Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104543/14/Fra/Ka

Linz, 11.06.1997

VwSen-104543/14/Fra/Ka Linz, am 11. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des Herrn E, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H, gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.3.1997, VerkR96-16519-1996-Pc, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, nach der am 13.5.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds. 3.000 S zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.3.1997 wurde über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 2) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 15.000 S (EFS 13 Tage) verhängt, weil er am 9.9.1996, gegen ca. 24.00 Uhr, von Bad Hall kommend, im Bereich der Guntendorfer-Bezirksstraße, Nähe Diepersdorf 35, den Kombi mit dem Kz., gelenkt hat, wobei er sich dabei in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und um 1.20 Uhr in Wartberg/Kr., Nähe Diepersdorf 35, entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung: Der Bw kritisiert die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung des angefochtenen Straferkenntnisses. Er behauptet, nicht Lenker des oben angeführten Fahrzeuges gewesen zu sein, sondern seine Bekannte, welche er am 8.9.1996 in einem Gasthaus in F getroffen habe. Er könne jedoch die Bekannte namentlich nicht nennen, da sie verheiratet sei, drei Kinder habe und sollte ihr Gatte davon erfahren, dies eventuell zu einer Scheidung führen würde. Der Bw führte weiters aus, daß, als das Fahrzeug abseits der Straße zum Stillstand kam, er seine Bekannte beim Auto habe warten lassen und sich zum Bauernhof des Herrn W begeben habe. Dabei sei er gestürzt, wodurch einige Zeit vergangen sei und seine Bekannte deshalb nicht auf seine Rückkehr gewartet habe. Später sei er und sein Bekannter, Herr S, der zufällig mit dem Taxi vorbeigekommen sei, ein zweites Mal zum Bauernhof gegangen, um Hilfe zu holen. In der Zwischenzeit habe sich die Gendarmerie bereits am Unfallsort befunden. Da sich seine Bekannte nicht mehr beim Auto befunden habe, habe die Gendarmerie angenommen, daß er der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Er habe jedoch niemals behauptet, daß er das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe lediglich gesagt, daß er mit seinem Auto von der Straße abgekommen sei. Des weiteren habe er, als er zum Alkotest aufgefordert worden sei, an Ort und Stelle deponiert, daß er nicht gefahren sei. Aus diesem Grund habe er auch den Alkotest verweigert, da er der Meinung gewesen sei, daß, wenn er nicht gefahren sei, auch keinen Alkotest machen müsse. Anschließend sei er mit Herrn S mit dem Taxi weggefahren. Dies deshalb, da sich seine Wohnungsschlüssel und seine Autoschlüssel zusammen auf einem Schlüsselbund befunden hätten und diesen seine Bekannte gehabt hätte. Der Fahrzeugschlüssel, der ihm abgenommen worden wäre, sei lediglich der Zusatzschlüssel gewesen. Bezüglich seiner Bekannten, welche die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen sei, führte er weiters aus, daß auch Herr S angegeben hätte, daß er ihn im Gasthaus in Begleitung einer Frau getroffen habe. Auch würde aufgrund seiner Alkoholisierung der Umstand, daß das Fahrzeug ordnungsgemäß versperrt aufgefunden worden wäre, dafür sprechen, daß seine Bekannte das Fahrzeug gelenkt haben müsse.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Bw lenkte am 9.9.1996, gegen ca. 24.00 Uhr, von Bad Hall kommend, im Bereich der Guntendorfer-Bezirksstraße, Nähe Diepersdorf 35, den Kombi mit dem Kz. , wobei er in einer Linkskurve, ca. bei Km 5,770 der Guntendorfer-Bezirksstraße, von der Fahrbahn abkam und steckenblieb. Der Bw befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Da er das Auto nicht mehr in Bewegung setzen konnte, begab er sich zum Bauernhof des Herrn W, um Hilfe zu holen. Wieder zum Auto zurückgekehrt, traf er seinen Bekannten, Herrn S, worauf sich beide ein zweites Mal zum Bauernhof des Herrn W gaben. Als die alarmierten Gendarmen, Herr Rev.Insp. K und Herr Rev.Insp. J, an der Unfallstelle eintrafen, fanden sie das Auto ordnungsgemäß versperrt vor. Der Bw lag in der Wiese und war im Besitz der Fahrzeugschlüssel. Als der Bw von Herrn Rev.Insp. K zum Alkotest aufgefordert wurde, verweigerte er diesen.

I.4. Der Sachverhalt ergibt sich aus den nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berunfungsverhandlung am 13.5.1997 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhobenen bzw. hervorgekommenen Beweismitteln, nämlich den Aussagen der Meldungsleger, Rev.Insp. K, GP Wartberg/Krems, und Rev.Insp. J, GP Pettenbach, sowie des Zeugen H W und der Stellungnahme des Bw.

I.4.1. Die Meldungsleger Rev.Insp. M und Rev.Insp. P gaben übereinstimmend an, daß sie den Bw in der Wiese liegend angetroffen hätten und dieser den Eindruck einer erheblichen Alkoholisierung gemacht habe. Der Bw, der nicht in einem Ausmaß alkoholisiert gewesen sei, daß er nicht mehr klar hätte formulieren können, habe ihnen gegenüber geäußert, daß er mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen sei. Nach Aufforderung zum Alkotest habe der Bw jedoch diesen mit der Begründung verweigert, daß er nicht gefahren sei. Während der Amtshandlung sei allerdings für die Meldungsleger klar gewesen, daß der Bw der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei und habe der Bw dies bis zur Aufforderung zum Alkotest nicht bestritten. Auch sei von einer dritten Person während der Amtshandlung nie die Rede gewesen. Die Version von der dritten Person sei vom Bw gegenüber einem Kollegen der Meldungsleger erst vorgebracht worden, als der Bw sich die Fahrzeugschlüssel abgeholt habe. Rev.Insp. M führte weiters aus, daß es sich bei den Fahrzeugschlüsseln um einen gesamten Schlüsselbund gehandelt habe.

