Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104546/2/Le/Ha

Linz, 02.09.1997

VwSen-104546/2/Le/Ha Linz, am 2. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Arno F, G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.3.1997, VerkR96-1302-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 640 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.3.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 3.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 19.1.1997 um 15.01 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A I im Gemeindegebiet von P bei Autobahnkilometer 45,528 in Fahrtrichtung S die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit am genannten Tatort die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 42 km/h überschritten hat. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch einen namentlich genannten Gendarmeriebeamten mittels eines geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers festgestellt worden. Laut Display-Anzeige betrug die Fahrgeschwindigkeit 177 km/h; abzüglich der 3%-igen Meßfehlertoleranz war bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung von einer Geschwindigkeit von 172 km/h auszugehen. Bei der anschließenden Anhaltung durch die Gendarmerie hatte der Beschuldigte die Geschwindigkeitsübertretung eingestanden.

Nach einer Darlegung des weiteren Ganges des Ermittlungsverfahrens (der Bw hatte sich zum Tatvorwurf im Zuge des Ermittlungsverfahrens trotz konkreten Tatvorwurfes nicht geäußert) wurde die Rechtslage sowie die Begründung der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14.3.1997, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, gegebenenfalls die Strafe herabzusetzen.

Zur Begründung brachte der Bw vor, daß zum Zeitpunkt der Übertretung überhaupt kein Auto auf der Fahrbahn gewesen sei (im Gegensatz zur Begründung des Straferkenntnisses, wonach die Geschwindigkeitsüberschreitung bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen begangen worden sei). Weiter brachte der Bw vor, daß es sich um eine Spotmessung über wenige Sekunden gehandelt hätte und Tatsache sei, daß die gemessene Geschwindigkeit maximal über einen Zeitraum von fünf bis zehn Sekunden erreicht worden sei. Ferner führte der Bw aus, daß er seit ca. zehn Jahren monatlich zwei- bis dreimal dienstlich nach Ungarn und zum ORF nach Wien sowie in die Slowakische Republik fahre und die ggst. Sekundenmessung in keinem Verhältnis zu einwandfreiem Verhalten über zehn Jahre stehe. Bis heute hätte er nicht eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Außerdem würde er pro Jahr mindestens einmal privat zum Schifahren nach Österreich fahren.

Es sei aus seiner Sicht daher nicht in Ordnung, eine Strafe in der angekündigten Höhe zu verhängen; es sei niemand gefährdet worden. Auch eine Schadstoffemission erhöhten Ausmaßes wäre nicht zu beanstanden, da der Motor die Euronorm 2 erfülle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da der Sachverhalt im wesentlichen nicht bestritten wurde und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, war aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 20 Abs.2 StVO bestimmt folgendes: "(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren." Im ggst. Autobahnteilstück war weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit verordnet noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, sodaß die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einzuhalten war.

Die Übertretung dieser Anordnung wird durch § 99 Abs.3 lit.a zur Verwaltungsübertretung erklärt, die mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Durch die vom Landesgendarmeriekommando für O.Ö. durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, der vorschriftsmäßig verwendet worden war und nachweislich geeicht war, steht fest, daß der Bw mindestens mit 172 km/h Geschwindigkeit gefahren ist und daher die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h überschritten hat. Damit ist die objektive Tatseite erfüllt.

Der Bw hat dies in seiner Berufung selbst eingestanden, als er angab, daß Tatsache sei, daß die gemessene Geschwindigkeit maximal über einen Zeitraum von fünf bis zehn Sekunden erreicht wurde. Es ist von der oben zitierten Bestimmung der StVO nicht verlangt, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung über einen gewissen Zeitraum erfolgt sein muß, sodaß bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Augenblick (was ohnedies nur theoretisch denkbar ist) zur Verwirklichung des Tatbildes ausreichen würde.

4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Erstbehörde Ausführungen unterlassen. Da es sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt, würde bereits die fahrlässige Begehung für die Annahme des Verschuldens ausreichen. Wie jedoch aus den äußeren Umständen sowie der Rechtfertigung des Bw anläßlich der Anhaltung hervorgeht, wurde die vorliegende Verwaltungs-übertretung jedoch vorsätzlich begangen: Bekanntlich darf in Österreich auf Autobahnen maximal 130 km/h gefahren werden, worauf bei jedem Grenzübergang hingewiesen wird. Dem Bw muß diese Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund seiner (in der Berufung selbst zugestandenen) häufigen Fahrten in Österreich seit zehn Jahren mit Sicherheit bekannt gewesen sein. Darüber hinaus hatte er bei seiner Anhaltung angegeben, es eilig zu haben. Es ist daher davon auszugehen, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich begangen wurde.

4.4. Zu den einzelnen Berufungsargumenten, soweit sie nicht schon bereits oben behandelt wurden, ist folgendes auszuführen:

4.4.1. Ob es sich um eine "normale Verkehrsdichte" handelte, wie dies der anzeigende Gendarmeriebeamte schon beschrieben hatte, oder ob überhaupt kein Auto auf der Fahrbahn gewesen wäre, wie dies der Bw darzustellen versucht, ist letztlich unbeachtlich, weil weder im einen noch im anderen Fall die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten werden darf. Es wäre lediglich bei einem starken Verkehrsaufkommen ein zusätzlicher Erschwerungsgrund, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten würde, weil dann eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zwangsläufig damit verbunden wäre.

4.4.2. Der Umstand, daß sich der Bw seit zehn Jahren einwandfrei verhalten hätte und nicht einmal eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hätte, wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Daß deshalb aber keine Strafe verhängt oder lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werden sollte, ist jedoch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht möglich, weil entgegen der Ansicht des Bw der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie den Unrechtsgehalt der Übertretung angesichts des beträchtlichen Ausmaßes der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als gravierend gewertet hat, stellen doch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar (in diesem Sinne auch VwGH vom 13.12.1991 Slg 13547A u.a.). Daß der Bw die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen hätte, wurde ihm nicht zur Last gelegt (VwGH vom 16.4.1997, 96/03/0358).

Die Strafbemessung erfolgte daher unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG, wobei aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 32 % die verhängte Strafe auch bei Vorliegen absoluter Unbescholtenheit geboten ist, um den Bw vor weiteren Übertretungen von Straßenverkehrsvorschriften abzuhalten. Da aufgrund des angenommenen Vorsatzes des Bw sein Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann und überdies die Folgen der Übertretung wegen des hohen Gefährdungspotentiales derart massiver Überschreitungen nicht unbedeutend ist, konnte auch nicht mit einer Ermahnung vorgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.200 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrens-kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 640 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Geschwindigkeitsüberschreitung - massive deutscher Staatsbürger

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