Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104513/13/WEG/Ri

Linz, 15.12.1997

VwSen-104513/13/WEG/Ri Linz, am 15. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des J K vom 8. März 1997 gegen Spruchpunkt c) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Februar 1997, VerkR96-3552-1995 Be, nach der am 15. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung gegen Spruchpunkt c) des Straferkenntnisses wird hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die mit 19.000 S bemessene Geldstrafe auf 12.000 S, die mit 19 Tagen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage reduziert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich betreffend Spruchpunkt c) auf 1.200 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft W hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber zu Spruchpunkt c) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 19.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen verhängt, weil dieser am 25. Mai 1995 gegen 02.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W von der L T Straße kommend auf die L T Straße bei StrKm (im Ortsgebiet von T bei W) gelenkt hat, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l befunden habe. Außerdem wurde zu diesem Spruchpunkt ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.900 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet dieses Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches damit, daß einerseits die Lenkeigenschaft gegeben war und andererseits der Alkotest eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,04 mg/l ergeben hat. Der Nachtrunkversion des Berufungswerbers wurde zumindest hinsichtlich der behaupteten Menge des Nachtrunkes nicht beigetreten. Es wurde lediglich eine geringe Nachtrunkmenge als erwiesen angenommen und diesbezüglich wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine gesonderte Strafe verhängt.

Über diesen Spruchpunkt sowie über die Spruchpunkte a und b des schon zitierten Straferkenntnisses ergeht auf Grund der ebenfalls eingebrachten Berufung eine gesonderte Entscheidung.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch zulässigen Berufung zu Spruchpunkt c) des Straferkenntnisses sinngemäß ein, er sei bei dieser Fahrt nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen. Sein Bekannter, Herr H mit dem er vor dem Vorfall zusammen gewesen sei, könne dies bestätigen. Der ihm zur Last gelegte Verkehrsunfall mit Sachschaden sei kein solcher mit Fremdschaden gewesen, sodaß er in der Folge - ohne gegen irgend eine gesetzliche Vorschrift zu verstoßen - einige Stamperl hochprozentigen Weinbrand zu sich genommen habe, was auch den Atemluftalkoholgehalt von 1,04 mg/l erklärt. Diese alkoholischen Getränke ("einige Stamperl hochprozentigen Weinbrand") habe er in seiner Wohnung getrunken. Er habe in seiner Wohnung seine Brüder angerufen, damit diese umgehend den PKW entfernten. Da dies einige Zeit gedauert habe und er durch das ihm zugestoßene Mißgeschick ziemlich verärgert gewesen sei, habe er die erwähnten alkoholischen Getränke zu sich genommen. Er habe nichts zu verbergen gehabt, ansonsten hätte der den Gendarmeriebeamten seine Wohnungstür nicht geöffnet. Die Gendarmeriebeamten seien im übrigen nicht berechtigt gewesen, an ihm einen Alkomattest durchzuführen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten, durch zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten Rev.Insp. L und Bez. Insp. H sowie des Straßenmeisters D Er und letztlich des K H anläßich der am 15. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch die Anzeige vom 28. Mai 1995, die zeugenschaftliche Aussage des Bruders W K vom 30. November 1995 sowie das Vorstrafenregister vom 2. Juni 1995 zur Verlesung gebracht wurden.

In dieser mündlichen Verhandlung wurden auch hinsichtlich der Spruchpunkte a, b und d des Straferkenntnisses Beweise aufgenommen, wogegen - wie schon erwähnt - ebenfalls Berufung eingebracht wurde und worüber ein Einzelmitglied des O.ö. Verwaltungssenates zu entscheiden hat. Im folgenden werden nur jene Beweismittel und nur insoweit gewürdigt, als es um die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 geht.

Demnach steht fest, daß um ca. 3.40 Uhr des Tattages ein Alkotest mittels Alkomat durchgeführt wurde, welcher eine erhebliche Alkoholisierung (1,04 mg/l bei beiden Messungen) ergab. Die Lenkzeit war ca. um 2.00 Uhr, also etwa 1 Stunde und 40 Minuten zuvor. Laut Aussage der Gendarmeriebeamten hat der Berufungswerber bei der Ermittlung der Trinkmengen und der Trinkzeit angegeben, er habe nach dem Unfall zu Hause einen Kaffee mit einem Schuß Cognac getrunken. Außerdem habe er laut seinen eigenen in der Anzeige festgehaltenen Angaben vor der Fahrt, nämlich zwischen 21.00 Uhr und 02.00 Uhr zwei Halbe Bier und 1/2 gespritzten Most getrunken.

