Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104500/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997 VwSen104500/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 01.04.1997

VwSen-104500/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997
VwSen-104500/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des DG vom 5. März 1997, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. Februar 1997, VerkR96-96-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1997, VerkR96-96-1997, über Herrn DG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 11. Oktober 1996 um ca. 23.30 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen auf dem Güterweg S, Straßenkilometer 1.740 im Gemeindegebiet von N von der Ortschaft S kommend in Richtung N gelenkt und es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Berufungswerbers kann seine etwa 10 Stunden nach dem Verkehrsunfall erfolgte Meldung desselben nicht als der Bestimmung des § 4 Abs.2 StVO 1960 entsprechend, nämlich sofortig, angesehen werden.

Das Wort "sofort" im § 4 Abs.2 StVO 1960 ist wörtlich auszulegen (VwGH 27.1.1962, 1662/61). Die Meldung hat sofort nach der Hilfeleistung zu erfolgen (VwGH 2.10.1967, 894/67). Es ist keine Frage, daß die Hilfeleistungspflicht der Meldepflicht vorgeht, daß die Hilfeleistung im vorliegenden Fall aber einen Zeitraum von ca. 10 Stunden umfaßt haben konnte, hat nicht einmal der Berufungswerber behauptet.

Im Hinblick auf den angeblich vorgelegenen Unfallschock wird darauf verwiesen, daß ein solcher nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen kann. Von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, muß ein solches Maß an Charakter und Willensstärke verlangt werden, daß er den Schock (Schreck) über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (VwGH 29.1.1987, 86/02/0132 uva).

Der Berufungswerber kann durchaus durch den Verkehrsunfall erschrocken gewesen sein, für einen Unfallschock im eigentlichen Sinne fehlen im vorliegenden Fall aber jegliche Hinweise.

Für die Verpflichtungen des § 4 StV0 1960 ist es überdies ohne Belang, ob jemand im Besitze einer Lenkerberechtigung ist oder nicht.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 beträgt die Geldstrafe bei Übertretungen des § 4 Abs.1 und Abs.2 leg.cit. von 500 S bis 30.000 S. Die Erstbehörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodaß sich diesbezüglich Erörterungen dahingehend, ob diese allenfalls überhöht sein könnte, von vornherein erübrigen.

Der vom Berufungswerber angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG steht die Bestimmung des § 100 Abs.5 StVO 1960 entgegen, welche ua bei Übertretungen nach § 99 Abs.2 StVO 1960 die Anwendung des § 21 VStG ausdrücklich verbietet. In Anbetracht der Verhängung der Mindeststrafe sind Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entbehrlich.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


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