Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104537/4/Sch/Rd

Linz, 24.06.1997

VwSen-104537/4/Sch/Rd Linz, am 24. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dipl.Ing. M vom 17. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. November 1996, VerkR96-3123-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch nach der Wortfolge "... B 3 Donaustraße" folgendes eingefügt wird:"bei Km 184,943".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 18. November 1996, VerkR96-3123-1996, über Herrn Dipl.Ing. M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 30. Juli 1996 um 15.00 Uhr als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen auf der B 3 Donaustraße im Ortsgebiet von St. Nikola in Richtung Persenbeug um 28 km/h schneller als 50 km/h gefahren sei. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mittels Meßgerät festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Frage der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittels ist zu bemerken, daß die Zustellung österreichischer Schriftstücke in der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen einschlägigen Vorschriften zu erfolgen hat. Nach deutscher Rechtslage besteht im Falle der Niederlegung (=nach der österreichischen Diktion Hinterlegung) eines Schriftstückes von einer österreichischen Behörde, das im unmittelbaren Postverkehr versandt wurde, keine Zustellfiktion. Demnach gilt ein von österreichischen Behörden als eingeschriebener Brief unmittelbar durch die Post versandtes Schriftstück im Fall der Niederlegung bei Nichtabholung durch den Empfänger nicht als zugestellt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den einschlägigen Erlaß des Verfassungsdienstes des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 23. Dezember 1993, Verf-600034/85-Gu, verwiesen. Sohin ist die von der Erstbehörde in ihrem Schreiben an den Berufungswerber vom 7. Februar 1997 vertretene Rechtsansicht unzutreffend.

Nach der Aktenlage ist daher durch den ersten Zustellvorgang betreffend das angefochtene Straferkenntnis keine rechtswirksame Zustellung bewirkt worden. Mit dem erwähnten Schreiben vom 7. Februar 1997 wurde dem Berufungswerber das Straferkenntnis (als Beilage) erstmalig zugestellt. Mangels eines entsprechenden Zustellnachweises muß die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, er habe dieses Schreiben am 14. März 1997 erhalten, als den Tatsachen entsprechend angesehen werden, weshalb mit diesem Tag die Berufungsfrist zu laufen begonnen hat. Die am 17. März 1997 eingebrachte Berufung ist daher rechtzeitig.

In der Sache selbst ist nachstehendes auszuführen: Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist für die ihm zur Last gelegte Übertretung ein hinreichender Nachweis erbracht. Es bestehen nämlich für die Berufungsbehörde nicht die geringsten Zweifel an den entsprechenden Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. Denenzufolge hat er die Geschwindigkeit des ersten von zwei hintereinander in gleichbleibendem Abstand fahrenden Motorradfahrern mittels Lasergerät gemessen. Bei der anschließenden Anhaltung durch einen anderen Gendarmeriebeamten war der Berufungswerber der vordere Fahrzeuglenker. Das Berufungsvorbringen, wonach nicht er, sondern die Lenkerin des anderen Motorrades gemessen worden sei, kann daher als widerlegt angesehen werden. Abgesehen davon wäre dies ohnehin nicht entscheidungsrelevant, da bei einer Fahrt von zwei Fahrzeuglenkern in gleichbleibendem Abstand ein relevanter Geschwindigkeitsunterschied ohnedies nicht gegeben sein kann. Die Berufungsbehörde gibt sohin den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers, die dieser als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehend gemacht hat, den Vorzug gegenüber dem bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers. Dies gilt insbesondere auch für seine Behauptung, der Meldungsleger habe vor Ort geäußert, er wisse nicht, wer das erste Motorrad gefahren hat. Sowohl in der entsprechenden Anzeige gegen den Berufungswerber als auch gegen die zweite Motorradlenkerin geht einwandfrei hervor, wer der erste und wer der dahinterfahrende Lenker gewesen war. Dem Vorbringen, bei der zweiten Motorradfahrerin sei eine geringere Geschwindigkeit gemessen worden, ist entgegenzuhalten, daß deren Fahrgeschwindigkeit überhaupt nicht gemessen wurde, sondern aufgrund des eingehaltenen gleichen Abstandes die Anzeige in der überzeugenden Schlußfolgerung gemacht wurde, daß die von ihr eingehaltene Geschwindigkeit als gleich mit jener des Berufungswerbers anzusehen war. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gerade in Ortsgebieten stellt ein wesentliches Erfordernis für die Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu zumindest abstrakten Gefahren für den übrigen Verkehr kommt. Der Berufungswerber hat die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der zu berücksichtigenden Meßtoleranz) um immerhin 28 km/h überschritten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S erscheint der Berufungsbehörde aus diesem Blickwinkel angemessen. Auch wenn von der Erstbehörde der dem Berufungswerber nach der Aktenlage zukommende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht expressis verbis gewürdigt worden ist, so kann dennoch in Anbetracht der Strafhöhe von einer faktischen Berücksichtigung desselben ausgegangen werden.

Den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde im Rechtsmittel nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das geschätzte Monatsein-kommen von 15.000 S netto läßt die Bezahlung der Geldstrafe ohne Einschränkung der Lebensführung des Rechtsmittelwerbers zu. Zur Spruchergänzung war die Berufungsbehörde aufgrund einer fristgerechten Verfolgungshandlung, die die konkretisierte Tatörtlichkeit enthalten hat (Strafverfügung vom 23. August 1996), berechtigt.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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