Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104545/2/Ki/Shn

Linz, 13.05.1997

VwSen-104545/2/Ki/Shn Linz, am 13. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des E, vom 26. März 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 12. März 1997, VerkR96-3961-1996-OJ, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. März 1997, VerkR96-3961-1996-OJ, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 30.6.1996 um 16.20 Uhr den LKW-Mercedes, Kennz., welcher ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 11.800 kg aufweist, auf der Donau-Bundesstraße B3 von Linz kommend nach St. Georgen a.d.G. gelenkt hat, obwohl an Sonntagen innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist (verletzte Rechtsvorschrift: § 99 Abs.2 lit.a iVm § 42 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 26. März 1997 Berufung und argumentiert inhaltlich, daß die Zustellfahrten im Lebensmittel-, Nachschub- und Versorgungsbereich generell zulässig wären.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, daß der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Bw vorgeworfen, er habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 30.6.1996 um 16.20 Uhr auf der Donau-Bundesstraße B3 von Linz kommend nach St. Georgen a.d.G. gelenkt. Diese Tatortfeststellung ist jedoch auf den konkreten Fall bezogen in Verbindung mit der festgestellten Tatzeit in keiner Weise als ausreichend beschrieben, wäre doch nicht auszuschließen, daß der Bw wegen desselben Verhaltens, nämlich der Fahrt auf der B3 von Linz nach St. Georgen a.d.G. ein weiteres Mal zur Verantwortung gezogen werden könnte. Die Strecke zwischen Linz und St. Georgen a.d.G. beträgt schließlich jedenfalls mehr als 10 km und es wäre durchaus denkmöglich, daß hinsichtlich eines weiteren Tatzeitpunktes ein Verfahren gegen des Beschuldigten geführt wird.

Dementsprechend hat auch der VwGH ausgesprochen, daß eine Tatortumschreibung "B3, von Mansdorf kommend in Richtung Groß-Enzersdorf" nicht ausreichend konkretisiert ist (VwGH 29.9.1989, 89/18/0133). Mangels dem Gesetz entsprechender Tatortkonkretisierung kann daher der erhobene Strafvorwurf in dieser Form nicht aufrechterhalten werden und es ist überdies der Berufungsbehörde infolge eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.1 und 2 VStG) nicht mehr möglich, eine entsprechende Tatortkonkretisierung vorzunehmen. Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Wochenendfahrverbot Tatortkonkretisierung

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