Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104496/5/Sch/Rd

Linz, 17.06.1997

VwSen-104496/5/Sch/Rd Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 10. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Februar 1997, VerkR96-6824-1996/Ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:"... als das zur Vertretung nach außen ...".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 20. Februar 1997, VerkR96-6824-1996/Ah, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 erster Satz iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er als das nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers Firma H, nicht dafür gesorgt habe, daß der verwendete Anhänger mit dem Kennzeichen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil am 24. September 1996 um 18.54 Uhr am Autobahngrenzübergang Suben/Inn auf der A8 nach der Abwiegung des Anhängers festzustellen gewesen sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16t durch die Beladung um 5.080 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich den Ausführungen der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich an, sodaß weitgehend von einer detaillierten - und im übrigen ohnedies nur aus Wiederholungen der Begründung des Straferkenntnisses bestehenden - Erörterung Abstand genommen werden kann.

Die Erstbehörde stützt ihre Zuständigkeit auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1995, 95/02/0238, 0240, worin der Gerichtshof erkannt hat, daß Zeit und Ort des Lenkens des Fahrzeuges auch als Tatort im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 101 Abs.1 lit.a iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 anzusehen ist. Diese Judikatur ist angesichts eines neueren inhaltsgleichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489), als ständige anzusehen.

Auch mit der Frage von Belehrungen, Dienstanweisungen und Kontrollen des Zulassungsbesitzers an bzw. seiner Lenker hat sich der Gerichtshof wiederholt auseinandergesetzt. Demzufolge können ihn Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker nicht von seiner Verantwortung als Zulassungsbesitzer entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH 13.11.1996, 96/03/023 ua). Auch ein - vom Berufungswerber nicht einmal behauptetes - Kontrollsystem würde ihn nur dann entlasten, wenn er konkret dargelegt hätte, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen wurden, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208 ua).

Auf die Frage der Strafbemessung geht die Berufungsschrift nicht ein, sodaß sich diesbezüglich nähere Ausführungen erübrigen; abgesehen davon hat die Behörde ihr Straferkenntnis auch in dieser Frage ausreichend und überzeugend begründet, weshalb hier ebenso mit einem Verweis hierauf das Auslangen gefunden werden kann. Zur Ergänzung des erstbehördlichen Bescheidspruches war die Berufungsbehörde aufgrund einer diesbezüglich erfolgten fristgerechten Verfolgungshandlung iSd § 31 Abs.2 VStG berechtigt.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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