Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104502/7/Sch/Rd

Linz, 06.05.1997

VwSen-104502/7/Sch/Rd Linz, am 6. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M vom 13. März 1997, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. Februar 1997, VerkR96-20395-1996-Kb, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. April 1997 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 1997, VerkR96-20395-1996-Kb, über Herrn M, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 3) § 31 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.000 S, 2) 2.000 S und 3) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 72 Stunden, 2) 72 Stunden und 3) 72 Stunden verhängt, weil er am 20. September 1996 um ca. 21.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Mauerkirchner Bundesstraße in Richtung A bis nächst Straßenkilometer 5,800, Gemeinde M, gelenkt und es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und als dessen Folge Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen seien, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, weil aus seinem verunfallten PKW Benzin ausgetreten sei und er keine Maßnahmen ergriffen habe, um dies zu verhindern oder beheben zu lassen, es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme (gemeint wohl: Sachverhaltsaufnahme) von der Unfallstelle entfernt habe, und als ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aufgrund der Aktenlage und der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist als erwiesen anzunehmen, daß der Berufungswerber zum relevanten Zeitpunkt - aus welchen Gründen auch immer - einen Verkehrsunfall verursacht hat, im Zuge dessen er die Fahrbahn verlassen und sich sein Fahrzeug mehrmals überschlagen hat. Der Verkehrsunfall wurde von ihm nicht bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zur Meldung gebracht. Vielmehr hat er sich erst am nächsten Tag abends auf den örtlich zuständigen Gendarmerieposten begeben und dort Angaben zum Verkehrsunfall gemacht. Wenn vom Rechtsmittelwerber bestritten wird, er habe im Zuge dieses Unfalles zwei Leitpflöcke beschädigt und er vorbringt, deshalb hätten für ihn die Pflichten gemäß § 4 bzw. § 31 StVO 1960 nicht gegolten, so ist ihm nachstehendes entgegenzuhalten:

Der anläßlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig angegeben, nach dem Eintreffen am Unfallort Spuren am rechten Straßenbankett und weiters Glas- und sonstige Fahrzeugteile auf der Fahrbahn vorgefunden zu haben, die dem Unfall zuzurechnen gewesen seien. Diese Feststellungen des Meldungslegers decken sich mit den Angaben des Berufungswerbers anläßlich der Niederschrift vom 21. September 1996, aufgenommen auf dem GPK M, zumal dieser selbst angegeben hat, er habe (aufgrund eines Gegenverkehrs) seinen PKW nach rechts verrissen und sei auf das Straßenbankett gelangt. In der Folge sei er ins Schleudern geraten und links von der Fahrbahn abgekommen, wo sich sein PKW mehrmals überschlagen habe.

Die Berufungsbehörde zieht angesichts der geschilderten entsprechenden Unfallspuren und der oben erwähnten Angaben des Berufungswerbers den gleichen Schluß wie der Meldungsleger bei der Unfallaufnahme. Wenngleich nicht verkannt wird, daß naturgemäß Leitpflöcke häufig beschädigt werden und auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor Ort beschädigte Leitpflöcke vorhanden waren, so ändert dies im vorliegenden Fall nichts daran, daß Zweifel an der Zuordnung der konkreten Schäden zum gegenständlichen Verkehrsunfall nicht angebracht sind. Nach § 45 Abs.2 AVG, welche Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (VwGH 26.4.1994, 94/07/0033).

Angesichts des oben dargelegten Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens war sohin im Sinne dieser Judikatur als erwiesen anzunehmen, daß die Schäden an den beiden Leitpflöcken vom Berufungswerber verursacht wurden, welcher Umstand für ihn die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs.1 lit.c und § 31 Abs.1 StVO 1960 nach sich gezogen hat.

Wie der Zeuge weiters angegeben hat, wurde von ihm gleich bei der Annäherung an das verunfallte Fahrzeug Benzingeruch wahrgenommen. Bei näherer Nachschau stellte er fest, daß an der Unterseite des Fahrzeuges Benzin aus dem Tank - tropfend - austrat. Angesichts der Schwere des Unfalles und der massiven Schäden am Fahrzeug des Berufungswerbers hätte sich dieser keinesfalls damit begnügen dürfen, so schnell wie möglich die Unfallstelle zu verlassen, sondern davon ausgehen müssen, daß zumindest Sachschäden als Folge des Unfalles zu befürchten wären. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann angenommen werden, daß der Benzinaustritt gleich nach dem Überschlag des Fahrzeuges auftrat und nicht etwa erst später. Des weiteren verbreitet Benzin üblicherweise einen relativ intensiven Geruch, der schon kurze Zeit nach dem Austritt wahrnehmbar ist. Auch nur mit einem geringen Maß an Sorgfalt wäre es dem Berufungswerber zweifelsfrei möglich gewesen, von der Gefährdung des Erdreiches im Unfallbereich und in der Folge möglicherweise des Grundwassers Kenntnis zu erlangen und entsprechende Maßnahmen dagegen herbeizuführen bzw. herbeiführen zu lassen. Es war daher auch in diesem Punkt der Tatvorwurf als hinreichend erwiesen anzusehen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Im Zusammenhang mit beschädigten Verkehrsleit- bzw. Sicherungseinrichtungen ist festzuhalten, daß hier nach Möglichkeit umgehend für Ersatz bzw. Reparatur gesorgt werden soll, weshalb solche Schäden im Sinne des § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 ohne unnötigen Aufschub zu melden sind, um eine allfällige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglichst hintanzuhalten. Die angesichts seines Strafrahmens von 500 S bis 30.000 S festgesetzten Geldstrafen von jeweils 2.000 S können aus diesem Blickwinkel heraus keinesfalls als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kamen aber auch keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstraf-rechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Einkommen von ca. 8.000 S, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafen in der Lage sein wird, ohne seine Lebensführung unzumutbar einschränken zu müssen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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