Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130331/2/WEI/Sta

Linz, 16.02.2004

 

 

 VwSen-130331/2/WEI/Sta Linz, am 16. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des U K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Dezember 2002, Zl. VerkR 96-4296-2002/Ah, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,80 Euro zu leisten.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 17.5.2002 gegen 11.16 Uhr den PKW der Marke Opel mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding am Unteren Stadtplatz gegenüber dem Haus Nr. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für das mehrspurige Kfz die Parkgebühr zu entrichten (Hinterziehung der erforderlichen Parkgebühr)."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 2 Abs 1 iVm 6 Abs 1 lit a des Oö. Parkgebührengesetzes LGBl Nr. 28/1988 idgF LGBl Nr. 90/2001 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 29 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG der Betrag von 2,90 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 6. Dezember 2002 eigenhändig zugestellt worden ist, richtet sich die am 16. Dezember 2002 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte handschriftlich verfasste Berufung vom 15. Dezember 2002, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Ihr Inhalt lautet:

 

"S.g. H. A

 

Ich habe schon damit gerechnet, daß sie sich herauswinden wollen.

Mit ihnen diskutiere ich über diesen Fall jetzt nicht mehr.

So viel Starrsinn und Realitätsverlust sind für mich unverständlich.

Fakt ist und bleibt, daß der Beamte offensichtlich meinen gültigen Parkschein übersehen hat. (Der Beleg liegt ihnen vor!)

Ich bitte um Weiterleitung der Angelegenheit an ihre vorgesetzte Stelle.

 

M.f.G.

 

U K eh."

2.1. Nach der Darstellung im angefochtenen Straferkenntnis wurde am 17. Mai 2002 um 11.16 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am Unteren Stadtplatz in Schärding von einem Sicherheitswachebeamten der Stadtpolizei Schärding ohne Parkschein vorgefunden, worauf er eine Organstrafverfügung über 21 Euro am Fahrzeug hinterließ, die aber in der Folge nicht bezahlt wurde. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. August 2002 erhob der Bw rechtzeitig den Einspruch vom 9. September 2002 und legte einen am 17. Mai 2002 um 10.50 Uhr in der Silberzeile in Schärding gelösten Parkschein mit Parkzeitende 14.10 Uhr vor, von dem er behauptete, dass es sich um seinen Originalparkbeleg handelte, der bei der Kontrolle hätte bemerkt werden müssen.

 

2.2. Die belangte Behörde konfrontierte den Meldungsleger Ktr.Insp. S von der Städtischen Sicherheitswache Schärding mit den Einspruchsangaben des Bw. Der Meldungsleger erklärte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2002, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen Beleg im Fahrzeug festgestellt habe, wobei er betonte, vor dem Ausstellen einer Organstrafverfügung sehr umsichtig und genau darauf zu achten. Auffallend erschien ihm weiter, dass der vorliegende Parkschein vom Parkautomat der Silberzeile am Oberen Stadtplatz geholt wurde, obwohl das Fahrzeug am Unteren Stadtplatz gegenüber dem Haus Nr. stand, von wo man den wesentlich näher gelegenen Parkautomaten des Unteren Stadtplatzes erblicken könne. Freilich bleibe jedem unbenommen, wo er seinen Parkschein löst.

 

2.3. Mit Schreiben vom 5. November 2002 übermittelte die belangte Behörde dem Bw die Stellungnahme des Meldungslegers in Kopie und teilte ihm mit, dass der vorgelegte Parkschein kein Nachweis für die tatsächliche Entrichtung der Parkgebühr sei. Der Bw reagierte mit Eingabe vom 18. November 2002, die im angefochtenen Straferkenntnis wörtlich wiedergegeben worden ist. Dabei polemisierte der Bw größtenteils und brachte zur Sache selbst nur vor:

 

"Tatsache ist, dass ich mit meinem PKW von oben kommend einen Parkschein löste und anschließend den leidigen Parkplatz fand (den unteren Parkplatz bzw. Stellplatz tangiere ich somit gar nicht!)."

 

Im Ergebnis wollte der Bw den Grundsatz "in dubio pro reo" angewendet wissen.

