Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104521/2/BI/FB

Linz, 13.02.1998

VwSen-104521/2/BI/FB Linz, am 13. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P S, S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P, P, S, vom 11. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Februar 1997, VerkR96-21522-1995-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (4 Tage EFS) verhängt, weil er am 30. September 1995 um 6.53 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der W A bei ABkm 168,525 in Richtung S den PKW, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber führt aus, der PKW sei zur Tatzeit nicht von ihm, sondern Herrn E S gelenkt worden. Die Familie S sei im September 1995 in H zu Besuch gewesen und er habe dem Genannten über dessen Ersuchen am 29. September 1995 sein Fahrzeug für eine Geschäftsreise nach Wien geliehen. Dieser sei am 30. September 1995 von Wien nach H zurückgefahren. Er selbst könne daher nicht Täter der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sein. Seine Verantwortung sei logisch und durch kein Beweismittel widerlegt. Er sei von der Behörde als rechtlicher Laie zu keinem Zeitpunkt auf eine verstärkte Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Er habe der Behörde jene Angaben gemacht, die den Tatsachen entsprechen und könne nicht verantwortlich gemacht werden, wenn Ettienne Serneels auf diverse Anfragen und Schreiben der Erstinstanz nicht reagiert habe. Vorgelegt wurde eine Lastschriftanzeige der Volksbank S über einen Betrag von 31.000 S zu Lasten des Rechtsmittelwerbers, zu Gunsten von B und E S an der aktenkundigen Adresse. Im übrigen wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Lenker des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen PKW zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 30. September 1995 um 6.53 Uhr auf der A bei ABkm 168,525 im Gemeindegebiet A in Richtung S im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 160 km/h gemessen wurde. Die Messung wurde mit dem Radargerät Microspeed 09, Nr. 242, vorgenommen und aufgrund der Toleranzabzüge eine Geschwindigkeit von 152 km/h der Anzeige zugrundegelegt. Daraufhin erging seitens der Erstinstanz eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Rechtsmittelwerber, als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 30. September 1995 um 6.53 Uhr auf der W im Gemeindegebiet A in Richtung S gelenkt habe. Daraufhin hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht die Auskunft erteilt, er sei der Besitzer des Fahrzeuges, aber nicht selbst gefahren. Sein Besuch sei von 28. bis 30. September 1995 geschäftlich nach Wien gefahren und der Lenker sei Herr E S, dessen Adresse mit "L A L, W. S C" angegeben wurde. Seitens der Erstinstanz erging an die angegebene Adresse ein Schreiben, worin Herr S ersucht wurde, bekanntzugeben, ob er am 30. September 1995 um 6.53 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der A den genannten PKW des Rechtsmittelwerbers gelenkt habe, jedoch wurde der Brief durch die Post rückübermittelt, mit dem Vermerk, in L, CA, existiere keine solche Adresse. Daraufhin wurde der Zulassungsbesitzer zu näheren Angaben über den angegebenen Lenker veranlaßt, die er dahingehend beantwortete, dieser habe sich bei ihm aufgehalten, besitze seines Wissens einen holländischen und einen amerikanischen Führerschein. Zeugen für diese Angaben könne er aber nicht benennen. Die Erstinstanz verlangte innerhalb angemessener Frist eine schriftliche Bestätigung des Lenkers beizubringen, aus der hervorgehe, daß dieser tatsächlich der Lenker gewesen sei, worauf der Rechtsmittelwerber unter Hinweis darauf, daß der Fahrer in den USA lebe, ausführte, er sehe sich nicht als Schuldigen, weil er den PKW nur aus Gutmütigkeit hergeborgt habe. Im Rahmen des Verfahrens wurde weiters mittels Fax offenbar die Vorderseite eines Briefkuverts mit unlesbarem Poststempel, adressiert an den Rechtsmittelwerber und seine Gattin, vorgelegt, aus dem ein Aufdruck "E und B S, W. S C, L, CA" hervorgeht. Seitens der Erstinstanz wurde nunmehr an diese Adresse ein Schreiben gerichtet, jedoch langte keine Antwort ein und auch der Brief wurde nicht rückübermittelt. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs.2 im gegenständlichen Fall sechs Monate und ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber eine Übertretung nach § 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 zur Last gelegt, dh die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist begann mit dem vorgeworfenen Tatverhalten am 30. September 1995 und endete demnach am 30. März 1996. Innerhalb dieser Frist wurde dem Rechtsmittelwerber keinerlei Tatvorwurf im Sinne einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung gemacht, sondern es wurde ein Administrativverfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeleitet und die Angaben der Lenkerauskunft überprüft bzw nachgefragt. Eine vor dem 30. März 1996 gesetzte Verfolgungshandlung im Hinblick auf die nunmehr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlich, sondern ist erstmals im Rechtshilfeersuchen um Vernehmung an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Oktober 1996 im Bezug eine nicht näher bezeichnete Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 angeführt. Auf dieser Grundlage war iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Innerhalb von 6 Monaten keine Verfolgungshandlung wegen StVO -> Einstellung gemäß Z3.

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