ihm sein vermeintliches Fehlverhalten zu signalisieren. Damit aber steht fest, daß diese Blinkzeichen nicht deshalb abgegeben wurden, um andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit zu warnen. Es widerspricht den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, die Lichthupe zu anderen Zwecken als zur Warnung vor Gefahren zu verwenden. Ein Anblinken, um andere Verkehrsteilnehmer "auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen", widerspricht daher diesen gesetzlichen Bestimmungen und wäre daher nicht einmal dann zulässig gewesen, wenn die Bw im Recht gewesen wäre.

Da dieses Verhalten der Bw an sich eine Bestrafung gerechtfertigt hätte, war der Ausspruch einer Ermahnung ohnedies das für sie gelindeste Mittel, um sie auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Rechtsfahrordnung; Sicherheitsabstand; Verwendung der Lichthupe.

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