 

3. Die belangte Behörde sah dies in ihrem Straferkenntnis anders und ging davon aus, dass die Vorlage des Parkscheins vom 17. Mai 2002 kein ausreichender Beweis sei. Es sei auch wesentlich, dass der Parkschein sichtbar im Fahrzeug deponiert wird, um eine Beanstandung zu vermeiden. Die Angabe des Meldungslegers, trotz umsichtiger Nachschau keinen Parkbeleg im abgestellten Fahrzeug des Bw gesehen zu haben, könne nicht als unglaubwürdig hingestellt werden, zumal dieser Beamte jahrelange Erfahrung mit solchen Fahrzeugkontrollen habe. Nachträglich vorgelegte Belege über entrichtete Parkgebühren könnten von anderen oder befreundeten Fahrzeuglenkern stammen. Solche Belege hätten daher keine ausreichende Beweiskraft für die tatsächliche Entrichtung der Parkgebühr in Bezug auf ein beanstandetes Kraftfahrzeug.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 idF LGBl Nr. 90/2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Unbestritten ist, dass der Bw am 17. Mai 2002 um 11.16 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen PA in einer nach der Parkgebührenverordnung der Stadt Schärding gebührenpflichtigen Kurzparkzone am Unteren Stadtplatz gegenüber dem Haus Nr. 25 abgestellt hatte.

 

Der Bw behauptet sinngemäß entgegen den Angaben des Meldungslegers Ktr.Insp. S von der Städtischen Sicherheitswache Schärding den von ihm nachträglich vorgelegten Parkschein in seinem Fahrzeug gut sichtbar hinterlegt zu haben. Dabei handelte es sich um einen bereits um 10.50 Uhr beim Parkautomaten in der Silberzeile am Oberen Stadtplatz gelösten Parkschein.

 

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats hält das Vorbringen des Bw für nicht geeignet, die erstbehördliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Die belangte Behörde hat mit Recht ausgeführt, dass der vorgelegte Parkschein keinen Nachweis über die tatsächliche Entrichtung der Parkgebühr darstellt, weil er von anderen oder befreundeten Fahrzeuglenkern stammen könnte. Beispielsweise könnte ihn der Bw auch auf der Straße oder in einem Abfallkorb gefunden haben, nachdem ihn ein anderer Fahrzeuglenker weggeworfen hatte. Es stand dem nicht zur Wahrheit verpflichteten Bw frei, sich nach Opportunität zu verantworten. Demgegenüber hätte der Meldungsleger im Falle von bewussten Falschangaben mit einem Strafverfahren wegen Missbrauchs der Amtsgewalt zu rechnen. Der Meldungsleger Ktr.Insp S ist selbst Dienststellenleiter der Sicherheitswache Schärding. Er hat nicht nur jahrelange Erfahrung mit Fahrzeugkontrollen, sondern auch nicht den geringsten Grund, die Unwahrheit zu sagen. Seine Aussage, er habe vor Ausstellung der Organstrafverfügung sehr umsichtig nachgesehen, ob ein gültiger Parkschein im Fahrzeug aufgelegt war oder nicht, ist glaubwürdig und kann durch das der Lebenserfahrung widersprechende Vorbringen des Bw nicht in Zweifel gezogen werden.

 

Die Behauptung des Bw, er wäre von "oben" gekommen und hätte zunächst um 10.50 Uhr vom Parkscheinautomaten in der Silberzeile am Oberen Stadtplatz einen Parkschein gelöst und erst in weiterer Folge einen Parkplatz gesucht, den er dann am Unteren Stadtplatz gefunden hätte, ist nicht glaubhaft. Denn im Normalfall sucht man sich zuerst einen Parkplatz und erst danach begibt man sich zum nächsten Parkscheinautomaten, um für die gewünschte Parkzeit die Gebühr zu entrichten und einen Beleg dafür zur Auflage im Fahrzeug zu bekommen. Löst man den Parkschein im vorhinein, dann entrichtet man nämlich die Parkgebühr für eine Zeit, in der man noch gar nicht gebührenpflichtig parkt und läuft zudem Gefahr, längere Zeit keinen Parkplatz zu finden. Vom Standort am Unteren Stadtplatz gegenüber Haus Nr. wäre ein wesentlich näherer Parkscheinautomat als jener in der Silberzeile am Oberen Stadtplatz deutlich sichtbar gewesen. Den unwahrscheinlichen Behauptungen des Bw, für die es auch keine Zeugen gibt, konnte aus den angeführten Gründen nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Bw war im gegenständlichen Fall nicht auf die Zweifelsregel "in dubio pro reo" abzustellen. Denn der Bw hat offensichtlich nur Schutzbehauptungen aufgestellt, die mangels vorhandener Plausibilität gar nicht geeignet waren, Zweifel an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhalts hervorzurufen.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen. Zu der ohnehin nicht bekämpften Straffrage bedarf es angesichts der Bagatellstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) keiner weiteren Erörterungen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hatte der Bw bei diesem Ergebnis im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

 

Dr. W e i ß

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