Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104511/19/BI/FB

Linz, 11.12.1997

VwSen-104511/19/BI/FB Linz, am 11. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung der Frau L S, W, H, vom 17. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 6. März 1997, VerkR96-17139-1996-Shw, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie am 11. Juni 1996 um 16.30 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der K Bezirksstraße in O, Gemeinde H, Bezirk Braunau/Inn, in Richtung D, bis zu ihrer Anhaltung auf der K Bezirksstraße in O, Gemeinde H, nächst Haus Nr. 23 gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihr gemessenen Atemluftalkoholgehalts von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Dezember 1997 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Meldungslegers Insp. K statt. Die Rechtsmittelwerberin ist nicht erschienen. Die Vertreterin der Erstinstanz hat sich entschuldigt.

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie habe den PKW nicht gelenkt, sondern dieser sei nicht fahrbereit auf Privatgrund gestanden. Sie bestehe auf einer Gerichtsverhandlung und Einvernehmung der Zeugen, sonst werde sie sich an ihren Anwalt und die Öffentlichkeit wenden. Sie werde auch dem Gericht mitteilen müssen, daß auch Herr K einen Zeugen beischaffen müsse, denn so einfach könne man keine Behauptungen aufstellen. Mit Schreiben vom 28.11.1997 hat die Rechtsmittelwerberin um nochmalige Verlegung der Verhandlung ersucht und dies damit begründet, sie habe kein Fahrzeug, verdiene 7.000 S brutto monatlich und könne sich keinen Unterrichtsausfall leisten. Ihre Zeugen seien ohnehin in Urlaub, sodaß sie auf sich gestellt wäre. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 wurde der Rechtsmittelwerberin mitgeteilt, daß eine zweite Terminverlegung nicht möglich wäre, und sie nochmals darauf hingewiesen, daß gemäß § 51f Abs.2 VStG ihr Nichterscheinen bei der Verhandlung weder die Durchführung noch die Fällung der Berufungsentscheidung hindere. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Grundlage ist als erwiesen anzunehmen, daß die Rechtsmittelwerberin am 11. Juni 1996 um 16.30 Uhr den auf sie zugelassenen PKW auf der K Bezirksstraße in O gelenkt und dabei auf ein ebenfalls in Fahrtrichtung D fahrendes, nach außen hin als solches erkennbares Gendarmeriefahrzeug aufgeschlossen hat. Dieses wurde vom Zeugen Insp. K gelenkt, dem nach eigenen Aussagen im Rückspiegel das Herannahen des dunklen Mercedes mit dem genannten Kennzeichen wegen seiner schlangenlinienartigen Fahrweise auffiel. Er verlangsamte daher die Geschwindigkeit des Gendarmeriefahrzeuges, worauf der hinter ihm fahrende PKW aufschloß, sodaß für ihn eindeutig das Kennzeichen und auch die allein im Fahrzeug befindliche Lenkerin, die Berufungswerberin, erkennbar war. Sowohl das Fahrzeug als auch die Rechtsmittelwerberin waren ihm zu diesem Zeitpunkt bereits von vorangegangenen Amtshandlungen bekannt und der Zeuge schloß eine Verwechslung dezidiert aus. Er gab an, es habe sich im dortigen Straßenabschnitt keine Möglichkeit ergeben, den hinter ihm fahrenden PKW zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle anzuhalten. Er sei dann bei zwei Kreuzungen jeweils links eingebogen und auch das hinter ihm fahrende Fahrzeug habe diese Fahrtrichtungen mitvollzogen. Die zweite Kreuzung habe auch die Rechtsmittelwerberin zunächst nach links durchfahren, sei dann aber links zum dort befindlichen Würstelstand zugefahren und habe den PKW dort abgestellt. Der Meldungsleger habe daraufhin bei einem in der Nähe befindlichen Parkplatz umgedreht und sei zurück zum Würstelstand gefahren, wo er festgestellt habe, daß die Rechtsmittelwerberin sich bereits mit einigen Personen darin befunden habe. Von der Zufahrt des PKW zum Würstelstand bis zu seinem Erscheinen dort seien maximal 2 min vergangen und der Meldungsleger schloß dezidiert aus, daß die Rechtsmittelwerberin in der Zwischenzeit dort Alkohol konsumiert haben könnte. Er forderte sie auf, zum PKW zu kommen und dort habe die Rechtsmittelwerberin in keiner Weise