Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130329/2/Gf/An

Linz, 21.11.2002

VwSen-130329/2/Gf/An Linz, am 21. November 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M R, H, S, vertreten durch die RAe Dr. F H u.a., F, V, gegen Z. 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Oktober 2002, Zl. VerkR96-15603-2002, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die zu Z. 1 verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich insoweit auf 4 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG..

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Z. 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Oktober 2002, Zl. VerkR96-15603-2002, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt, weil sie am 5. März 2002 ihr KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt habe, ohne einen Parkschein anzubringen; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2002 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb sie nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 24. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 6. November 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, nur gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. VerkR96-15603-2002 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

2.2. Über die Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde einschlägige Verwaltungsstrafen als erschwerend gewertet, während keine Milderungsgründe vorlagen; mangels entsprechender Mitwirkung mussten die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen geschätzt werden.

Dazu bringt die Rechtsmittelwerberin nunmehr vor, dass sie entgegen der Annahme der belangten Behörde auch für ihre zwei Kinder sorgepflichtig sei.

Dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabzusetzen.

2.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

2.4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 4 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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