Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104516/7/Weg/Km

Linz, 13.05.1998

VwSen-104516/7/Weg/Km Linz, am 13. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 18. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 3. März 1997, VerkR96-6993-1996, nach der am 7. August 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und das Straferkenntnis hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit im Sinne des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 bestätigt.

Dem Eventualantrag auf Minderung der Strafe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit 1.000 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf einen Tag reduziert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.900 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil es dieser als Zulassungsbesitzer des Pkw´s H trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft R. vom 23. September 1996, zugestellt am 2. Oktober 1996, unterlassen habe, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 30. Juli 1996 um 12.55 Uhr auf der A bei Km gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil er lediglich am 6. Oktober 1996 bekanntgegeben habe, daß vier Personen als Lenker in Frage kämen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 190 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, daß die Lenkererhebung nicht zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Aus dem internationalen Rückschein ist zu entnehmen, daß als Unterschrift M. K aufscheint, wobei es sich um seinen Sohn M handle. Hiezu wird vorweg festgestellt, daß dieses Sachverhaltselement zutreffend ist, was aber nichts daran ändert, daß das vom Sohn M am 2. Oktober 1996 übernommene Auskunftsbegehren vom Beschuldigten selbst am 6. Oktober 1996 beantwortet wurde, sodaß ein allfälliger Zustellmangel jedenfalls geheilt wurde.

In der am 6. Oktober 1996 erteilten Auskunft hätte er (der Beschuldigte) wahrheitsgemäß mitgeteilt, daß es ihm nach bestem Wissen und Gewissen nicht möglich sei, bekanntzugeben, wer aus der Familie (die aus vier Personen bestehe) der Lenker gewesen sei, weil sich die Familie beim Fahren abgewechselt habe.

Im übrigen weise die Strafverfügung eine falsche Tatzeit, nämlich den 21. Oktober 1996 auf, es sei innerhalb der Verjährungsfrist keine entsprechend individualisierte/konkretisierte Verfolgungshandlung erfolgt. Der Vorhalt der unrichtigen Tatzeit in der Strafverfügung ist zutreffend, nicht zutreffend ist jedoch, daß innerhalb der Verjährungsfrist keine berichtigende Verfolgungshandlung erfolgt sei. Das Straferkenntnis selbst nämlich stellt eine Verfolgungshandlung dar und ist dieses Straferkenntnis am 3. März 1997 (bezogen auf die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden.

Im übrigen sei mit der erteilten Auskunft dem Gesetz Genüge getan, weil aus der Erklärung zu entnehmen sei, daß der Berufungswerber seine Familienmitglieder als Personen benannt hätte, welche die Auskunft erteilen hätten können. Diesbezüglich verweist er auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Auch dazu wird vorweg entgegnet, daß die vom Berufungswerber erteilte Auskunft keinesfalls mit jener vergleichbar ist, die der in der Berufung zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrundelag, weil im gegenständlichen Fall vier mögliche Lenker bekanntgegeben wurden, ohne diese namentlich zu konkretisieren.

Die Berufung wird schließlich noch fortgesetzt mit Ausführungen über das Territorialprinzip verbunden mit der Rechtsmeinung, daß - wenn überhaupt - die Verwaltungsübertretung in D, keinesfalls jedoch in R. gesetzt worden sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, wonach der Tatort der Sitz der anfragenden Behörde ist, sei rechtswidrig, da dem Territorialprinzip widersprechend. Abschließend beantragt der Berufungswerber unter Aufzählung der vorliegenden Strafmilderungsgründe in eventu die Strafe zu reduzieren bzw. eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG auszusprechen. 3. Über ausdrücklichen Antrag des Rechtsfreundes des Berufungswerbers wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, in deren Verlauf der Berufungswerber die Berufung mit Ausführungen zum Sachverhalt und mit rechtlichen Ausführungen noch ergänzt. So bringt er unter anderem vor, daß er ein äußerst gesetzestreuer Bürger sei und sich vor Antritt seiner Urlaubsreise über die jeweiligen Rechtsvorschriften der von ihm voraussichtlich zu befahrenden Länder erkundigt. Dies habe er auch dieses Mal getan, jedoch sei er von seinem Autofahrerclub auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht hingewiesen worden. Wäre im übrigen ein Lichtbild (Radarfoto) übersendet worden, wäre die Auskunftserteilung ohne weiteres möglich gewesen. Im übrigen sei auch das Auskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft R. nicht der Rechtsordnung entsprechend gewesen, zumal darin nicht verlangt worden sei, daß der vollständige Name und eine zustellfähige Adresse des tatsächlichen Fahrzeuglenkers bekanntzugeben ist. Es wird schließlich noch bemängelt, daß im Auskunftsbegehren keine Informationen über das Grunddelikt enthalten sind, was zumindest nach deutschem Recht unzulässig sei. Es hätte dies auch die Individualisierung der Tat ermöglicht, weil zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung (wie im gegenständlichen Fall) am ehesten sein Sohn neige. In der mündlichen Verhandlung wird nocheinmal auf die Rechtswidrigkeit der Strafverfügung hinsichtlich Tatzeit aber auch hinsichtlich der Übernahme derselben durch die Gattin und nicht durch den Beschuldigten hingewiesen. Durch die Übernahme der Strafverfügung durch die Gattin sei die Strafverfügung als nicht zugestellt zu werten. Zu diesem Rechtsproblem wird vorweg angemerkt, daß die Strafverfügung durch die Einbringung des Einspruchs ohnehin vernichtet wurde und daß eventuelle Fehler in dieser keine Auswirkungen auf das übrigens innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Straferkenntnis entfalten kann.