Diese Trinkangaben hat der Berufungswerber nach den unbedenklichen und in jeder Phase glaubwürdigen Aussagen der Gendarmeriebeamten anläßlich der Alkotestamtshandlung aus freien Stücken gemacht und ist dies sohin die Erstverantwortung des Berufungswerbers, welcher gegenüber seiner späteren Verantwortung mehr Tragkraft und Glaubwürdigkeit zukommt. Erst später, nämlich anläßlich seiner Rechtfertigung vom 10. August 1995 bringt der Berufungswerber vor, "einige Stamperl hochprozentigen Weinbrand" zu sich genommen zu haben. Die vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen tätigten Aussagen, die ihn nicht entlasten. Nach der Zeugenaussage des W K (Bruder) vom 30. November 1995 wurde er gegen 2.30 Uhr von seinem Bruder J (Berufungswerber) telefonisch vom Verkehrsunfall mit dem Ersuchen verständigt, zu der Kreuzung mit dem Kreisverkehr zu kommen, da er einen Verkehrsunfall gehabt habe. Anschließend wurde von den Brüdern K und W K der PKW von der Unfallstelle weggebracht. Erst in der Folge - nämlich nach der Alkotestung - haben die Brüder W und K ihren Bruder J getroffen. Sie können sohin kein Zeugnis darüber ablegen, ob ihr Bruder um 02.00 Uhr den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat oder nicht.

Der Zeuge H, ein Arbeitskollege des Beschuldigten, konnte keine genauen Zeitangaben über das Zusammensein mit dem Beschuldigten machen und verwies auf seine zeugenschaftliche Aussage vor der Erstbehörde. Er gab dort an, daß der Beschuldigte spät abends (an eine genaue Uhrzeit kann er sich nicht erinnern) zu ihm gekommen sei und bis nach Mitternacht geblieben sei. Wenn der Berufungswerber behauptet, zwischen ca. 22.00 Uhr und 02.00 Uhr bei seinem Arbeitskollegen gewesen zu sein und dort keine alkoholischen Getränke sondern nur Kaffee getrunken zu haben, so konnte dies der Zeuge H nicht voll bestätigen. Auch die Angaben hinsichtlich eines allfälligen Alkoholkonsums in der Wohnung H bestätigten lediglich, daß H keinen Most zu Hause hatte. Der Zeuge H machte einen insgesamt eher hilflosen Eindruck, hatte fast kein Erinnerungsvermögen, hielt sogar einen Alkoholkonsum von Bier in seiner Wohnung für nicht unmöglich, kurzum brachte die Zeugenaussage keine Entlastung für den Beschuldigten. Ob nun der Beschuldigte alkoholische Getränke vor dem Eintreffen oder nach dem Verlassen der Wohnung H zu sich genommen hat bzw möglicherweise auch in der Wohnung H ein Bier zu sich genommen hat (oder vielleicht woanders) konnte nicht ermittelt werden und ist im Hinblick auf das festgestellte Alkomatergebnis nicht von Bedeutung. Es ist also davon auszugehen, daß die Nachtrunkversion des Beschuldigten (einige Stamperl hochprozentigen Weinbrand) eine Schutzbehauptung ist und vielmehr die angegebene Nachtrunkmenge anläßlich der Alkomattestung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dieser Schuß Cognac allerdings - dazu bedarf es keines Sachverständigengutachtens - kann einen Alkoholisierungsgrad von 1,04 mg/l nicht ergeben. Wenn man zwischen Lenkzeit und Testzeit noch den Abbauwert zum Testergebnis hinzuzählt, so wäre eine noch höhere Alkoholisierung (als gemessen) vorzuwerfen. Der getrunkene Schuß Cognac ist maximal imstande, eine diesbezügliche Kompensation (Abbauwert entspricht Nachtrunk) herbeizuführen.

Es steht somit fest, daß der Berufungswerber den PKW zur Tatzeit am angegebenen Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und der Alkoholisierungsgrad ein nicht unerheblicher (etwa 2 Promille) war.

Zu den persönlichen Verhältnissen wird noch festgehalten, daß der Berufungswerber netto ca. 16.000 S verdient, keine Sorgepflichten und kein verwertbares Vermögen hat. Der Berufungswerber ist desweiteren vollkommen unbescholten.

Über diesen Sachverhalt wurde wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Die Gegenüberstellung des oben angeführten als erwiesen geltenden Sachverhaltes mit den eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen läßt unschwer erkennen, daß der Berufungswerber sowohl objektiv als auch subjektiv tatbildmäßig gehandelt hat und somit eine von ihm zu verantwortende nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu bestrafende Verwaltungsübertretung gesetzt hat.

Zur Strafhöhe: Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Berufungsbehörde gewichtet die vollkommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als einen besonderen Milderungsgrund, sodaß - trotz des hohen Alkoholisierungsgrades - mit der spruchgemäßen Reduzierung der Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Das bedeutet, daß zwar die Erstbehörde dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden entsprechend die Strafhöhe richtig festgesetzt hat, daß aber dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu wenig Rechnung getragen wurde. Hinzu kommt, daß nach Ansicht der Berufungsbehörde der hohe Grad der Alkoholisierung auf den Unrechtsgehalt der Tat und allenfalls auf das Verschulden einen die Strafhöhe steuernden Einfluß hat, nicht jedoch und vor allem nicht gleichzeitig ein besonderer Erschwerungsgrund sein kann.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten liegen im durchschnittlichen und die Strafhöhe nicht beeinflussenden Bereich.

Ein außerordentliches Milderungsrecht iSd § 20 VStG konnte bei vorliegendem Sachverhalt nicht zuerkannt werden, da die Anwendung dieser Rechtswohltat ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe Voraussetzung ist. Davon kann aber nicht gesprochen werden.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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