Der Zeuge W gab an, daß der Bw bei ihm geläutet und ihn ersucht habe, ein Taxi zu rufen. Dabei habe der Bw sinngemäß gesagt: "Wir sind in den Graben gefahren". Am nächsten Tag sei der Bw zu ihm gekommen und habe gesagt, daß ein Dirndl gefahren sei.

I.4.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert es die Mitwirkungspflicht des Bw im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären (in diesem Fall die Bestreitung der Lenkereigenschaft), ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Der Bw hat aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die Zeugin, deren Bedeutung als seinem Standpunkt dienliches Beweismittel nur ihm bekannt war, namhaft zu machen. Der Bw wäre somit verpflichtet gewesen, den Namen seiner Bekannten, die laut seiner Behauptung das Fahrzeug gelenkt hat, bekanntzugeben. Bloße persönliche Motive können daher nicht berücksichtigt werden. Der Entlastungsbeweis der durch die Mitwirkungspflicht des Bw im Strafverfahren erforderlich ist, ist dem Bw somit nicht gelungen.

I.4.3. Aufgrund der unterlassenen Mitwirkungspflicht des Bw bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts, sowie der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, ist der unabhängige Verwaltungssenat davon überzeugt, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Bezüglich seiner Behauptung, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, vielmehr sei seine Bekannte die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen, welche er jedoch aus persönlichen Gründen nicht nennen könne, ist ihm, wie bereits oben ausgeführt, der Beweis nicht gelungen. Seine Bekannte wurde am Tatort von niemanden gesehen, auch war von ihr zur Tatzeit nie die Rede gewesen. Aus der Behauptung des Bw, daß Herr Schier ihn im Gasthaus in Begleitung einer Frau getroffen habe, läßt sich nicht schließen, daß auch in jener Nacht eine Frau bei ihm gewesen ist und schon gar nicht, daß diese Frau die Fahrzeuglenkerin gewesen ist. Herr S hatte im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, daß, wenn er den Bw im Gasthaus gesehen hatte, eine Frau bei ihm gewesen ist. Am Unfallort hat Herr S keine Frau gesehen. Er konnte auch nicht sagen, ob der Bw der Lenker war oder nicht. Die Tatsache, daß das Auto ordnungsgemäß versperrt aufgefunden wurde, ist auch kein Beweis dafür, daß das Fahrzeug von einer dritten Person und nicht vom Bw versperrt wurde. Es ist einem Menschen durchaus möglich, Bewegungen des täglichen Lebens, die bereits instinktiv durchgeführt werden, wozu das Auf- und Zusperren von Fahrzeugen gehört, auch im Zustand erheblicher Berauschung durchzuführen. Ob sich auf dem von den Straßenaufsichtsorganen abgenommenen Schlüsselbund auch die Wohnungsschlüssel des Bw befanden, ist für die Aufklärung des Sachverhalts nicht von Bedeutung. I.5. § 5 Abs.2 2.Satz StVO 1960 berechtigt u.a. Organe der Straßenaufsicht, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Gemäß § 5 Abs.2 3 Satz leg.cit. hat, wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, sich dieser zu unterziehen. Für die Berechtigung des Straßenaufsichtsorganes zur Vornahme einer Atemluftprobe bzw die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, ist allein maßgebend, ob das Straßenaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung zu Recht vermuten kann, daß sich der Beanstandete im Zeitpunkt des Lenkens udgl in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (stRsp; VwGH 21.1.1987 ZfVB 1985/2/636). Die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges muß vom Straßenaufsichtsorgan nicht selbst wahrgenommen worden sein (VwGH 6.12.1985 ZfVB 1986/4/1747). Der Tatbestand des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet (stRsp, vg. etwa zuletzt VwGH 20.11.1986 ZVR 1988/40).

Die Gendarmen trafen am Unfallsort nur den Bw an. Der Bw war offensichtlich stark alkoholisiert und sagte, daß er mit seinem Wagen von der Fahrbahn abgekommen sei. Von einer dritten Person war während der Amtshandlung nie die Rede. Es liegen somit genügend Gründe vor, die die Gendarmen zu Recht vermuten ließen, daß der Bw das Fahrzeug in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Bw wäre daher verpflichtet gewesen, sich dem Alkotest zu unterziehen. Durch die Weigerung den Alkotest abzulegen, hat er das Delikt des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 erfüllt und ist bereits durch diese Weigerung Strafbarkeit gem. § 99 Abs.1 leg.cit. eingetreten (stRsp).

I.6. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht das Gesetz eine Untergrenze von 8.000 S und eine Obergrenze von 50.000 S Geldstrafe vor. Der Bw hat keine Sorgepflichten und ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S. Der Bw weist eine einschlägige Vormerkung auf. Dies ist als erschwerend zu werten. Milderungsgründe liegen keine vor. Die einschlägige Übertretung wurde mit 10.000 S Geldstrafe geahndet. Diese reichte nicht aus, um den Bw vor der Begehung einer neuerlichen gleichartigen Übertretung abzuhalten. Die Strafe in der neubemessenen Höhe ist daher aus spezialpräventiven Gründen notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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