Es wird in der Verhandlung seitens des Beschuldigtenvertreters nocheinmal auf die durch den Verwaltungsgerichtshof entwickelte Tatortjudikatur eingegangen und die Vorgangsweise als rechtswidrig angeprangert, daß deutsche Staatsbürger, die möglicherweise noch nie österreichisches Staatsgebiet betreten haben, plötzlich der österreichischen Rechtsordnung unterliegen sollen, wo es noch dazu für das in Österreich strafbare Verhalten in Deutschland keine vergleichbare gesetzliche Bestimmung gäbe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen, wer beispielsweise dem § 103 Abs.2 KFG 1967 dadurch zuwiderhandelt, daß er es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde unterläßt, dieser Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug zu einem gewissen Zeitpunkt gelenkt hat bzw nicht bekannt gibt, wer diese Auskunft erteilen kann. Diesbezüglich entspricht der Tatvorwurf im Straferkenntnis den eben zitierten Vorschriften, enthält doch dieser Tatvorwurf alle Tatbildelemente auch im Sinne des § 44a Z1 VStG. Da dieses Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit erging waren alle auf die Strafverfügung abzielenden Einwendungen, etwa wegen der falschen Tatzeit oder der Übernahme durch die Gattin des Beschuldigten, rechtlich ohne Belang. Es erfolgte eine diesbezügliche Sanierung durch das Straferkenntnis.

Hinsichtlich der sicherlich zumindest vertretbaren Meinung betreffend das Territorialprinzip und der sich daraus ergebenden Rechtswidrigkeit wird auf die nunmehr gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Problematik verwiesen, wonach die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch für ausländische Staatsbürger besteht, deren Fahrzeuge in Österreich unterwegs waren, auch wenn in diesen Ländern eine vergleichbare Bestimmung aus Gründen beispielsweise des Selbstbezichtigungsverbotes nicht existent ist. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des österreichischen Rechtes ist der sich durch die anfragende Behörde ergebende Tatort. Dieser Tatort ist im gegenständlichen Fall R., womit österreichisches Recht anzuwenden ist, offenbar selbst dann, wenn der betroffene ausländische Bürger noch niemals österreichisches Territorium betreten hätte. Dem Vernehmen nach wird in einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dieser österreichischen Auffassung damit begegnet, daß Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen aus einer Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht vollzogen werden.

Beizupflichten ist dem Rechtsfreund des Beschuldigten bei seinen Ausführungen, daß sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatortproblematik aus einem Fall nach dem Wiener Parkometergesetz entwickelte und erst in der Folge durch einen verstärkten Senat des Verwaltungsgerichtshofes auf die Auskunftsbestimmungen nach dem Kraftfahrgesetz ausgedehnt wurden.

Nicht beizupflichten ist dem Berufungswerber, wenn er vermeint, daß die Behörde nach dem vollständigen Namen und einer zustellfähigen Adresse anfragen muß; es genügt der von der Behörde gewählte Wortlaut. Zur Schuldfrage und zur subjektiven Tatseite wird noch angemerkt, daß sich der Berufungswerber nicht auf Unkenntnis der österreichischen Vorschriften berufen kann, weil in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers auf die österreichischen Vorschriften und insbesondere auch darauf, daß ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung darstellt, hingewiesen wurde.

Zur Strafhöhe wird angeführt, daß diese offenbar unter Mitberücksichtigung des Grunddeliktes bemessen wurde, was beim Deliktstypus der Auskunftsverweierung unzulässig wäre. Im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Unbescholtenheit des Berufungswerbers war jedoch ein Milderungsgrund gewichtiger Art zuzuerkennen, sodaß die Geldstrafe und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß reduziert werden mußte. 5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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