abgestritten, gerade gefahren zu sein. Er habe sie aufgrund der massiven Alkoholisierungssymptome, nämlich der nach Alkohol riechenden Atemluft und auch der undeutlichen Sprache, zum Alkotest aufgefordert und die Rechtsmittelwerberin sei zum Gendarmerieposten H mitgefahren. Laut dem im Akt befindlichen Meßstreifen fanden die beiden Messungen um 16.42 Uhr und 16.46 Uhr statt, wobei sich ein geringster Atemalkoholwert von 1,1 mg/l ergab. Der Zeuge hat bestätigt, daß er für die Durchführung solcher Amtshandlungen speziell geschult und behördlich ermächtigt ist und daß die Wartezeit von einer Viertelstunde vor der Durchführung des Alkotests jedenfalls eingehalten worden sei. Die Angaben des Zeugen Insp. K im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates schlüssig und glaubwürdig, während der Beschuldigtenverantwortung keine Glaubwürdigkeit beigemessen wurde. Einem Gendarmeriebeamten ist jedenfalls zuzumuten, ein auf einer öffentlichen Straße fahrendes Fahrzeug von einem geparkten zu unterscheiden. Die von der Rechtsmittelwerberin angeführten Zeugen für den Fahrzeugdefekt konnten nicht einvernommen werden, weil diese trotz Aufforderung den vollen Namen und die ladungsfähige Anschrift der Zeugen nicht bekanntgab.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wobei bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg oder darüber, der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt. Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, daß die Rechtsmittelwerberin ihren PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Die Aufforderung zum Alkotest war insofern gerechtfertigt, als der Zeuge aufgrund der Fahrweise und dann auch aufgrund der Alkoholisierungssymptome der Rechtsmittelwerberin nachvollziehbar vermuten konnte, daß sich diese in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden könnte. Daß der PKW zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest auf Privatgrundstück abgestellt war, ist für die Erfüllung des Tatbestandes ohne Bedeutung, zumal es dabei nur darauf ankommt, daß das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde. Der Zeuge ist für die Durchführung solcher Amtshandlungen auch speziell geschult und behördlich ermächtigt. Die Alkoholbeeinträchtigung ergibt sich aus dem Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung, wobei hier das günstigste Ergebnis, nämlich 1,1 mg/l dem Tatvorwurf zugrundezulegen war. Der festgestellte Atemluftalkoholgehalt entspricht etwa 2,2 %o Blutalkoholgehalt, dh daß von einer relativ starken Alkoholisierung der Rechtsmittelwerberin auszugehen war. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zu der Auffassung, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 der Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bzw im Nichteinbringungsfall von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Rechtsmittelwerberin weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1993 auf, die noch nicht getilgt und im gegenständlichen Fall als straferschwerend zu berücksichtigen war. Straferschwerend war auch der hohe Atemluftalkoholgehalt, während Milderungsgründe nicht gefunden werden konnten. In Anbetracht dieser beiden Erschwerungsgründe vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß kein Zweifel daran besteht, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in keiner Weise überschritten hat. Die verhängte Strafe entspricht vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, sodaß die finanziellen Verhältnisse der Rechtsmittelwerberin (7.000 S brutto monatlich, keine Sorgepflichten) in den Hintergrund zu treten hatten. Die Verhängung der Strafe war auch im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt. Es steht der Rechtsmittelwerberin frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: AAG von 1,1 mg/l 15 min nach dem Lenken des Fahrzeuges ohne Nachtrunk stellt eine starke Alkoholbeeinträchtigung dar, die iVm der einschlägigen Vormerkung eine Geldstrafe von 15.000 S auch bei ungünstiger Einkommenssituation rechtfertigt.

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